Declaration of Security (DoS)

Vorgaben

In einer Sicherheitserklärung müssen die Verantwortlichkeiten zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage oder zwischen einem Schiff und einem anderen Schiff festgelegt werden. Dies gilt insbesondere bei der Verlagerung von Verantwortlichkeiten, unterschiedlichen Gefahrenstufen sowie im Verkehr mit Schiffen oder Hafenanlagen, die nicht den ISPS-Vorschriften unterliegen. Dabei müssen die Vorgaben des ISPS-Codes eingehalten werden.

Der deutsche Flaggenstaat macht verbindliche Vorgaben dazu, wann eine Sicherheitserklärung erforderlich ist (siehe § 9 Abs. 1 SeeEigensicherungsverordnung - SeeEigensichV):

Objekt 1 Objekt 2 Bemerkung
ISPS-Schiff NON-ISPS-Fahrzeug/Schiff § 9 Abs. 1 Nr. 1
(= Eigen-DoS, da kein SSO bzw. PFSO etabliert)
ISPS-Schiff NON-ISPS-Hafenanlage § 9 Abs. 1 Nr. 1
(= Eigen-DoS, da kein SSO bzw. PFSO etabliert)
ISPS-Schiff Gefahrenstufe > ISPS-Schiff Gefahrenstufe < § 9 Abs. 1 Nr. 2
ISPS-Schiff Gefahrenstufe < ISPS-Schiff Gefahrenstufe > § 9 Abs. 1 Nr. 2
ISPS-Schiff Gefahrenstufe > ISPS-Hafenanlage Gefahrenstufe < § 9 Abs. 1 Nr. 3

Darüber hinaus ist eine DoS erforderlich, wenn die Zuständigkeit eines Schiffes gemäß jeweiligem SSP dieses Schiffes auf eine Hafenanlage übertragen wird; wie z.B. ID-Kontrollen, Gepäckkontrollen, etc. Dies hat den Zweck, die Verlagerung der Zuständigkeit vom SSO auf die Hafenanlage nachzuweisen. Gleiches gilt für die Verlagerung der Zuständigkeit auf ein anderes Schiff (z.B. bei Aufliegern im Päckchen). Auflieger im Päckchen sind mehrere (mindestens zwei) Schiffe, die miteinander bzw. aneinander vertäut sind, ohne dass das äußere Schiff an einer Pier liegt.

Weitere Hinweise

Für Schiffe, die bestimmte Hafenanlagen regelmäßig und unter immer gleichen Rahmenbedingungen anlaufen, besteht die Möglichkeit, eine Permanent-DoS (teilweise international als Continuous DoS bezeichnet) für einen Zeitraum von max. 1 Jahr zu vereinbaren (siehe § 9 Abs. 4 SeeEigensichV). Die Permanent-DoS bedarf der schriftlichen Zustimmung des BSH. Die Zustimmung des BSH kann formlos beantragt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine genaue Beschreibung der Verhältnisse und Gegebenheiten bei.

Die DoS muss auf deutschen Schiffen mindestens 1 Jahr ab Ausstellung aufbewahrt werden (siehe § 9 Abs. 4 SeeEigensichV). Zuständige Stellen können das überprüfen.

Die Form der DoS muss der Veröffentlichung des BMVBW (VkBl. 13/2004, S. 383) entsprechen.

Muster

Die folgenden Muster entsprechen den Vorgaben (siehe auch Verkehrsblatt 13/2004).