Gewerbsmäßig genutzte Sportboote:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Nautik
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Oya Sönmez
Telefon: +49 40 361 37-239
Fax: +49 40 361 37-204
Mobil: +49 171 88 53 239
E-Mail: oya.soenmez@bg-verkehr.de



Privat genutzte Charteryachten ohne Skipper (bareboat):

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Ostsee

WSA Ostsee - Kontakt



Privat genutzte Sportboote

Deutscher Segler-Verband e.V.
Gründgensstraße 18
22309 Hamburg

Telefon: +49 40 6 32 00 90
Fax: +49 40 63 20 09 28
E-Mail: info@dsv.org

Deutscher Motoryachtverband e.V.
Vinckeufer 12-14
47119 Duisburg

Telefon: +49 203 8 09 58-0
Fax: +49 203 8 09 58-58
E-Mail: info@dmyv.de

Sportboote

Aktuelle Änderungen

Am 30.11.2024 ist die "Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften" in Kraft getreten. Dadurch haben sich auch für gewerbsmäßig genutzte Sportboote Änderungen ergeben:

Wir werden die nachfolgenden Informationstexte in Kürze aktualisieren.

Überblick

Nach Schätzungen gibt es in Deutschland rund 500.000 Sportboote. Die meisten Eigentümer nutzen ihre Segel- und Motorboote privat zu Sport- oder Freizeitzwecken. Für diese Sportboote gibt es nur wenige Rechtsvorschriften.

Eigentümer und Betreiber von vermieteten und von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten müssen dagegen erheblich höhere Sicherheitsvorschriften einhalten und benötigen für ihr Sportboot unter deutscher Flagge ein Zeugnis einer deutschen Behörde.

In unserer Grafik "Sportboote im Seebereich" haben wir Ihnen einen Überblick zusammengestellt, welche Regelungen für welche Sportboote gelten. Nachfolgend finden Sie Informationen über Sportboote unter deutscher Flagge in deutschen und ausländischen Seegewässern.

Was ist ein Sportboot?

Der Begriff "Sportboot" ist in der See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) definiert. Die deutsche Flaggenstaatverwaltung wendet den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SeeSpbootV in der Fassung vom 3. März 2020 aktuell aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht an. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) prüft, wie die europarechtlichen formellen Anforderungen und die Gewährleistung der Schiffssicherheit erfüllt werden können. Die SeeSpbootV wird zunächst wie folgt angewendet:

  1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeeSpbootV: „1. Sportboote: Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind“.
  2. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SeeSpbootbV: „6. gewerbsmäßige Nutzung: der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist“.

Mit "auf eine Gewinnerzielung gerichtet" sind Fahrten gegen ein Entgelt gemeint, d.h. Fahrten mit einem Schiffsführer, die gegen ein Entgelt öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeboten werden, eine Gewinnerzielungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich.

Ein Sportboot ist danach:

ein Wasserfahrzeug mit oder ohne Maschinenantrieb, das

  • für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden ist, und
  • für Sport- und Freizeitwecke verwendet wird und
  • für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen ist.

Gewerbsmäßige Nutzung ist danach:

  • der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen, gegen ein Entgelt, z.B. in Segelschulen, oder
  • der Einsatz von Sportbooten für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke gegen ein Entgelt, d.h. Fahrten mit einem Schiffsführer, die gegen ein Entgelt öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeboten werden.

Auch in Bezug auf die Navigationsausrüstung von nicht-gewerbsmäßigen großen Sportbooten, die in der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) geregelt ist, wendet die Flaggenstaatverwaltung statt der Wörter "ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke" zunächst wieder die Wörter "für Sport- und Freizeitzwecke" an.

Das Fahrzeug muss für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sein. Darunter fallen keine Fahrzeuge, die:

  • nur zu Freizeitzwecken gebaut worden sind oder
  • ursprünglich als Berufsschiffe gebaut worden sind.

Nach dem Schiffssicherheitsrecht ist für die Einordnung in eine Schiffskategorie nicht entscheidend, was im Seeschiffsregister oder im Schiffsmessbrief steht.

Ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart ein Sportboot ist, gilt rechtlich nur dann als Sportboot, wenn es für Sport- und Freizeitzwecke genutzt wird.

Eine Verwendung für Sport- und Freizeitzwecke liegt vor, wenn das Fahrzeug für die schiffsbezogene sportliche Betätigung oder Freizeitaktivitäten der Personen an Bord genutzt wird, zum Beispiel zum:

  • Segelsport,
  • Motorbootsport,
  • Angeln oder
  • Tauchen.

Insbesondere kein Sport- und Freizeitzweck liegt vor bei:

  • gewerbsmäßigen Fahrten, bei denen die Personenbeförderung im Vordergrund steht (z. B. mit Wassertaxis),
  • gewerbsmäßigen Fahrten mit touristischen Motiven wie zum Beispiel Hafenrundfahrten, Disco-, Geburtstags- und Hochzeitsfahrten,
  • Seebestattungen.

Das Fahrzeug kann auch für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden.

Auf einem Sportboot dürfen nicht mehr als zwölf Personen zu gewerbsmäßigen Zwecken mitfahren, da es sich andernfalls um ein Fahrgastschiff handeln würde. Nicht eingerechnet bei der Personenzahl werden der Fahrzeugführer und die Besatzung. 

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bild sportfahrzeuge

Nutzung und Zeugnispflicht

Welche Sicherheitsanforderungen ein Sportboot unter deutsche Flagge erfüllen muss und ob ein Zeugnis erforderlich ist, hängt davon ab, ob dieses:

  • ausschließlich privat genutzt (kein Zeugnis erforderlich) oder
  • vermietet (Bareboat-Charter, Bootszeugnis erforderlich) oder
  • gewerbsmäßig genutzt (Sicherheitszeugnis für Sportboote und Schiffsbesatzungszeugnis erforderlich) wird.

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Ausschließlich privat genutzte Sportboote: Kein Zeugnis

Sportboote, die ausschließlich privat, das heißt unentgeltlich für Sport- oder Freizeitzwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden, benötigen keine Zulassung oder Zeugnisse der deutschen Flaggenstaatverwaltung. Wir erklären weiter untenstehend den Unterschied zwischen privater Nutzung, Vermietung und gewerbsmäßiger Nutzung.

Für ausschließlich privat genutzte Sportboote gilt:

  1. Eigner müssen ihre Sportboote ab 15 m Rumpflänge in ein deutsches Seeschiffsregister eintragen.
  2. Bei der Ausrüstung sind lediglich die Vorgaben der internationalen Kollisionsverhütungsregeln zu Navigationslichtern und Schallanlagen zu beachten. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre Lichterführung und Schallsignalanlagen.
  3. Zum Befahren der deutschen Seeschifffahrtsstraßen ist auch für privat genutzte Sportboote mindestens ein Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung erforderlich. Weitere Informationen zu den Führerscheinen im Sportbootbereich erhalten Sie beim Deutschen Segler-Verband oder beim Deutschen Motoryachtverband.

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Vermietung von Sportbooten (Bareboat): Bootszeugnis

Unternehmer, die ihr Sportboot oder Wassermotorrad ohne Bootsführer oder Besatzung ("bareboat") gegen Entgelt vermieten, müssen ein Bootszeugnis beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Ostsee beantragen. Die genaue rechtliche Definition des Begriffs "Vermietung" finden Sie in der See-Sportbootverordnung.

Wenn ein Mieter ("Charterer") das an ihn vermietete Sportboot oder Wassermotorrad jedoch gewerbsmäßig nutzt, benötigt dieses ein Sicherheitszeugnis der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr.

Manche Unternehmer wollen ihr Sportboot flexibel nutzen und es manchmal ohne Bootsführer vermieten, ein anderes Mal gewerbsmäßig mit einem von ihm gestellten Bootsführer nutzen. In diesem Fall ist ein Sicherheitszeugnis für Sportboote der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr erforderlich, aber nicht noch zusätzlich ein Bootszeugnis.

