Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
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Beiträge · Meldungen
Versicherungspflicht für Seeleute ist dieselbe wie bei Arbeitnehmern an Land
Für Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gelten zunächst dieselben rechtlichen Vorschriften für die Sozialversicherung wie für Arbeitnehmer an Land. Es gibt daher keine Unterschiede zwischen Seeleuten und Arbeitnehmern an Land bei der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit sowie der damit verbundenen Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Besonderheit für Seeleute: Beiträge zur Seemannskasse
Eine Besonderheit sind die Sozialversicherungsbeiträge für die speziell für Seeleute geschaffene Seemannskasse. Seeleute können bereits vor Erreichen der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersgrenzen aus der Seefahrt ausscheiden. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Überbrückungsgeld in Höhe der Regelaltersrente. Lesen Sie mehr dazu unter "Seemannskasse".