Staatlicher Arbeitsschutz auf Seeschiffen:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO - Bereich ISM-Code
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Fax: +49 40 361 37-204



Unfallverhütung/Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Geschäftsbereich Prävention
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg

Referat Seeschifffahrt und Fischerei

Telefon: +49 40 39802754
Fax: +49 40 39801999
E-Mail: seeschifffahrt@bg-verkehr.de

Arbeitssicherheit

Hoher Stellenwert für gute Arbeitssicherheit an Bord

Die Arbeit an Bord eines Seeschiffes birgt auch heute noch eine Vielzahl von Gefahren. Äußere Wettereinflüsse, wie zum Beispiel schwerer Seegang, beeinflussen direkt die Sicherheit der Arbeit an Bord. Die Ladung, häufig auch Gefahrgut, muss mit der notwendigen Sorgfalt geladen, gelöscht und transportiert werden. Ein Feuer an Bord kann schnell katastrophale Folgen haben und muss daher unter allen Umständen verhindert werden. Verletzungen bei Arbeiten in der Maschine oder an der Elektrik des Schiffes können häufig nur an Bord laienhaft behandelt werden, weil auf Hoher See keine medizinische Notfallversorgung von Land möglich ist. Kurzum: Gute Arbeitssicherheit an Bord ist eine absolute Notwendigkeit! Die deutsche Flaggenstaatverwaltung bietet dazu vielfältige Beratungs- und Informationsangebote für Seeleute und Reedereien.

Der Arbeitgeber ist für Unfallverhütung zuständig

Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und sie ständig fortzuentwickeln. Zu seiner Unterstützung hat der Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte zu bestellen, die ihn in Fragen des Arbeitsschutzes beraten.

Gefährdungsbeurteilung

Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Für die Seeschifffahrt schreibt das internationale Seearbeitsübereinkommen eine Risikobewertung an Bord vor.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Unternehmen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind zu dokumentieren. Wie eine Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen aussehen muss, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen damit beauftragen, zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte. Die Verantwortung bleibt aber immer beim Arbeitgeber.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen. Die Unternehmen der Seeschifffahrt berät das Referat Seeschifffahrt des Geschäftsbereiches Prävention der BG Verkehr. Auf der Website der BG Verkehr finden Sie Mustervorlage für ausgewählte Tätigkeiten im Bordbetrieb.

bild unfallverhütung

Informationsmaterialien für die Seeschifffahrt

Für die Seeschifffahrt hält der Geschäftsbereich Prävention der BG Verkehr umfangreiche Informationsmaterialien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord bereit. Insbesondere das Handbuch See - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Seeschifffahrt und Fischerei enthält viele praktische Hinweise und Tipps für den Bordalltag. Im Kompendium Arbeitsschutz finden Sie den Wortlaut vieler Rechtsvorschriften sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutz.

Bei Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord, zum berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, zum Einsatz und zur Nutzung Persönlicher Schutzausrüstung, zur sicheren Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder allgemein zum sicheren Arbeiten und Leben an Bord finden Sie bei der BG Verkehr weitere Informationen:

Unternehmen müssen über Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen

Nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes hat ein Arbeitgeber "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen. Diese Fachkräfte sollen den Arbeitgeber und die sonst für Arbeitsschutz verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit beraten.

Weitergehende Informationen zur Fachkraft Arbeitssicherheit finden Sie unter  Sifa-online.

Fachkräfte Arbeitssicherheit in der Seeschifffahrt

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (früher FASI, heute Sifa) gab es in der Seeschifffahrt früher in zwei Varianten:

  • als "Bordfachkraft Arbeitssicherheit" und
  • und als "Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Seebetrieb".

Diese frühere Zweiteilung ist inzwischen weggefallen. Die Ausbildung zur Bordfachkraft wird nicht mehr akzeptiert und wird auch nicht mehr angeboten.  Die frühere Fachkraft für den Seebetrieb wird dagegen wegen ihrer umfangreicheren Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) Sicherheitsfachkraft anerkannt. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr, Geschäftsbereich Prävention) bietet eine schifffahrtsspezifische Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft an.

bild fachkraft schiffssicherheit

Sicherheitsbeauftragte an Bord

Über die Fachkraft Arbeitssicherheit hinaus ist auf jedem Schiff mit mehr als fünf Besatzungsmitgliedern ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Seine Tätigkeit ist für jedes Unternehmen verbindlich vorgeschrieben und soll den Kontakt zur Praxis sicherstellen. Sicherheitsbeauftragte können – müssen aber nicht – bei der BG Verkehr einen einwöchigen Lehrgang belegen, um sich mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Rechtsgrundlage für den Sicherheitsbeauftragten ist § 116 des Seearbeitsgesetzes, der als speziellere Regelung dem § 22 Absatz 1 Satz 1 des SGB VII vorgeht.

Kontakt

Die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer sind für die Kontrolle zuständig, ob Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Landbetrieben bestellt worden sind. Die Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer richtet sich nach dem Sitz des Reeders. Die Stadt Hamburg führt auf ihrer Webseite eine Liste der für die Seeschifffahrt zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Küsten-Bundesländer mit ihren Kontaktdaten.

Daneben berät die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Referat Seeschifffahrt des Geschäftsbereiches Prävention) Unternehmen zur Thematik Fachkraft Arbeitssicherheit in der Seeschifffahrt und bietet entsprechende schifffahrtsspezifische Schulungen an.

Gefahrgutbeauftragter kümmert sich um gefährliche Güter

Eine Reederei muss einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) bestellen, wenn gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert werden. Zum Gefahrgutbeauftragten kann entweder ein dafür qualifizierter Mitarbeiter der Reederei an Land oder ein externer Dritter bestellt werden. Lehrgänge für die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten werden im Auftrag und unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammern angeboten.

bild gefahrgutbeauftragter

Kapitän und Ladungsoffizier müssen unterwiesen werden

Zusätzlich zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten muss ein Reeder seine Kapitäne und Ladungsoffiziere mindestens alle 5 Jahre über die  Gefahrgutbeförderungsvorschriften unterweisen. Diese Unterweisung durch den Reeder oder durch einen von ihm beauftragten externen Anbieter ist nach § 4 Absatz 11 der Gefahrgutverordnung See (GGV See) vorgeschrieben. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.

Eine gesonderte Unterweisung ist nur dann ausnahmsweise nicht notwendig, wenn das Abschlusszeugnis des Kapitäns oder Ladungsoffiziers einer seefahrtbezogenen Ausbildungsstätte - oder ein anderes vergleichbares Dokument - nicht älter als 5 Jahre alt ist. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Lehrinhalte des Kompetenzbereichs „carriage of dangerous goods“ nach der Tabelle A-II/2 des STCW- Codes vermittelt wurden.

Tanker-Zusatzausbildung ist international geregelt

Die notwendige Tanker-Zusatzausbildung ist einheitlich geregelt und bedarf daher keiner zusätzlichen nationalen Anerkennung.

Auch Landpersonal von Reedereien muss besonders ausgebildet sein

Reedereien, deren Landpersonal sich direkt mit dem Ladungsaufkommen beschäftigt - zum Beispiel Annahme von gefährlichen Gütern, Erstellen von Beförderungsdokumenten und Stauplänen für gefährliche Güter von Land aus -, müssen dafür sorgen, dass diese Mitarbeiter entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Rechtsgrundlage für die Unterweisungsverpflichtung ist § 4 Absatz 12 der Gefahrgutverordnung See.