Regionaldirektion Nord
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg
Seemannskasse
Telefon: +49 40 30 388-0
Fax: +49 40 30 388-19 77
E-Mail: hamburg@kbs.de
Mitgliedschaft
Fahrzeiten auf Schiffen unter deutscher Flagge zählen für die Seemannskasse
Bei der Seemannskasse werden Seeleute versichert, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Weiterhin sind Küstenschiffer und Küstenfischer versichert, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Seeleute auch während der Seefahrtzeiten auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge in der Seemannskasse versichert, insbesondere bei Seefahrtzeiten mit der sogenannten Ausstrahlungsversicherung oder Seefahrtzeiten mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Antragsversicherung.
Eine in der Seefahrt ausgeübte geringfügige Beschäftigung begründet keine Versicherungspflicht in der Seemannskasse. Dagegen sind Seeleute, die eine Beschäftigung auf Seeschiffen in der sogenannten Gleitzone mit einem Verdienst zwischen 450,01 bis 800,00 Euro monatlich ausüben, in der Seemannskasse versichert.
Die KBS informiert Sie über Seefahrtszeiten in den neuen Bundesländern (erster Reiter unter dem Foto).
Befreiung von der Beitragspflicht
Seeleute, welche die Voraussetzungen für den Bezug des Überbrückungsgeldes bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können, werden auf Antrag von der Beitragspflicht in der Seemannskasse befreit. Die Befreiung wird vom Tage des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses an wirksam, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Beitragsfreiheit erst mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Seemannskasse eingeht.
Bereits in die Seemannskasse gezahlte Beiträge können nicht erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen aus der Seemannskasse noch erfüllt werden können oder nicht.
Eine freiwillige Versicherung in der Seemannskasse ist nicht möglich.