BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
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Oya Sönmez
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BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
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Gabriele Leuer
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Weitere Fahrzeuge

Kleinfahrzeuge

Aktuelle Änderungen

Am 30.11.2024 ist die "Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften" in Kraft getreten. Dadurch haben sich auch für gewerbsmäßig genutzte Sportboote Änderungen ergeben:

Das BMDV hat am 3.1.2025 Sicherheitsempfehlungen für nicht gewerbsmäßig zu ideellen Zwecken eingesetzte Kleinfahrzeuge in der Seefahrt herausgegeben (vgl. auch unsere Nachricht vom 3.1.2025).

Wir werden die nachfolgenden Informationstexte in Kürze aktualisieren.

Definition Kleinfahrzeug

Ein Kleinfahrzeug ist nach der Schiffssicherheitsverordnung ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100 mit einer Schiffslänge von mindestens 8 m.

Hinweis:

Gewerbsmäßig eingesetzte Kleinfahrzeuge benötigen als Kauffahrteischiffe unabhängig von der Länge - also auch mit einer Schiffslänge von weniger als 8 m - ein Schiffsbesatzungszeugnis nach der Schiffsbesetzungsverordnung (Änderung vom 23. Juni 2021). Bitte schicken Sie den ausgefüllten Antrag an posteingang.schiffssicherheit@bg-verkehr.de und certificates@bg-verkehr.de.

Ab einer Schiffslänge von 8 m benötigen Kleinfahrzeuge auch ein Schiffssicherheitszeugnis.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung und der Anforderungen an den Freibord (Teil 6 der Anlage 1a und Teil 7 der Anlage 1a) sind nur Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden (Regel 1.2.5 Kapitel 1 in Teil 6 der Anlage 1a und Regel 1.2.4 in Teil 7 der Anlage 1a). Diese Fahrzeuge benötigen kein Schiffsicherheitszeugnis und auch kein Schiffsbesatzungszeugnis.

Hinweis:

Die deutsche Flaggenstaatverwaltung wendet den Wortlaut "und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke" dieser beiden Regelungen in der Fassung der letzten Änderung vom 3. März 2020 aktuell aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht an. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) prüft, wie die europarechtlichen formellen Anforderungen und die Gewährleistung der Schiffssicherheit erfüllt werden können. Die Schiffssicherheitsverordnung wird bei diesen beiden Regelungen zunächst in der Weise angewendet, wie sie vor der Änderung gegolten hat (nicht gewerbsmäßig "für Sport- und Freizeitzwecke").

Von dem Erfordernis eines Schiffssicherheitszeugnisses kann nur dann abgesehen werden, wenn der alleinige Einsatzzweck des nicht gewerbsmäßig genutzten Kleinfahrzeuges die schiffsbezogene private sportliche Betätigung oder Freizeitaktivitäten der Personen an Bord ist.

Für die Sicherheit von Kleinfahrzeugen, die der Zeugnispflicht nicht unterfallen, sind ausschließlich der Betreiber, d.h. der Eigentümer oder für den Betrieb Verantwortliche, sowie der Schiffsführer verantwortlich. Die deutsche Flaggenstaatverwaltung empfiehlt, bei der Bewertung der Sicherheit solcher Fahrzeuge dieselben Standards anzuwenden, wie sie auch für zeugnispflichtige Fahrzeuge gelten. Es ist auch möglich, freiwillig ein Schiffssicherheitszeugnis zu beantragen.  

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Sicherheitsanforderungen

Die Sicherheitsanforderungen an Kleinfahrzeuge sind in der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung geregelt, dort im:

  • Teil 6 (Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe), dort im Kapitel 3 (Kleinfahrzeuge),
  • Teil 7 (Anforderungen an den Freibord) und
  • Teil 8 (Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel).

Die Sicherheitsanforderungen des Kapitels 2 in Teil 6 gelten nur dann, wenn nicht in Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.

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Besichtigungen und Schiffszeugnisse

Die vorgeschriebenen Besichtigungen für Kleinfahrzeuge führen Besichtigerinnen und Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr durch. Die Dienststelle Schiffssicherheit stellt auch die Zeugnisse für Kleinfahrzeuge aus. Bitte reichen Sie dafür einen Antrag bei der Dienststelle Schiffssicherheit ein - am einfachsten per mail an: besichtigungen@bg-verkehr.de.

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bild sonder- und kleinfahrzeuge

Sonderfahrzeuge

Definition Sonderfahrzeug

Ein Sonderfahrzeug ist nach der Schiffssicherheitsverordnung ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von über 100 für einen besonderen Einsatzzweck. Sonderfahrzeuge werden in 5 verschiedene Kategorien unterteilt:

  • Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist,
  • Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient;
  • Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons,
  • Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen,
  • Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See gebaut und bestimmt ist.

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Sicherheitsanforderungen

Die Sicherheitsanforderungen für Sonderfahrzeuge sind in der Schiffssicherheitsverordnung geregelt, sofern das Schiff nicht unter das internationale SOLAS-Übereinkommen fällt. In der Schiffssicherheitsverordnung finden sich die Vorgaben in der Anlage 1a, insbesondere im:

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Besichtigungen und Schiffszeugnisse

Schiffssicherheitszeugnis

Die vorgeschriebenen Besichtigungen für Sonderfahrzeuge führen Besichtigerinnen und Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr durch. Die Dienststelle Schiffssicherheit stellt auch die Zeugnisse für Sonderfahrzeuge aus. Bitte reichen Sie dafür einen Antrag bei der Dienststelle Schiffssicherheit ein - am einfachsten per mail an: besichtigungen@bg-verkehr.de.

