Regionaldirektion Nord
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg
Seemannskasse
Telefon: +49 40 30 388-0
Fax: +49 40 30 388-19 77
E-Mail: hamburg@kbs.de
Leistungen
- Überbrückungsgeld
- Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld
- Vollendung des 56. Lebensjahrs
- Ausscheiden aus der Seefahrt
- Anspruch auf Rente
- Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Wartezeit
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I
- Überbrückungsgeld auf Zeit
- Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Hinterbliebenengeld
Die "Seemannsrente": Das Überbrückungsgeld der Seemannskasse
Die wichtigste Leistung der Seemannskasse ist das Überbrückungsgeld, umgangssprachlich auch "Seemannsrente" genannt. Das Überbrückungsgeld wegen Vollendung des 56. Lebensjahres wird in Höhe einer gesetzlichen Regelaltersrente ohne Zurechnungszeit, ohne Zeiten nach über- und zwischenstaatlichen Vorschriften gezahlt. Zugrunde gelegt wird der Stand des Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns des Überbrückungsgeldes. Es ist daher besonders wichtig, sich rechtzeitig um die lückenlose Klärung des Rentenversicherungskontos zu bemühen und bei den Ermittlungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) mitzuwirken.
Übersicht: Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld
Überbrückungsgeld wegen Vollendung des 56. Lebensjahres wird geleistet, wenn die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
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Überbrückungsgeld nach dem 56. Lebensjahr |
Differenz-betrag |
Abschlags-ausgleich |
Einmal-zahlungen |
Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze |
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Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen |
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Antragstellung |
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Anspruch auf lfd. Abschlagsausgleich |
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Vollendung des 56. Lebensjahres
Das Überbrückungsgeld und die ergänzenden Leistungen können Sie frühestens nach Vollendung des 56. Lebensjahres erhalten.
Der Abschlagsausgleich wird in der Regel zusätzlich zu einer geminderten Altersvollrente gezahlt, d. h. frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert ist, ist der frühestmögliche Beginn das vollendete 56. Lebensjahr. Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird frühestens ab Erreichen der für Sie geltenden Regelaltersgrenze geleistet.
Ausscheiden aus der Seefahrt
Um Leistungen erhalten zu können, müssen Sie zunächst aus der deutschen oder ausländischen Seefahrt ausgeschieden sein. Für das Ausscheiden aus der Seefahrt ist das Ende Ihrer letzten seemännischen Beschäftigung einschließlich eventueller Urlaubsansprüche maßgebend.
Anschließende Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Nehmen Sie nach dem Beginn der Leistung erneut eine seemännische Beschäftigung auf, steht dies dem Ausscheiden aus der Seefahrt nicht entgegen.
Der Grundanspruch auf die Leistung bleibt erhalten. Sie wird allerdings für die Dauer dieser neuen seemännischen Beschäftigung nicht gezahlt. Nach Aufgabe der Beschäftigung können Sie die Leistung wieder erhalten.
Anspruch auf Rente
Das Überbrückungsgeld kann nur gezahlt werden, wenn und solange Sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder auf eine Vollrente wegen Alters (auch mit Abschlägen) haben.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine dieser Renten, beantragen sie aber nicht, besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld. Ob ein Abschlagsausgleich gewährt werden kann, wird dann gesondert geprüft.
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird auch bei Bezug einer Altersvollrente gezahlt. Sie wird in Anlehnung an das Überbrückungsgeld (56. Lebensjahr) ebenfalls wie eine Regelaltersrente berechnet. Allerdings ist sie in der Höhe auf die Hälfte begrenzt. Bei der Berechnung wird auf den Beginn der individuell maßgeblichen Regelaltersgrenze abgestellt.
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist von vornherein auf eine Bezugsdauer von 24 Monaten begrenzt. Dabei werden Zeiten einer erneuten seemännischen Beschäftigung oder Tätigkeit herausgerechnet.
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen Sie, wenn Sie ab dem Monat nach Vollendung des 37. Lebensjahres für mindestens 108 Monate in der deutschen Seefahrt (einschließlich Hochsee- und Küstenfischerei) als Arbeitnehmer beschäftigt oder als Küstenschiffer/Küstenfischer tätig waren.
Der Bemessungszeitpunkt (Vollendung des 37. Lebensjahres) wird um Zeiten der Arbeitslosigkeit vorverlegt, sofern sie Beitrags- oder Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung sind und nach dem vollendeten 50. Lebensjahr liegen.
Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Sie eine anrechnungsfähige Seefahrtzeit von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahre) zurückgelegt haben.
Auf die Wartezeit angerechnet werden versicherungspflichtige Seefahrtzeiten als Arbeitnehmer oder als pflichtversicherter Küstenschiffer oder Küstenfischer im Sinne der Satzung der Seemannskasse.