Unternehmer beantragen das Bootszeugnis bei demjenigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet. Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, ist das WSA Weser-Jade-Nordsee zuständig. Das Antragsformular für ein Bootszeugnis finden Sie auf der Website des WSA Ostsee. Für ein Bootszeugnis benötigt das Fahrzeug ein Vermietungskennzeichen. Außerdem muss das Fahrzeug möglichst vor Beginn der Wassersportsaison auf seine Verkehrssicherheit untersucht werden.

Das jeweilige WSA stellt das Bootszeugnis für jeweils zwei Jahre aus, bei Neubauten für drei Jahre.

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Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten: Sicherheits- und Schiffsbesatzungszeugnis

Wird ein Sportboot oder Wassermotorrad mit Bootsführer oder Besatzung gegen Entgelt öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeboten, handelt es sich – unabhängig von der Einstufung des Finanzamtes – um eine gewerbsmäßige Nutzung des Sportbootes. Gewerbsmäßig genutzte Sportboote benötigen ein Sicherheitszeugnis und ein Schiffsbesatzungszeugnis.

Ein Sportboot darf gewerbsmäßig nur für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- oder Freizeitzwecke eingesetzt werden.
Ähnliche Sport- oder Freizeitzwecke liegen vor, wenn ein Mitfahrer – wie bei Ausbildungsfahrten – aktiv in den Bordbetrieb eingebunden wird.

Von der gewerbsmäßigen Nutzung zu unterscheiden ist die Vermietung, d.h. die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung (Bereitstellung) eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter dieses gewerbsmäßig nutzt. Für die Vermietung genügt ein Bootszeugnis, das aber durch ein Sicherheitszeugnis für Sportboote der Dienststelle Schiffssicherheit ersetzt werden kann, wenn das Sportboot daneben auch gewerbsmäßig genutzt wird. Dieses Sicherheitszeugnis erlaubt sowohl eine Vermietung als auch eine gewerbsmäßige Nutzung des Sportbootes.

Die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote mit einer Rumpflänge von 8 m bis 24 m richten sich nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a SchSV a.F. (vgl. § 14 Satz 2 der See-Sportbootverordnung).

Die Anforderungen an gewerbsmäßig genutzte Sportboote unter deutscher Flagge gelten nicht nur in deutschen Seegewässern (Seeschifffahrtsstraßen und Küstenmeer), sondern weltweit. Daneben müssen die jeweiligen nationalen Vorgaben des Landes, dessen Gewässer befahren werden, auch berücksichtigt werden.

Weitergehende Informationen über gewerbsmäßig genutzte Sportboote finden Sie in unserem Informationsschreiben.

Gewerbsmäßig genutzte Sportboote unter deutscher Flagge benötigen:

  • ein Sicherheitszeugnis für Sportboote ab einer Länge von 8 m und
  • ein Schiffsbesatzungszeugnis auch mit einer Länge unter 8 m.

Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr stellt das Sicherheitszeugnis für Sportboote für 2 Jahre, das Schiffsbesatzungszeugnis für 5 Jahre aus.

Für ein Sicherheitszeugnis und ein Schiffsbesatzungszeugnis lassen Sie bitte der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr folgende Unterlagen zukommen (am einfachsten per mail):

ausgefülltes Antragsformular (an: besichtigungen@bg-verkehr.de)

Nachfolgende Unterlagen an: posteingang.schiffssicherheit@bg-verkehr.de und certificates@bg-verkehr.de:

  • bei Sportbooten über 15m Rumpflänge: Schiffszertifikat (= Nachweis des Eintrags in ein deutsches Seeschiffsregister)
  • Sportboote mit CE-Zertifizierung: 
    • CE-Konformitätserklärung mit Angabe der Module und Annex I zur Konformitätserklärung und Foto CE-Plakette
    • vollständiges Eignerhandbuch (pdf-Datei oder Kopie)
  • Sportboote ohne CE-Zertifizierung:
    • geprüfte Stabilitätsberechnung und Nachweis ausreichender Schiffskörperfestigkeit für das geplante Fahrtgebiet
  • Eine schriftliche Erklärung, dass keine stabilitätsbeeinflussenden Änderungen stattgefunden haben
  • Bescheinigung der durchgeführten Funksicherheitsprüfung durch das BSH oder eine von ihr anerkannte Einrichtung
  • Bescheinigung der Überprüfung der Flüssiggasanlage auf Wasserfahrzeugen
  • Antrag auf ein Schiffsbesatzungszeugnis

