Seeschiffsregister

Liste der Seeschiffsregister in Deutschland

Ort Seeschiffsregister Adresse Kontakt

Brake

Amtsgericht Brake, Seeschiffsregister

Bürgermeister-Müller-Straße 34, 26919 Brake

Tel.: +49 44 01 109-0

Bremen

Amtsgericht Bremen, Seeschiffsregister

Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen

Tel.: +49 421 361-0

Cuxhaven

Amtsgericht Cuxhaven, Seeschiffsregister

Deichstraße 12a, 27472 Cuxhaven

Tel.: +49 47 21 50 19-0

Duisburg

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Seeschiffsregister

Amtsgerichtsstraße 36, 47119 Duisburg

Tel.: +49 20 38 00 59-0

Emden

Amtsgericht Emden, Seeschiffsregister

Ringstraße 6, 26721 Emden

Tel.: +49 49 21 951-0

Hamburg

Amtsgericht Hamburg, Seeschiffsregister

auch zuständig für folgende Gebiete: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen und Wiesbaden

Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg

Tel.: +49 40 428 43-  32 48 oder -28 35

Kiel

Amtsgericht Kiel, Seeschiffsregister

Preußerstraße 1-9, 24105 Kiel

Tel.: +49 431 604-0

Rostock

Amtsgericht Rostock, Seeschiffsregister

Zochstraße 13, 18057 Rostock

Tel.: +49 381 49 57-0

Stade

Amtsgericht Stade, Seeschiffsregister

Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade

Tel.: +49 41 41 107-1

Wilhelmshaven

Amtsgericht Wilhelmshaven, Seeschiffsregister

Marktstraße 15, 26382 Wilhelmshaven

Tel.: +49 44 21 75 80-0


Eintragung im Schiffsregister dient mehreren Zwecken

Die Eintragung in ein deutsches Seeschiffsregister ist für Seeschiffe ab 15 Metern Länge von deutschen Eigentümern verpflichtend; sie hat mehrere Funktionen:

  • die Offenlegung der Staatsangehörigkeit des Eigners,
  • die Identifizierung des Schiffes,
  • die Eintragung der Eigentumsverhältnisse,
  • die eventuelle Eintragung von Schiffshypotheken.

(nach oben)

Registergericht des Heimathafens ist zuständig

Die verschiedenen Seeschiffsregister werden von bestimmten Amtsgerichten geführt. Die Zuständigkeit der Seeschiffsregister richtet sich nach dem Heimathafen des Seeschiffes. Der Heimathafen ist derjenige Hafen, von dem aus das Schiff betrieben wird. Es ist unerheblich, ob der Heimathafen regelmäßiger Ausgangspunkt für Reisen des Schiffes ist.

(nach oben)

Voraussetzungen für die Eintragung in das Register

Die Details der Schiffsregistrierung können von Gericht zu Gericht abweichen. In der Regel müssen für die Eintragung in das Register folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Schiffsmessbrief,
  • Kopie der „Bill of Sales“ (Kaufvertrag) bei fahrendem Schiff oder Bauschein der Werft bei Neubau,
  • Kopie des Handelsregisterauszugs,
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Geschäftsführers der Eignerin des Schiffes,
  • am Tag der Einflaggung Löschungsbescheinigung des vorherigen Flaggenregisters (bei fahrendem Schiff).

Einige Seeschiffsregister halten Muster-Antragsformulare für die Eintragung in das Register bereit.

(nach oben)

bild seeschiffsregister 

Auch bei Ausflaggung bleiben Schiffe im Seeschiffsregister

Seeschiffe deutscher Eigentümer bleiben auch dann in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen, wenn sie befristet ausgeflaggt werden. In diesem Fall wird im Seeschiffsregister die Genehmigung zum zeitweiligen Führen einer ausländischen Flagge eingetragen. Ein deutscher Eigentümer darf sein Schiff befristet unter einer ausländischen Flagge betreiben, wenn er entweder Ausbildungsplätze schafft und besetzt oder einen Ablösebeitrag zahlt. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Ablösebeträgen.

(nach oben)

Einfachere Schiffsregistrierung bei Einflaggung

Bei einer Einflaggung müssen häufig nicht mehr alle Dokumente neu eingereicht werden, weil ein Großteil der Handelsschiffe deutscher Eigentümer bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist und nur befristet ausgeflaggt fährt.

(nach oben)

Gebühren-Rechner Schiffsregistrierung

Mit unserem Gebühren-Rechner Schiffsregistrierung können Sie die Gebühren für die Erst-Eintragung eines Schiffes in ein deutsches Seeschiffsregister selbst berechnen. Geben Sie bitte dazu in das untenstehende Feld den Wert des Schiffes (z. B. gemäß des Kaufvertrages des Schiffes) in Euro ein.

Wie hoch ist der Wert des Seeschiffs in EUR? (= Geschäftswert nach § 36 GNotKG)

(bitte den Wert ohne Leerzeichen, Punkt oder Nachkommastellen eintragen)

Bei einer Einflaggung fallen in der Regel keine Gebühren für die Erst-Eintragung ein, da die meisten Schiffe deutscher Eigentümer bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Gebühren-Rechner Deutsche Flagge.

(nach oben)

Schiffszertifikat ist Nachweis über Eintragung in ein Schiffsregister

Der Nachweis über die erfolgte Eintragung in einem Seeschiffsregister ist das Schiffszertifikat, in bestimmten Fällen auch andere Flaggendokumente. Wenn sich ein Schiff zum Zeitpunkt der Einflaggung im Ausland befindet, kann ein auf sechs Monate befristetes Schiffsvorzertifikat ausgestellt werden. Die Rechtsgrundlage für ein Schiffsvorzertifikat ist § 5 des Flaggenrechtsgesetzes.

(nach oben)

Mit Unterscheidungssignal wird ein Schiff identifiziert

Neben dem Schiffszertifikat erteilt das Seeschiffsregister jedem Seeschiff ein individuelles Unterscheidungssignal. Mit dem Unterscheidungssignal wird ein Schiff eindeutig identifiziert; gleichzeitig ist es auch Rufzeichen im Seefunkdienst. Ein deutsches Unterscheidungssignal besteht in der Regel aus einer Kombination von vier Buchstaben, die mit „DA“ bis „DR“ beginnen sowie gegebenenfalls einer zusätzlichen Ziffer. Bei Seeschiffen unter 15m Rumpflänge, die nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen werden müssen, besteht das Rufzeichen aus zwei Buchstaben und vier Ziffern.

(nach oben)

Registrierung von Sportbooten

Sportboote (das sind Segel- und Motoryachten) werden entweder in einem See- oder Binnenschiffsregister eingetragen, je nach Größe und Fahrtgebiet des Schiffes. Ab 15 m Rumpflänge ist die Eintragung im Seeschiffsregister, ab 10 t Wasserverdrängung im Binnenschiffsregister Pflicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der BSH-Website.

(nach oben)