Referat S 12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Telefon: +49 40 31 90 71 28
E-Mail: endorsements@bsh.de
Anerkennung ausländischer Bescheinigungen
- Vorgaben
- Voraussetzungen für die Anerkennung
- Antragsformulare
- Anerkennung und Seediensttauglichkeit
- STCW-konforme Seediensttauglichkeitszeugnisse
Vorgaben
International vergleichbare Standards in der Ausbildung und der Befähigung von Seeleuten sind eine Voraussetzung für mehr Schiffssicherheit. Dazu gehören auch einheitliche Vorgaben für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse. So müssen nach der Anlage zum internationalen STCW-Übereinkommen (Regeln I/10 und I/2 Absatz 7) ausländische Befähigungszeugnisse unter anderem auf Echtheit und Gültigkeit überprüft werden, wenn Kapitäne oder Schiffsoffiziere auf Schiffen eines anderen Staates tätig werden wollen. Die Verwaltung des Flaggenstaates stellt dann einen Anerkennungsvermerk aus.
Für Befähigungen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, wird eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausgestellt; dazu zählen Befähigungen für den Dienst auf allen Fischereifahrzeugen und der Schiffsmaschinist (technischer Dienst auf Schiffen unter 750 kW Antriebsleistung). Für diese Anerkennungsvermerke und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständig.
Eine Anerkennung ist für folgende ausländische Bescheinigungen notwendig:
- nautische, technische sowie elektrotechnische Befähigungszeugnisse,
- Seefunkzeugnisse und
- Befähigungsnachweise für den Dienst auf Tankschiffen.
Nicht erforderlich ist eine Anerkennung von Befähigungsnachweisen / Qualifikationsnachweisen für:
- den Dienst als Besatzungsmitglied auf Unterstützungsebene,
- die Bereiche Schiffssicherheit und Gefahrenabwehr (nach Kapitel VI der Anlage zum STCW-Übereinkommen),
- den Dienst auf Fahrgastschiffen (nach Kapitel V der Anlage zum STCW-Übereinkommen),
- den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen (nach Kapitel V der Anlage zum STCW-Übereinkommen).
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen in der Seeschifffahrt.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Ausländische Befähigungszeugnisse werden anerkannt, wenn Folgendes erfüllt ist:
- Gültige Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Seefunkzeugnisse liegen vor.
- Ein gültiges deutsches oder ausländisches Seediensttauglichkeitszeugnis liegt vor.
- Zeugnisse oder Nachweise sind von einem der Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt.
- Kapitäne haben einen zugelassenen Lehrgang(für EU-Kapitäne) zu deutschem Seeschifffahrtsrecht und deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen.
- Schiffsoffiziere auf Führungsebene (dazu gehören: Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage, Zweiter Technischer Offizier) haben einen zugelassenen Lehrgang zu deutschem Seeschifffahrtsrecht erfolgreich abgeschlossen.
Die Gültigkeitsdauer eines beantragten Anerkennungsvermerkes darf die Gültigkeitsdauer des zugrunde liegenden Nautischen- oder Seefunkzeugnisses nicht überschreiten.
Bitte beachten Sie: Ein Kapitän ohne EU-Staatsbürgerschaft kann einen Anerkennungsvermerk als Kapitän bekommen. Damit ist an Bord der Dienst als nautischer Schiffsoffizier möglich. Der Dienst als Kapitän ist nur mit EU-Staatsbürgerschaft möglich (siehe: Schiffsbesetzungsverordnung).
Jeder Reeder ist verpflichtet, die Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und Seefunkzeugnissen zu prüfen (ISM-Code). Dazu bietet die internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO auf ihrer Website einen entsprechenden Service mit den Kontaktstellen der einzelnen Flaggenstaaten an.
Antragsformular
Bitte beachten Sie Folgendes:
- Sie müssen Ihren Antrag per Post oder Fax an das BSH senden (Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich).
- Der Umwelt zuliebe: Bitte schicken Sie Ihre Anträge ohne Hüllen / Mappen aus Kunststoff an das BSH.
- Anerkennungsvermerke für ausländische Befähigungszeugnisse und -nachweise
- SEPA-Basislastschrift-Mandat
- Anleitung - Elektronische Formulare
Hier finden Sie Informationen zu den Gebühren.
Anerkennung und Seediensttauglichkeitszeugnisse
Seediensttauglichkeitszeugnisse müssen für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen und Seefunkzeugnissen den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechen. Das ist der Fall, wenn
- das Zeugnis die Mindestangaben nach dem Abschnitt A-I/9 Absatz 7 des STCW-Codes enthält (unter anderem ausstellende Behörde, Hör-, Seh- und Farbsehvermögen, Unterschrift des Seemanns) und
- der untersuchende Arzt in einem öffentlichen Verzeichnis der jeweiligen STCW-Vertragspartei steht. Der jeweilige Staat sieht diese Ärzte als ausreichend qualifiziert an (Abschnitt A-I/9 Absatz 4 des STCW-Codes).
Deutsche Seediensttauglichkeitszeugnisse erfüllen die STCW-Standards. Hier finden Sie das Muster des deutschen Zeugnisses und die Liste der zugelassenen Ärzte.
STCW-konforme Seediensttauglichkeitszeugnisse
Für die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Bescheinigungen für Seeleute (zum Beispiel Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise) kann das BSH ausländische Seediensttauglichkeitszeugnisse verwenden, wenn
- die Zeugnisse den Vorgaben des STCW-Übereinkommens entsprechen und
- die STCW-Vertragspartei eine Liste der Ärzte pflegt und öffentlich zur Verfügung stellt, die für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassen sind (A-I/9 Nr. 4 STCW-Code).
Folgende Übersicht dient als Orientierung und wird laufend ergänzt. Sie ist nicht vollständig oder tagesaktuell:
Staat (STCW-Vertragspartei) | Ärzte-Verzeichnis für ausländische Seediensttauglichkeitsuntersuchungen | |
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Website-Link | Pdf-Dokument | |
Antigua & Barbuda |
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Äthiopien |
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Bangladesch |
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Belgien |
Ärzteliste für Ärzte außerhalb Belgiens |
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Bulgarien |
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China |
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Dänemark |
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Estland |
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Finnland |
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Frankreich |
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Georgien |
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Ghana |
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Griechenland |
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Großbritannien |
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Hong Kong |
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Indien |
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Iran |
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Irland |
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Island |
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Italien |
Ärzteliste Italien |
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Jamaika |
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Kanada |
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Kroatien |
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Lettland |
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Litauen |
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Marokko |
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Mauritius |
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Myanmar |
Ärzteliste Myanmar | |
Neuseeland |
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Niederlande |
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Nigeria |
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Norwegen |
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Pakistan |
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Panama |
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Philippinen |
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Polen |
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Portugal |
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Rumänien |
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Schweden |
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Schweiz |
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Seychellen |
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Slowakei |
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Slowenien |
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Sri Lanka |
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Südafrika |
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Thailand |
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Tschechische Republik |
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Türkei |
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Ukraine |
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Ungarn |
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Venezuela |
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Zypern |
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Sie können uns per E-Mail Staaten mitteilen, die Ihrer Ansicht nach STCW-konforme Seediensttauglichkeitszeugnisse ausstellen. Wir werden das prüfen und die Liste ggf. um diesen Staat erweitern. Die Prüfung umfasst keine Kontrolle oder Bewertung der medizinischen Befunde. Hier finden Sie weitere Informationen zur unterschiedlichen medizinischen Qualität ausländischer Seediensttauglichkeitszeugnisse.