BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
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Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S 15
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Katrin Ewert
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Fax: +49 40 31 90 5000
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Schutz vor Öl, Chemikalien, Schadstoffen (MARPOL-Anlagen I -III)
- Schutz vor Ölverschmutzungen (MARPOL-Anlage I)
- Doppelhüllentanker sorgen für Sicherheit im Seeverkehr
- Transport von Chemikalien (MARPOL-Anlage II)
- Beförderung von Schadstoffen in verpackter Form (MARPOL-Anlage III)
- Meldung unzureichender Auffanganlagen
Schutz vor Ölverschmutzungen (MARPOL-Anlage I)
Tankschiffe stellen aufgrund ihrer Ladung ein besonderes Risiko für die Umwelt dar. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO hat sich zum Ziel gesetzt, den Transport von Rohöl und Ölprodukten durch Tankschiffe sicher und umweltfreundlich zu gestalten. Mit der Anlage I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung von Meeresverschmutzung (MARPOL-Übereinkommen) hat die IMO international geltende Regeln für Öltanker festgelegt.
Inhaltlicher Schwerpunkt der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens sind die Vorschriften zum Schiffbau und zur Ausrüstung von Öltankern. Diese Anforderungen stehen im engen Zusammenhang mit den Vorgaben zur Leckstabilität von Öltankern. Ein Schadensfall muss wegen der Folgen einer Gewässerverschmutzung durch Öl unbedingt vermieden werden.
Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr setzt die Vorgaben des MARPOL-Übereinkommens auf Schiffen unter deutscher Flagge durch. Ihre Besichtiger und die Besichtiger der Klassifikationsgesellschaften überprüfen die Schiffsstruktur, die Ausrüstung und die Dokumentation auf den Schiffen nach den Regeln der Anlage I des Übereinkommens. Werden alle Vorschriften eingehalten, stellt die Dienststelle Schiffssicherheit das "Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung" aus, das auf Englisch "International Oil Pollution Prevention Certificate" heißt (in Kurzform: IOPP).
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ahndet Verstöße gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens in deutschen Seegewässern als Ordnungswidrigkeiten nach der See-Umweltverhaltensverordnung, sofern sie nicht sogar unter das Strafrecht fallen.
Informationen zu den Beschränkungen beim Einleiten von Öl und ölhaltigen Gemischen aus dem Bereich des Ladetanks finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Doppelhüllentanker sorgen für Sicherheit im Seeverkehr
Doppelhüllentanker sind Schiffe, die über zwei Außenhüllen verfügen. Sollte eine Außenhülle bei einer Kollision oder bei einer Grundberührung aufgerissen werden, sorgt die zweite Hülle dafür, dass kein Öl austreten kann. Die Doppelhülle von Öltankern bringt damit einen entscheidenden Sicherheitsgewinn
Alle neu gebauten Tankschiffe ab dem Baujahr 1996 müssen über eine Doppelhülle verfügen. Für vorhandene Tankschiffe, die vor 1996 gebaut wurden, galten Übergangsregelungen Mittlerweile dürfen keine Einhüllen-Tankschiffe mehr international fahren oder Häfen in der USA und der Europäischen Union anlaufen.
Die Doppelhüllenkonstruktion schützt nicht nur die marine Umwelt, sondern hilft auch gegen Verunreinigung von Ladungsrückständen im Schiffsbetrieb. Dank optimierter Ladetanks sind auf den meisten Schiffen Ballastwassertanks als Abschirmung zur Außenhaut des Tanks eingebaut. Im Kollisionsfall können dann solche Ballastwassertanks die Öltanks vor Beschädigungen schützen.
Transport von Chemikalien (MARPOL-Anlage II)
Vom Seetransport von Chemikalien und flüssigen Grundstoffen für die Lebensmittel- und Futtermittelindustrie gehen besonders große Gefahren für die Meeresumwelt aus. Die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens enthält Vorschriften zum Bau, zur Ausrüstung und zum Betrieb von Chemikalientankern. Es geht dabei um den umweltgerechten Transport von schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut.
Wesentliche Grundprinzipien der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens sind:
- die sichere Umschließung der schädlichen flüssigen Stoffe,
- die Verdünnung der Ableitung und
- die Begrenzung der Einleitungsmengen.
Alle wichtigen Vorgänge beim Umgang mit den schädlichen Stoffen an Bord müssen in einem Ladungstagebuch eingetragen werden.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ahndet Verstöße gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens in deutschen Seegewässern als Ordnungswidrigkeiten nach der See-Umweltverhaltensverordnung, sofern sie nicht sogar unter das Strafrecht fallen .
Auf der Website des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) finden Sie genaue Informationen, unter welchen Bedingungen Rückstände mit schädlichen flüssigen Stoffen ins Wasser eingeleitet werden dürfen.
Die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens wird durch den "Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut", kurz: IBC-Code, ergänzt. Der IBC-Code enthält detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und Ausrüstung von Chemikalientankern. In unserer Rubrik "Sicherheit" finden Sie weitere Informationen zum IBC-Code.
Beförderung von Schadstoffen in verpackter Form (MARPOL-Anlage III)
"Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden" - so lautet der etwas sperrige Titel der Anlage III des MARPOL-Übereinkommens. Diese Anlage regelt die sichere Beförderung von Schadstoffen in verpackter Form auf Seeschiffen.
Die Anlage III des MARPOL-Übereinkommens sollte man immer in Kombination mit dem IMDG-Code ("Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen") lesen. Der IMDG-Code teilt die Güter in verschiedene Kategorien ein, nach denen sich der jeweilige Umgang mit der Ladung richtet. Schadstoffe, die nach dem IMDG-Code als Meeresschadstoff ("Marine Pollutant") klassifiziert werden, sind damit auch Schadstoffe nach der Anlage III des MARPOL-Übereinkommens. Meeresschadstoffe sind Gefahrgüter, die über negative Eigenschaften für die Meeresumwelt verfügen, zum Beispiel:
- Gefahr für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser,
- Gefahr der Geschmacksveränderung von Meeresfrüchten oder
- Gefahr der Anreicherung von Schadstoffen in Meeresorganismen.
Meeresschadstoffe müssen besonders verpackt, gekennzeichnet und an Bord gestaut werden. Damit soll verhindert werden, dass diese Schadstoffe in die Meeresumwelt gelangen. Außerdem erleichtert die besondere Kennzeichnung Bergungsarbeiten nach einem Schiffsunfall, da die Schadstoffe besser von nicht-schädlichen Ladungsgütern unterschieden werden können.
In unserer Rubrik "Sicherheit" finden Sie weitere Informationen zum IMDG-Code.
Meldung unzureichender Auffanganlagen
Die Abfallprodukte, die an Bord anfallen - dazu zählen u.a. Ölschlamm, Abwässer, Hausmüll - werden entweder an Bord, z.B. durch Verbrennung, entsorgt oder im Hafen an Auffanganlagen abgegeben. Wenn deutschflaggige Schiffe bei der Entsorgung ihrer an Bord entstandenen Abfälle, die unter die MARPOL-Anlagen I-VI fallen, Probleme mit den Auffanganlagen in einem Hafen haben, ist ein Formular mit den entsprechenden Angaben und Informationen an marpol@bsh.de für eine Prüfung und Nachverfolgung zu übermitteln.
Informationen zu den Anforderungen für die Entladung von Abfällen, die mit der PRF-Richtlinie (EU) 2019/883 eingeführt werden, erhalten Sie auf unserer Seite zu "Schiffsabwasser und Müll (MARPOL-Anlage IV und V)".