Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg

Yvonne Peters
Telefon: +49 40 3980-1418
E-Mail: yvonne.peters@bg-verkehr.de

Durchschnittsheuern

Sozialversicherungsbeiträge für Seeleute berechnen sich nach den Durchschnittsheuern

Für Seeleute, die auf einem Schiff unter deutscher Flagge beschäftigt werden, berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht nach dem tatsächlichen Einkommen des Seemanns, sondern aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach einer Durchschnittsheuer.

Die Durchschnittsheuern werden von einem Ausschuss der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) auf der Grundlage der Tarifverträge für die deutsche Seeschifffahrt festgesetzt, regelmäßig angepasst und vom Bundesversicherungsamt genehmigt.

Beitragsübersichten der BG Verkehr enthalten die aktuellen Durchschnittsheuern

Die BG Verkehr veröffentlicht die aktuellen Durchschnittsheuern in ihren Beitragsübersichten. Es gibt zwei Beitragsübersichten:

  • Beitragsübersicht Kauffahrtei und Große Hochseefischerei und
  • Beitragsübersicht Kleine Hochsee- und Küstenfischerei,

die Sie ganz unten auf der Website zur Beitragsberechnung für Seefahrtsunternehmen der BG Verkehr finden.

Die Durchschnittsheuern sind am Ende der beiden Beitragsübersichten tabellarisch aufgelistet. Die BG Verkehr veröffentlicht ihre Beitragsübersichten üblicherweise jährlich zum 1. Januar. Im Laufe des Jahres können Nachträge hinzukommen.

bild durchschnittsheuern

Durchschnittsheuer-Tabelle ist in 4 Abschnitten unterteilt

Die Tabelle der Durchschnittsheuern in der Beitragsübersicht "Kauffahrtei und Große Hochseefischerei" ist in 4 Abschnitte unterteilt:

  • Abschnitt A = Seeschiffe in der Großen, Mittleren und Kleinen Fahrt
  • Abschnitt G = Arbeitnehmer, deren Dienststellung nicht unter den anderen Abschnitten aufgeführt ist (z. B. bei Nicht-EU-Seeleuten) oder die eine Heuer nach einer höherbezahlten Dienststellung als der gemusterten erhalten, Besatzungsmitglieder auf Offshore-Schiffen, der Fähr- und Fördeschiffe, der Forschungs- und Vermessungsschiffe, der Yachten, Bedienungspersonal und Küchenpersonal auf Seebäder- und Hochseefährschiffen sowie Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in der Gleitzone ausüben.
  • Abschnitt I = Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei,
  • Abschnitt L = Kanalsteurer.

(nach oben)

Für welche Seeleute gelten Durchschnittsheuern, für welche nicht?

Für alle Seeleute auf Seeschiffen unter deutscher Flagge, die im deutschen Seeschifffahrtsregister (Erstregister) eingetragen sind, gelten die Durchschnittsheuern ohne Ausnahme. Darunter fallen zum Beispiel alle Handelsschiffe in der Nationalen Fahrt.

Bei Seeschiffen unter deutscher Flagge, die im Internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR = Zweitregister) registriert sind, hängt die Antwort auf die Frage, ob Durchschnittsheuern gelten oder nicht, davon ab, welche Nationalität und welches Herkunftsland der Seemann hat:

Nationalität/Herkunftsland der Seeleute Geltung Durchschnittsheuern?

Deutsche Seeleute

ja

Seeleute aus EU-/EWR-Staaten (incl. Schweiz)

ja

Nichteuropäische Seeleute (= nicht aus EU/EWR) mit Wohnsitz in Deutschland

ja

Nichteuropäische Seeleute mit Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in EU/EWR (außer Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz)

ja

Nichteuropäische Seeleute ohne Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in EU/EWR + Vereinbarung von Heimatheuern (z. B. philippinische Seeleute)

nein

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Beköstigungssatz ist in der Regel in den Durchschnittsheuern miteingerechnet

Jeder Reeder ist verpflichtet, für die kostenlose Verpflegung seiner Besatzungsmitglieder zu sorgen. Die freie Verpflegung stellt einen geldwerten Vorteil dar und wird daher bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge als Sachbezug berücksichtigt. Die BG Verkehr legt den Wert der kostenlosen Verpflegung jährlich als Beköstigungssatz fest. Den aktuellen Beköstigungssatz finden Sie in unserer Rubrik "Aktuelle Beiträge · Rechengrößen".

Der Beköstigungssatz ist bereits in allen Durchschnittsheuern der Beitragsübersicht mit Ausnahme des Abschnitts G enthalten.

Bei Seeleuten, die nach Abschnitt G der Beitragsübersicht
abgerechnet werden, muss der Arbeitgeber das Bruttoarbeitsentgelt rechnerisch um den Beköstigungssatz erhöhen. Die Gesamtsumme ergibt dann die Durchschnittsheuer.

(nach oben)