BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Tilo Berger
Telefon: +49 40 361 37-213
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de


Sven Reese
Telefon: +49 40 361 37-313
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de


Kathrin Saß
Telefon: +49 40 361 37-260
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de


Florian Reise
Telefon: +49 40 361 37-214
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de

Fahrgastregistrierung

Reeder müssen Personen auf Fahrgastschiffen zählen und registrieren

Für den Notfall gewappnet sein – diese Devise gilt auch in der Seeschifffahrt. Bei einem größeren Schiffsunfall ist es für die Rettungskräfte wichtig zu wissen, wie viele Personen sich an Bord befinden. Ohne dieses Wissen ist im Unglücksfall keine effektive Suche und Rettung möglich – erst recht nicht bei mehreren hundert Fahrgästen auf einem Fähr- oder Ausflugsschiff.

Der europäische Gesetzgeber schreibt daher für die Reeder von Fahrgastschiffen, die aus einem EU-Hafen auslaufen, eine genaue Zählung und Registrierung aller Personen an Bord vor. Das nach der Richtlinie 98/41/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2017/2109, vorgeschriebene Registrierungsverfahren hat den zusätzlichen Vorteil, dass nie mehr Personen an Bord sind als für das Schiff und seine Sicherheitsausrüstung zugelassen ist.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen durch Überprüfungen sicherstellen, dass die Registrierungsverfahren auf Fahrgastschiffen den Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG entsprechen.

Der Reeder eines Fahrgastschiffes ist verpflichtet, einen Fahrgastregisterführer zu benennen, der sicherstellt, dass die erforderlichen Angaben ab dem 20.12.2023 in das National Single Window (NSW, www.national-single-window.de/public/home) gemeldet werden. Reedereien dürfen erhobene personenbezogene Daten  nicht länger als erforderlich und in jedem Fall nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Fahrt erfolgreich abgeschlossen wurde, aufbewahren.

Anforderungen an das Registrierungsverfahren

Der europäische Gesetzgeber hat Fahrgastschiffe in zwei Kategorien eingeteilt, für die unterschiedliche Anforderungen an das Registrierungsverfahren gelten:

  • Kategorie I - alle Fahrgastschiffe

Läuft das Fahrgastschiff aus einem Hafen aus, so sind alle Personen an Bord zu zählen und vor Abfahrt dem Kapitän und in das NSW zu melden.

  • Kategorie II - Fahrgastschiffe mit Fahrten von mehr als 20 Seemeilen ab dem Ausgangspunkt bis zum nächsten Anlaufhafen

Bei Fahrten von mehr als 20 Seemeilen ab dem Ausgangspunkt müssen zusätzlich zur Zählung und Meldung (wie Kategorie I) auch folgende Angaben aller an Bord befindlicher Personen registriert werden:

  1. Familiennamen und Vornamen,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeit,
  4. Geburtsdatum,
  5. auf Wunsch des Fahrgastes die im Notfall benötigte besondere Betreuung oder Hilfe zu erfassen, und
  6. auf Wunsch des Fahrgastgastes eine Kontaktnummer für den Notfall.

Diese Daten müssen spätestens 15 Minuten nach Abfahrt des Schiffes in das NSW übermittelt werden.

(nach oben)

bild fahrgastregistrierung

Ausnahmen

Für bestimmte Fahrgastschiffe kann die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr Ausnahmen von den Erfordernissen zur Zählung und Registrierung von Personen an Bord erteilen. Dies betrifft insbesondere Fahrgastschiffe im Liniendienst in geschützten Seegebieten. Näheres hierzu ist in Artikel 9 der Richtlinie 98/41/EG zu finden.

(nach oben)

Überprüfungen

Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr überprüft auf Fahrgastschiffen unter deutscher und ausländischer Flagge, dass die Registrierungsverfahren den Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG entsprechen. Die Überprüfungen werden im Rahmen bestehender Überprüfungsregimes wie der Flaggen- und Hafenstaatkontrolle durchgeführt.

(nach oben)