Seeschiffsregister

"Erstregister" und "Zweitregister"

Bei den Schiffsregistern wird unterschieden zwischen:

  • den Seeschiffsregistern (auch "Erstregister" genannt) und
  • dem Internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR, auch "Zweitregister" genannt).

Es gibt kein bundesweit einheitliches "Erstregister", sondern die Seeschiffsregister werden von bestimmten Amtsgerichten geführt. Die jeweilige Zuständigkeit richtet sich nach dem Heimathafen eines Schiffes.

Das ISR ("Zweitregister") ist dagegen ein einheitliches Verzeichnis und wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verwaltet. Die Eintragung in das ISR ist freiwillig.

Liste der Seeschiffsregister

Ort Seeschiffsregister Adresse Kontakt

Brake

Amtsgericht Brake, Seeschiffsregister

Bürgermeister-Müller-Straße 34, 26919 Brake

Tel.: +49 44 01 109-0

Bremen

Amtsgericht Bremen, Seeschiffsregister

Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen

Tel.: +49 421 361-0

Cuxhaven

Amtsgericht Cuxhaven, Seeschiffsregister

Deichstraße 12a, 27472 Cuxhaven

Tel.: +49 47 21 50 19-0

Duisburg

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Seeschiffsregister

Amtsgerichtsstraße 36, 47119 Duisburg

Tel.: +49 20 38 00 59-0

Emden

Amtsgericht Emden, Seeschiffsregister

Ringstraße 6, 26721 Emden

Tel.: +49 49 21 951-0

Hamburg

Amtsgericht Hamburg, Seeschiffsregister

auch zuständig für folgende Gebiete: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen

Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg

Tel.: +49 40 428 43-  32 48 oder -28 35

Kiel

Amtsgericht Kiel, Seeschiffsregister

Preußerstraße 1-9, 24105 Kiel

Tel.: +49 431 604-0

Rostock

Amtsgericht Rostock, Seeschiffsregister

Zochstraße 13, 18057 Rostock

Tel.: +49 381 49 57-0

Stade

Amtsgericht Stade, Seeschiffsregister

Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade

Tel.: +49 41 41 107-1

Wilhelmshaven

Amtsgericht Wilhelmshaven, Seeschiffsregister

Marktstraße 15, 26382 Wilhelmshaven

Tel.: +49 44 21 75 80-0


Eintragen in ein Seeschiffsregister

Jeder deutsche Eigentümer muss sein Seeschiff, wenn es länger als 15 Meter ist (Rumpflänge), in ein deutsches Seeschiffsregister eintragen. Kleinere Seeschiffe (z. B. Sportboote) können, aber müssen nicht eingetragen werden.

Die Seeschiffsregister sind vergleichbar mit den Grundbüchern für Grundstücke und haben mehrere Funktionen: das Identifizieren des Seeschiffes, das Offenlegen der Staatsangehörigkeit des Schiffseigners sowie das Eintragen der Eigentumsverhältnisse am Schiff und von Schiffshypotheken.

Für eine Eintragung in ein Seeschiffsregister muss der Schiffseigentümer in der Regel folgende Unterlagen einreichen:

  • Schiffsmessbrief,
  • Kopie der „Bill of Sales“ (Kaufvertrag) bei fahrendem Schiff oder Bauschein der Werft bei Neubau,
  • Kopie des Handelsregisterauszugs,
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Geschäftsführers des Schiffseigners Eignerin,
  • am Tag der Einflaggung Löschungsbescheinigung des vorherigen Flaggenregisters (bei fahrendem Schiff).

Es gibt kein einheitliches Antragsformular für alle deutschen Seeschiffsregister.

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bild seeschiffsregister 

Gebühren-Rechner Schiffsregister

Die Gebühren für die Erst-Eintragung in ein deutsches Seeschiffsregister können Sie mit unserem Gebühren-Rechner Schiffsregister selbst berechnen. Geben Sie bitte dazu in das untenstehende Feld den Wert Ihres Seeschiffes (z. B. gemäß des Kaufvertrages des Schiffes) in Euro ein.

Wie hoch ist der Wert des Seeschiffs in EUR? (= Geschäftswert nach § 36 GNotKG)

(bitte den Wert ohne Leerzeichen, Punkt oder Nachkommastellen eintragen)

Bei einer Einflaggung fallen in der Regel keine Gebühren für die Erst-Eintragung ein, da die meisten Schiffe deutscher Eigentümer bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind. 

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Schiffszertifikat und Unterscheidungssignal

Der Nachweis über die erfolgte Eintragung in einem Seeschiffsregister ist das Schiffszertifikat, in bestimmten Fällen auch andere Flaggendokumente.  

Das jeweilige Seeschiffsregister erteilt zudem jedem Seeschiff ein individuelles Unterscheidungssignal (englisch: Call sign). Mit dem Unterscheidungssignal wird ein Schiff eindeutig identifiziert; gleichzeitig ist es auch Rufzeichen im Seefunkdienst.

Ein deutsches Unterscheidungssignal besteht in der Regel aus einer Kombination von vier Buchstaben, die mit „DA“ bis „DR“ beginnen sowie gegebenenfalls einer zusätzlichen Ziffer. Bei Seeschiffen unter 15m Rumpflänge, die nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen werden müssen, besteht das Rufzeichen aus zwei Buchstaben und vier Ziffern.

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Register und Deutsche Flagge

Bei einer Einflaggung eines größeren Seeschiffs ist die Schiffsregistrierung in der Regel sehr einfach, denn die meisten Schiffe deutscher Eigentümer sind bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen. In diesem Fall löscht das jeweilige Seeschiffsregister den bisherigen Eintrag der Ausflaggungsgenehmigung und stellt ein neues Schiffszertifikat aus.

Neben dem Schiffszertifikat gibt es in bestimmten Fallkonstellationen noch andere Flaggendokumente.

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