Nach Eingang der Antragsunterlagen wird das Sportboot von einer Besichtigerin oder einem Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr besichtigt. Dafür wird eine Checkliste verwendet.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine von ihr anerkannte Einrichtung besichtigt zudem die an Bord befindliche Funkanlage. Die Besichtigung ist nur einmal erforderlich - es sei denn, die Funkausrüstung ändert sich (z. B. durch eine Fahrtgebietserweiterung) oder eine neue Anlage wird installiert oder ausgetauscht. Den Antrag auf Besichtigung der Funkausrüstung finden Sie auf der Website des BSH.

Befindet sich eine Flüssiggasanlage an Bord, muss diese ebenfalls alle 2 Jahre von einem zertifizierten Betrieb nach den Vorgaben des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) abgenommen sein.

Gewerbsmäßig genutzte Sportboote müssen über ein Schiffsbesatzungszeugnis verfügen, in dem die Mindestbesetzung des Schiffes vorgegeben ist. Die Zahl der vorgeschriebenen Crew-Mitglieder richtet sich nach der Größe des Schiffes und des Fahrtgebietes und ergibt sich aus der Anlage 4 der See-Sportbootverordnung. Die Definitionen der Fahrtgebiete sind in § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung beschrieben. Bitte beantragen Sie das Schiffsbesatzungszeugnis bei der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr.

Die Gebühr für

  • ein Bootszeugnis beträgt derzeit 99,60 EUR,
  • ein Sicherheitszeugnis für gewerbsmäßig genutzte Sportboote beträgt derzeit 158,- EUR,
  • ein Schiffsbesatzungszeugnis beträgt derzeit 59,85 EUR (Angaben jeweils ohne Gewähr).

Die Gebühren für die Besichtigungen durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr richten sich nach Zeitaufwand (Stundensatz derzeit 119,70 EUR). Die Besichtigungszeit wird dabei im Viertelstundentakt abgerechnet. In Rechnung gestellt werden An- und Abreisezeit der Besichtiger, Besichtigungszeit vor Ort, die Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie mögliche Wartezeiten, wenn sie vom Antragsteller verursacht worden sind. Bei Besichtigungen im Ausland kommen in der Regel Anreisekosten (z. B. Flugticket) und Kosten für die Unterbringung hinzu.

Weitere Informationen über gewerbsmäßig genutzte Sportboote finden Sie in unserem Informationsschreiben "Gewerbsmäßig genutzte Sportboote".

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Sportboot-Registrierung: Ab 15 m Länge Pflicht

Sowohl privat genutzte, vermietete als auch gewerbsmäßig genutzte Sportboote unter deutscher Flagge, die zur Seefahrt bestimmt sind, müssen in ein Seeschiffsregister eingetragen werden, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 Meter übersteigt. Als Bestätigung der Eintragung erhält der Eigentümer ein Schiffszertifikat, mit dem sein Eigentum an dem Sportboot und das Recht zum Führen der Deutschen Flagge bescheinigt wird. Es gibt in Deutschland kein bundesweit einheitliches Seeschiffsregister. Die Seeschiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. Die Zuständigkeit des jeweiligen Seeschiffsregisters richtet sich nach dem Heimathafen des Sportbootes oder dem Heimatort des Eigentümers. Voraussetzung für die Eintragung in ein Seeschiffsregister ist u. a. ein Schiffsmessbrief, den Sie beim BSH beantragen können.

Eigentümer von Sportbooten unter 15 m Rumpflänge können ihr Boot freiwillig in ein Seeschiffsregister eintragen lassen. Auch können sie beim BSH ein Flaggenzertifikat beantragen, das als Nachweis zur Berechtigung zum Führen der Deutschen Flagge dient, aber keinen Eigentumsnachweis ist.

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