BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Seeärztlicher Dienst
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 361 37-365
Fax: +49 40 361 37-333
E-Mail: seeaerztlicher-dienst@bg-verkehr.de
Jörg Labrenz
Telefon: +49 40 36137-365
Fax: +49 40 36137-333
E-Mail: joerg.labrenz@bg-verkehr.de
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S 12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Telefon: +49 40 31 90-71 25
Fax: +49 40 31 90-50 10
E-Mail: zeugnisse@bsh.de
BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de
Bescheinigungen für Seeleute
Seediensttauglichkeitszeugnisse
Alle an Bord tätigen Besatzungsmitglieder müssen ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Als Seemann oder Reeder haben Sie bei einer Einflaggung die Wahl: Sie können entweder ein deutsches Tauglichkeitszeugnis nutzen oder mit einem ausländischen Zeugnis fahren, wenn es den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entspricht. Bei einem deutschen Zeugnis sorgt der Seeärztliche Dienst der BG Verkehr für eine hohe Untersuchungsqualität; die weiteren Vorteile können Sie in unserer Rubrik zur "Seediensttauglichkeit" erfahren. Wann ein Zeugnis den STCW-Standards entspricht, können Sie in unserer Rubrik "Ausbildung · Befähigung" nachlesen.
Befähigungs-Bescheinigungen
Kapitäne aus EU-Mitgliedsstaaten ohne ein deutsches Befähigungszeugnis müssen vor der Einflaggung an einem neuntägigen Präsenzlehrgang über deutsches Schifffahrtsrecht in Deutschland teilgenommen haben. Mit dem Kurs können die erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
Für EU-Schiffsoffiziere in der Führungsebene (Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage, Zweiter Technischer Offizier) ist ein eintägiger Lehrgang über deutsches Schifffahrtsrecht notwendig. Im Gegensatz zu einem EU-Kapitän kann der Kurs aber auch als Fernlehrgang absolviert werden. Außerdem kann der Lehrgang im Ausnahmefall auch noch nach der Einflaggung absolviert werden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, den entsprechenden Schiffsoffizier als Teil der fahrenden Crew von Bord zu nehmen. In diesem Fall ist die Anmeldung für den Lehrgang vorzulegen, der dann später nachzuholen ist. Die Anerkennung des Befähigungszeugnisses des Offiziers wird dann zunächst befristet.
Schiffsoffiziere mit ausländischen Befähigungszeugnissen müssen ihre Zeugnisse rechtzeitig vor einer Einflaggung anerkennen lassen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft in Rücksprache mit dem ausländischen Flaggenstaat die Echtheit und Gültigkeit des Original-Zeugnisses. Ist alles in Ordnung, wird ein Anerkennungsvermerk (auf Englisch: Endorsement) ausgestellt.
Bei ausländischen nautischen Befähigungszeugnissen kann das BSH nur dann einen Anerkennungsvermerk ausstellen, wenn der betreffende Seemann zugleich ein gültiges deutsches oder ausländisches Seefunkzeugnis vorlegt. Der Anerkennungsvermerk für das nautische Befähigungszeugnis ist genau so lange gültig wie das Seefunkzeugniss. Bei einem Beschränkt Gültigen Seefunkzeugnis für Funker (ROC) versieht das BSH auch den Anerkennungsvermerk für das ausländische nautische Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung des Fahrtgebietes.
Heuerverträge
Deutschland ist Vertragsstaat des internationalen Seearbeitsübereinkommens (Maritime Labour Convention – MLC). Heuerverträge von Seeleuten auf deutschflaggigen Schiffen müssen daher den Mindeststandards der MLC entsprechen. Bei einer Einflaggung sollten Sie darüber hinaus prüfen, ob die Heuerverträge auch dem deutschen Seearbeitsgesetz entsprechen. Wenn Sie sicher gehen wollen, nutzen Sie einfach den Muster-Heuervertrag der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr.