Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Strasse 29-35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-587
Fax: +49 6196 908-800
E-Mail: PBS@bafa.de
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S14
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Dr. Anja Eikermann
Telefon: +49 40 3190-7420
E-Mail: maritime.security@bsh.de
Privates bewaffnetes Wachpersonal
Privates Wachpersonal auf Seeschiffen benötigt Zulassung
Bewachungsunternehmen, die privates bewaffnetes Wachpersonal auf Seeschiffen unter deutscher Flagge gegen Piraterie einsetzen möchten, benötigen dafür eine Zulassung. Für die Erteilung dieser Zulassung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei zuständig. Ansprechpartner für die Bewachungsunternehmen ist ausschließlich das BAFA.
Auf der Website des BAFA finden Sie unter "Häufige Fragen" weitere Informationen zum Zulassungsverfahren durch das BAFA. Dort finden Sie unter "Zum Antragsverfahren" auch eine Liste der aktuell zugelassenen Bewachungsunternehmen.
Waffenrechtliche Erlaubnis für Bewachungsunternehmen
Zusätzlich zur Zulassung benötigen alle Unternehmen eine waffenrechtliche Erlaubnis (sog.Waffenbesitzkarte) nach § 28a Waffengesetz. Weitere Informationen sowie Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter "Waffenrechtliche Erlaubnis" (unter der Überschrift "Zum Antragsverfahren").
Zusatz zum Gefahrenabwehrplan auf dem Schiff
Für den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge benötigt eine Reederei oder ein anderes Unternehmen nach der See-Eigensicherungsverordnung einen genehmigten Zusatz zum Gefahrenabwehrplan auf dem Schiff. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; sie soll längstens zwei jahre gültig sein und insbesondere sicherstellen, dass
- nur privates bewaffnetes Wachpersonal der vom BAFA zugelassenen Bewachungsunternehmen an Bord eingesetzt wird und
- die "Vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet" (MSC.1/Circ. 1405/Rev.2) beachtet werden.
Hier finden Sie
Den Antrag auf Genehmigung eines Zusatzes zum Gefahrenabwehrplan müssen Sie eigenhändig unterschreiben, können ihn dann aber einscannen und per E-Mail an das BSH senden.
Meldepflichten
Der Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonals an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge muss dem deutschen Point of Contact (PoC) in Cuxhaven gemeldet werden. Außerdem müssen Reedereien ihre Seeschiffe, welche pirateriegefährdete Seegebiete befahren (Seegebiete der Gefahrenstufen 2 oder 3), bei den bestehenden international eingerichteten Meldesystemen (MSCHOA, UKMTO) anmelden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite über Meldepflichten.