Funksicherheitszeugnis und Freibordzeugnis

Neben dem Schiffssicherheitszeugnis benötigen diese Fahrzeuge ein Funk-Sicherheitszeugnis und ein Freibordzeugnis. Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m wird kein Freibordzeugnis erteilt. In diesen Fällen wird der Freibord in das Sicherheitszeugnis eingetragen (Regel 8.5 in Teil 7 der Anlage 1a).

Schiffsbesatzungszeugnis

Kauffahrteischiffe unter deutscher Flagge benötigen - unabhängig von ihrer Länge - ein Schiffsbesatzungszeugnis, also auch Fahrzeuge mit einer Länge von 8 m oder weniger.

Schiffe sind gemäß dem ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis zu besetzen. Hierbei sind insbesondere die Anforderungen an die erforderlichen Befähigungsnachweise und Befähigungszeugnisse zu beachten.

Ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, das in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt wird, benötigt nach der Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung mindestens die Befugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (NK 100) (Änderung vom 28. Juli 2022).

Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nachweisen können, gelten bis zum 31. Dezember 2023 übergangsweise als befähigt.

Das Schiffsbesatzungszeugnis ist bei der Dienststelle Schiffssicherheit zu beantragen. Senden Sie bitte das ausgefüllte Antragsformular an posteingang.schiffssicherheit@bg-verkehr.de und certificates@bg-verkehr.de

Bitte beachten Sie, dass die Besatzung über gültige Seediensttauglichkeitszeugnisse verfügen muss.

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Offshore-Servicefahrzeuge

Was sind Offshore-Servicefahrzeuge?

Ohne Offshore-Schiffe ist die deutsche Energiewende nicht denkbar. In deutschen Gewässern sind in diesem Segment viele kleine Versorgungsschiffe für die Offshore-Windparks unterwegs. Diese Offshore-Servicefahrzeuge transportieren vor allem Service- und Aufsichtspersonal zu den Offshore-Windparks weit vor der Küste.

Für Offshore-Servicefahrzeuge unter deutscher Flagge

  • in der Inlandsfahrt (unabhängig von der Schiffslänge) oder
  • in der Auslandsfahrt mit einer Schiffslänge von weniger als 24m

gilt die Schiffssicherheitsverordnung.

Bei den Offshore-Servicefahrzeugen gibt es im Wesentlichen zwei Fahrzeugkategorien:

  • Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (auf Englisch: High Speed Craft, HSC), die als HSC gebaut wurden und mit hohen Geschwindigkeiten verkehren können und
  • langsamere Servicefahrzeuge, die nicht die Mindesthöchstgeschwindigkeit für HSC-Fahrzeuge erreichen.

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bild offshore-servicefahrzeuge 

Hochgeschwindigkeits-Offshore-Servicefahrzeuge

Für Hochgeschwindigkeits-Offshore-Servicefahrzeuge unter deutscher Flagge gilt die Schiffssicherheitsverordnung, dort insbesondere der Teil 6 der Anlage 1a. Diese Schiffe sind Frachtschiffe, für die besondere Regelungen gelten. Die Betreiber solcher Fahrzeuge dürfen auf ihren Schiffen bis zu 60 Personen einschließlich der Besatzung befördern. Von diesen 60 Personen dürfen maximal 12 Personen Fahrgäste sein. Die anderen Personen müssen entweder Besatzungsmitglieder oder Offshore-Servicepersonal sein. Unter den Begriff "Offshore-Servicepersonal" fallen solche Personen, die bei der Errichtung, den Betrieb und die Wartung von Offshore-Windparks und anderen Offshore-Bauwerken tätig sind.

Das Kapitel 6 des Teils 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung beinhaltet im Vergleich zum "Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen" (HSC-Code) einige Erleichterungen. Diese besonderen Regelungen sind möglich, weil sich Offshore-Servicefahrzeuge im Bereich von Offshore-Windparks bewegen, für die spezielle Schutz- und Sicherheitskonzepte gelten. Durch die Errichter- und Wohnschiffe oder andere Schiffe in den Windparks stehen immer genügend Rettungskapazitäten zur Verfügung. Außerdem ist das Offshore-Servicepersonal speziell für Notfälle trainiert worden.

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Offshore-Servicefahrzeuge mit geringerer Geschwindigkeit

Einige Offshore-Servicefahrzeuge fallen nicht in die Kategorie Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, weil sie deren Geschwindigkeiten nicht erreichen. Um dies festzustellen wird die Mindesthöchstgeschwindigkeit für HSC-Fahrzeuge - wie sie durch die Begriffsbestimmung in Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung vorgegeben ist – für das Fahrzeug berechnet.

Für diese langsameren Schiffe findet unter deutscher Flagge in der internationalen Fahrt der "Sicherheits-Code für Spezialschiffe" (auf Englisch: Special Purpose Ship Code, SPS-Code) der IMO Anwendung, wenn sie mehr als zwölf Personen transportieren. Sind diese Fahrzeuge ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzt, finden grundsätzlich Teil 6 und Teil 7 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung in Verbindung mit dem SPS-Code 2008 in der Fassung von 2010 Anwendung.

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Arbeitszeiten auf Offshore-Schiffen

Auf deutschflaggigen Handelsschiffen, von denen aus im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden, kann nach der Offshore-Arbeitszeitverordnung die tägliche Regelarbeitszeit verlängert werden. Ansonsten gelten die Arbeits- und Ruhezeiten nach den §§ 42 bis 55 des Seearbeitsgesetzes.

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