Nicht für die Wartezeit berücksichtigt werden Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechnungszeiten, also z. B. Schulzeiten (auch auf Seefahrtschulen), Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Kindererziehung sowie Beitragszeiten auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, auch wenn sie sich unmittelbar an Seefahrtzeiten anschließen.
Seefahrtzeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge, die nicht versicherungspflichtig im Sinne der Satzung sind, werden für die Wartezeit ebenfalls nicht berücksichtigt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, darf kein Überbrückungsgeld gezahlt werden. Überbrückungsgeld kann ebenfalls nicht gezahlt werden, wenn das Arbeitslosengeld I nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Leistung nicht beantragt wurde, eine Arbeitslosmeldung nicht erfolgt ist oder anstelle des Arbeitslosengeldes I ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass Sie alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen und Sie den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit darf grundsätzlich weder im Hinblick auf die Tätigkeit noch auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung eingeschränkt werden. Die Verfügbarkeit von Seeleuten ist allerdings dann nicht eingeschränkt, wenn Gründe vorliegen, die ein weiteres Verbleiben in der Seefahrt unzumutbar erscheinen lassen. Darunter fallen außer gesundheitlichen Gründen auch Probleme im persönlichen und familiären Bereich, zum Beispiel Eheschließung, Gefährdung einer bestehenden Ehe oder Schwierigkeiten bei der Kindererziehung. Es ist deshalb besonders wichtig, dass Sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld I auf solche Gründe hinweisen.
Das Vermittlungsgesuch ist regelmäßig im Abstand von wenigstens drei Monaten persönlich, schriftlich oder telefonisch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit zu erneuern.
Auslandsaufenthalt
Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben, können Sie die Leistung zum Zweck der Arbeitsuche bis zur Dauer von längstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz weiter beziehen (Mitnahme eines Leistungsanspruchs). Wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem zuständigen Träger im Land der Arbeitsuche Ihre Berechtigung mit einer Bescheinigung E303 nachweisen. Die zum Nachweis Ihrer Berechtigung erforderliche Bescheinigung E303 muss vor der Ausreise bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Verbindliche Auskünfte hierüber kann nur die für Sie zuständige Agentur für Arbeit erteilen.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union werden die o. a. Regelungen zum Arbeitslosengeld I auch im Verhältnis zur Schweiz angewendet.
Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldbezuges
Solange Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, ist dieser voll auszuschöpfen. Da das Arbeitslosengeld I in der Regel höher ist als das Überbrückungsgeld, sollten Sie sich zunächst immer an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit wenden. Da eine Landbeschäftigung der Zahlung von Überbrückungsgeld nicht entgegensteht, besteht keine Veranlassung, eine derartige Tätigkeit zu kündigen bzw. die Vermittlung in eine Landbeschäftigung abzulehnen.
Ruhen des Arbeitslosengeldes I / Sperrzeiten
Wurde das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung beendet, so ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während dieser sogenannten Sperrzeit zahlt die Seemannskasse das Überbrückungsgeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichem beendet wird. Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit wird für die Dauer dieser Sperrzeit ebenfalls Überbrückungsgeld gezahlt.
Für die Dauer von Sperrzeiten aus anderen Gründen wie verspätete Arbeitslosmeldung, Zahlung von Arbeitsentgelt über das Beschäftigungsende hinaus oder Urlaubsabgeltung (Entgelt für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub) wird Überbrückungsgeld nicht gewährt. In den beiden letzten Fällen ist das Ende des Entgeltanspruchs bzw. des abgegoltenen Urlaubs der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Seefahrt.
Überbrückungsgeld auf Zeit
Aus der Seemannskasse können keine weiteren Leistungen gewährt werden, wenn in der Vergangenheit bereits ein Anspruch auf das Überbrückungsgeld auf Zeit bestanden hat.
Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird in Anlehnung an das Überbrückungsgeld (56. Lebensjahr) ebenfalls wie eine Regelaltersrente berechnet. Allerdings ist sie in der Höhe auf die Hälfte begrenzt. Bei der Berechnung wird auf den Beginn der individuell maßgeblichen Regelaltersgrenze abgestellt.
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist von vornherein auf eine Bezugsdauer von 24 Monaten begrenzt. Dabei werden Zeiten einer erneuten seemännischen Beschäftigung oder Tätigkeit herausgerechnet.
Hinterbliebenengeld
Verstirbt ein Versicherter, der zum Zeitpunkt des Todes die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld erfüllt, so kann der überlebende Partner/die überlebende Partnerin ein einmaliges Hinterbliebenengeld in Höhe von 6.000 Euro als "Einmalige Leistung wegen Todes" beantragen. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Partner zum Todeszeitpunkt rechtsgültig verheiratet oder verpartnerschaftet (eingetragene Lebenspartnerschaft) gewesen sind.