Referat ISM/ILO - Bereich Seearbeitsrecht
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Fax: +49 40 361 37-204
Tilo Berger
Telefon: +49 40 361 37-213
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de
Sven Reese
Telefon: +49 40 361 37-313
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de
Kathrin Saß
Telefon: +49 40 361 37-260
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de
Florian Reise
Telefon: +49 40 361 37-214
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de
Dokumente · Zeugnisse
- Seearbeitsrechtliche Überprüfung
- Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
- Kleinere Schiffe sind nicht zeugnispflichtig
- Seearbeitsrechtliche Dokumente an Bord
Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten werden regelmäßig staatlich überprüft
Nach dem internationalen Seearbeitsübereinkommen werden alle Seeschiffe auf die Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen überprüft. Jeder Flaggenstaat ist für die Handelsschiffe unter seiner Flagge zuständig.
Bei der seearbeitsrechtlichen Überprüfung der Schiffe wird unterschieden zwischen:
- zeugnispflichtigen und
- nicht-zeugnispflichtigen Schiffen.
Größere Schiffe benötigen ein Seearbeitszeugnis und eine Seearbeits-Konformitätserklärung
Zeugnispflichtig sind alle Handelsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der internationalen Fahrt. Diese Schiffe müssen jeweils über ein Seearbeitszeugnis sowie eine Seearbeits-Konformitätserklärung verfügen. Damit wird für Kontrollen in den Häfen dokumentiert, dass der Flaggenstaat das jeweilige Schiff bereits zuvor überprüft hat und die tatsächlichen Verhältnisse an Bord den Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens und des jeweiligen nationalen Rechts entsprechen.
Das Seearbeitszeugnis ist fünf Jahre gültig. Zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr wird bei einer Zwischenüberprüfung festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses noch vorliegen.
Die Seearbeits-Konformitätserklärung – auf Englisch: Declaration of Maritime Labour Compliance, kurz: DMLC – ist in zwei Teile aufgeteilt: In Teil I erklärt der Flaggenstaat, wie die Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens in deutsches Recht umgesetzt werden. Teil II ist vom Reeder zu erstellen; dort muss beschrieben werden, durch welche Maßnahmen er die Einhaltung des deutschen Rechts an Bord seines Schiffes sicherstellt.
Das Seearbeitszeugnis und die Seearbeits-Konformitätserklärung werden erst nach einer eingehenden Überprüfung des Schiffes von der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr als zuständige Stelle ausgestellt.
Kleinere Schiffe sind nicht zeugnispflichtig
Schiffe mit einer Größe unter 500 BRZ in der internationalen Fahrt sowie alle Schiffe in der nationalen Fahrt benötigen kein Zeugnis und keine Erklärung, werden aber alle drei Jahre auf die Einhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen überprüft, so dass eine lückenlose Kontrolle aller Schiffe gewährleistet ist.
Seearbeitsrechtliche Dokumente müssen an Bord sein
Bei den seearbeitsrechtlichen Kontrollen an Bord werden neben dem Seearbeitszeugnis und der Seearbeits-Konformitätserklärung zahlreiche weitere Dokumente überprüft:
- Seediensttauglichkeitszeugnisse,
- Befähigungszeugnisse und -nachweise der Besatzungsmitglieder,
- Heuerverträge der Besatzungsmitglieder und ggf. Tarifverträge,
- Bescheinigung des Flaggenstaates über die Zulassung privater Arbeitsvermittlungsdienste für Seeleute,
- Arbeitszeitnachweise und Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord,
- Seetagebuch,
- Besatzungsliste,
- Nachweis über die Qualifikation als Schiffskoch,
- Protokolle der Sitzungen des Schiffssicherheitsausschusses an Bord,
- ärztliche Berichtsformulare, medizinische Anleitungen,
- Information über das Beschwerdeverfahren an Bord mit Kontaktadressen der Beschwerdestellen.