Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Gerhard Wessels
Telefon: +49 40 36137-229
E-Mail: gerhard.wessels@bg-verkehr.de
Schiffsbesetzung
- Reeder ist für Schiffsbesetzung verantwortlich
- Prüfung des Vorschlags
- Erst- und Zweitregister
- Kleinere Schiffe
Reeder ist für Schiffsbesetzung verantwortlich
Nach der Schiffsbesetzungsverordnung hat der Reeder sein Schiff so zu besetzen, dass:
- die Schiffssicherheit,
- der sichere Wachdienst,
- die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes,
- die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie
- die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander gewährleistet ist
Vorschlag des Reeders für Schiffsbesetzung wird geprüft
Die Besetzung von Seeschiffen unter deutscher Flagge richtet sich nach der Schiffsbesetzungsverordnung. Die Verordnung enthält keine Vorgaben, wie viele Seeleute insgesamt an Bord eines Schiffes sein müssen (keine Regelbesatzung nach Schiffsgröße oder Fahrtgebiet). Stattdessen macht der Reeder einen Vorschlag für die Besetzung seines Schiffes, der anschließend von der Verwaltung geprüft wird. Für diese Prüfung und die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses ist in Deutschland die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zuständig.
Kein Unterschied zwischen Erst- und Zweitregister
Die Schiffsbesetzungsverordnung unterscheidet nicht zwischen deutschem "Erstregister" (Seeschiffsregister) und dem deutschen Internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR, umgangssprachlich "Zweitregister" genannt). Die Vorgaben zur Schiffsbesetzung für deutschflaggige Schiffe gelten daher ohne Unterschiede für beide Register.
Schiffsbesatzungszeugnis auch für kleinere Schiffe
Auch kleinere gewerbsmäßig genutzte Seeschiffe unter deutscher Flagge benötigen unabhängig von ihrer Länge ein Schiffsbesatzungszeugnis. In der Praxis betrifft das vor allem im Seebereich eingesetzt Wassertaxis, kleine Vermessungsboote und gewerbsmäßig genutzte Sportboote. Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr stellt Schiffsbesatzungszeugnisse auf Antrag standardmäßig in elektronischer Form aus. Lesen Sie hierzu auch das Infoschreiben für nähere Informationen.
Bitte stellen Sie den passenden Antrag für den Schiffstyp:
- Antrag auf ein Schiffsbesatzungszeugnis für Kleinfahrzeuge
- Antrag auf ein Schiffsbesatzungszeugnis für gewerbsmäßig genutzte Sportboote
- Antrag auf ein Schiffsbesatzungszeugnis für Fischereifahrzeuge
Kein Schiffsbesatzungszeugnis benötigen:
- Offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der sogenannten "eingeschränkten passiven Küstenfischerei" (v. a. Stellnetz-Fischerei),
- Sportboote, die ohne Bootsführer oder einer Besatzung ("bareboat") vermietet werden,
- Sportboote, die ausschließlich im Binnenbereich eingesetzt werden.