BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO - Bereich ISM-Code
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Fax: +49 40 361 37-204
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Geschäftsbereich Prävention
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg
Referat Seeschifffahrt und Fischerei
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Arbeitssicherheit
Hoher Stellenwert für gute Arbeitssicherheit an Bord
Die Arbeit an Bord eines Seeschiffes birgt auch heute noch eine Vielzahl von Gefahren. Äußere Wettereinflüsse, wie zum Beispiel schwerer Seegang, beeinflussen direkt die Sicherheit der Arbeit an Bord. Die Ladung, häufig auch Gefahrgut, muss mit der notwendigen Sorgfalt geladen, gelöscht und transportiert werden. Ein Feuer an Bord kann schnell katastrophale Folgen haben und muss daher unter allen Umständen verhindert werden. Verletzungen bei Arbeiten in der Maschine oder an der Elektrik des Schiffes können häufig nur an Bord laienhaft behandelt werden, weil auf Hoher See keine medizinische Notfallversorgung von Land möglich ist. Kurzum: Gute Arbeitssicherheit an Bord ist eine absolute Notwendigkeit! Die deutsche Flaggenstaatverwaltung bietet dazu vielfältige Beratungs- und Informationsangebote für Seeleute und Reedereien.
Unternehmen müssen über Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen
Nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes hat ein Arbeitgeber "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen. Diese Fachkräfte sollen den Arbeitgeber und die sonst für Arbeitsschutz verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit beraten.
Weitergehende Informationen zur Fachkraft Arbeitssicherheit finden Sie unter Sifa-online.
Fachkräfte Arbeitssicherheit in der Seeschifffahrt
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (früher FASI, heute Sifa) gab es in der Seeschifffahrt früher in zwei Varianten:
- als "Bordfachkraft Arbeitssicherheit" und
- und als "Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Seebetrieb".
Diese frühere Zweiteilung ist inzwischen weggefallen. Die Ausbildung zur Bordfachkraft wird nicht mehr akzeptiert und wird auch nicht mehr angeboten. Die frühere Fachkraft für den Seebetrieb wird dagegen wegen ihrer umfangreicheren Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) Sicherheitsfachkraft anerkannt. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr, Geschäftsbereich Prävention) bietet eine schifffahrtsspezifische Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft an.
Sicherheitsbeauftragte an Bord
Über die Fachkraft Arbeitssicherheit hinaus ist auf jedem Schiff mit mehr als fünf Besatzungsmitgliedern ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Seine Tätigkeit ist für jedes Unternehmen verbindlich vorgeschrieben und soll den Kontakt zur Praxis sicherstellen. Sicherheitsbeauftragte können – müssen aber nicht – bei der BG Verkehr einen einwöchigen Lehrgang belegen, um sich mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Rechtsgrundlage für den Sicherheitsbeauftragten ist § 116 des Seearbeitsgesetzes, der als speziellere Regelung dem § 22 Absatz 1 Satz 1 des SGB VII vorgeht.
Kontakt
Die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer sind für die Kontrolle zuständig, ob Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Landbetrieben bestellt worden sind. Die Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer richtet sich nach dem Sitz des Reeders. Die Stadt Hamburg führt auf ihrer Webseite eine Liste der für die Seeschifffahrt zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Küsten-Bundesländer mit ihren Kontaktdaten.
Daneben berät die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Referat Seeschifffahrt des Geschäftsbereiches Prävention) Unternehmen zur Thematik Fachkraft Arbeitssicherheit in der Seeschifffahrt und bietet entsprechende schifffahrtsspezifische Schulungen an.
Gefahrgutbeauftragter kümmert sich um gefährliche Güter
Eine Reederei muss einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) bestellen, wenn gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert werden. Zum Gefahrgutbeauftragten kann entweder ein dafür qualifizierter Mitarbeiter der Reederei an Land oder ein externer Dritter bestellt werden. Lehrgänge für die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten werden im Auftrag und unter Aufsicht der Industrie- und Handelskammern angeboten.
Kapitän und Ladungsoffizier müssen unterwiesen werden
Zusätzlich zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten muss ein Reeder seine Kapitäne und Ladungsoffiziere mindestens alle 5 Jahre über die Gefahrgutbeförderungsvorschriften unterweisen. Diese Unterweisung durch den Reeder oder durch einen von ihm beauftragten externen Anbieter ist nach § 4 Absatz 11 der Gefahrgutverordnung See (GGV See) vorgeschrieben. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
Eine gesonderte Unterweisung ist nur dann ausnahmsweise nicht notwendig, wenn das Abschlusszeugnis des Kapitäns oder Ladungsoffiziers einer seefahrtbezogenen Ausbildungsstätte - oder ein anderes vergleichbares Dokument - nicht älter als 5 Jahre alt ist. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Lehrinhalte des Kompetenzbereichs „carriage of dangerous goods“ nach der Tabelle A-II/2 des STCW- Codes vermittelt wurden.
Tanker-Zusatzausbildung ist international geregelt
Die notwendige Tanker-Zusatzausbildung ist einheitlich geregelt und bedarf daher keiner zusätzlichen nationalen Anerkennung.
Auch Landpersonal von Reedereien muss besonders ausgebildet sein
Reedereien, deren Landpersonal sich direkt mit dem Ladungsaufkommen beschäftigt - zum Beispiel Annahme von gefährlichen Gütern, Erstellen von Beförderungsdokumenten und Stauplänen für gefährliche Güter von Land aus -, müssen dafür sorgen, dass diese Mitarbeiter entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Rechtsgrundlage für die Unterweisungsverpflichtung ist § 4 Absatz 12 der Gefahrgutverordnung See.