Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg
Michaela Hommann
Telefon: +49 40 39801415
E-Mail: michaela.hommann@bg-verkehr.de
Birgit Striese
Telefon: +49 40 39 80 14 17
E-Mail: birgit.striese@bg-verkehr.de
Mitgliedschaft
- Reedereien sind Mitglieder der BG Verkehr
- Selbständige Küstenfischer und -schiffer
- Seeleute unter ausländischer Flagge
Reedereien mit Schiffen unter deutsche Flagge sind Mitglieder der BG Verkehr
Alle gewerblichen Unternehmen sind in einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Die Pflichtversicherung sorgt dafür, dass die hohen Kosten für Arbeitsunfälle und für die Unfallverhütung auf viele Schultern verteilt werden.
Seefahrtunternehmen mit Schiffen unter deutscher Flagge sind Mitglied bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr). Dazu zählen unter anderem:
- alle Fracht- und Passagierschiffe unter deutscher Flagge,
- Fischereifahrzeuge unter deutscher Flagge in der Großen und Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei,
- die Bergung und Taucherei,
- die Landbetriebe der Reedereien,
- die Reederverbände,
- die Schiffsmakler und ihre Verbände,
- die Lotsenbrüderschaften und Lotsenbetriebsvereine,
- die Unternehmen zur Berufsausbildung in der Seefahrt,
- der Verein der Kanalsteuerer und
- selbständige Gewerbetreibende, wie z.B. Restaurationsunternehmer, Kantinenpächter, Friseure, Buchhändler, Blumenhändler und Kapellmeister, die an Bord deutscher Schiffe Arbeitnehmer beschäftigen.
Personen, die in einem der oben genannten Mitgliedsbetriebe beschäftigt sind, sind automatisch - kraft Gesetzes - bei der BG Verkehr unfallversichert. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme und endet mit dem Tag des Beschäftigungsendes. Die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft und die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber.
Selbständige Küstenfischer und -schiffer sind gesetzlich unfallversichert
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie ihre Ehepartner versichert. Diese Unternehmer müssen zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Unternehmer regelmäßig nicht mehr als vier versicherte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen.
Unfallversicherung auch für Seeleute unter ausländischer Flagge
Im Wege der sogenannten Ausstrahlungs- oder Entsendeversicherung oder über eine Antragsversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmer auf Schiffen unter ausländischer Flagge unfallversichert. Diese Seeleute müssen ihren Wohnsitz in Deutschland habe und von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland für einen befristeten Zeitraum in das Ausland (= Schiff unter ausländischer Flagge) entsendet worden sein. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik "Beiträge · Meldungen".