Referat S17
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Susanne Cordes
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Wrackbeseitigungshaftung
- Versicherung für Wrackbeseitigungskosten
- Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
- Antrag auf eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
- Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord
- Rechtliche Grundlagen
Versicherung für Wrackbeseitigungskosten
Eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens haften für die Kosten der Lokalisierung, Markierung und Beseitigung von Wracks nach diesem Übereinkommen. Sie benötigen eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (z.B. die Bürgschaft einer Bank), um ihre Haftung nach diesem Übereinkommen abzudecken, wenn
- das Schiff eine Bruttoraumzahl (BRZ) von mindestens 300 hat und die Flagge eines Vertragsstaates führt oder
- das Schiff die Flagge eines Staates führt, der Nicht-Vertragsstaat des Wrackbeseitigungsübereinkommens ist, und einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt.
Das Übereinkommen findet grundsätzlich in der dem Küstenmeer vorgelagerten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eines Vertragsstaates Anwendung. Es enthält für eingetragene Eigentümer eines Schiffes die verbindliche Verpflichtung , ein Wrack auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn der betroffene Küstenstaat festgestellt hat, dass dieses Wrack eine Gefahr für die Schifffahrt oder die Meeresumwelt oder für die Küste oder für damit zusammenhängende Interessen darstellt. Der betroffene Küstenstaat kann selbst auf Kosten des eingetragenen Eigentümers tätig werden, wenn dieser untätig bleibt oder Gefahr im Verzug ist.
Ein Schiff im Sinne des Wrackbeseitigungsübereinkommens ist ein seegängiges Wasserfahrzeug jeder Art und umfasst auch Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und schwimmende Plattformen. Ausdrücklich ausgenommen sind auf dem Meeresboden fest verankerte Plattformen, die vor Ort zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens verwendet werden.
Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
Das BSH bestätigt mit dieser Haftungsbescheinigung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen das Bestehen einer entsprechenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit über diese Haftung.
Voraussetzung für einen Antrag auf diese Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung beim BSH ist, dass das Schiff
- die Bundesflagge oder
- die Flagge eines Nicht-Vertragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens führt.
Die Haftungsbescheinigung wird für längstens ein Jahr ausgestellt. Die Gebühr für jede Bescheinigung beträgt 118,- EUR (nach der Besonderen Gebührenverordnung des BMDV - BMDV-WS-BesGebV).
Antrag auf eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung
Das BSH stellt eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des eingetragenen Eigentümers aus. Bitte verwenden Sie dazu dieses Antragsformular und reichen Sie Antrag und Antragsunterlagen (PDF-Dateien) per E-Mail beim BSH ein.
Zusätzlich müssen Sie in folgenden Fällen eine Vollmacht vorlegen:
- Wenn nicht der eingetragene Eigentümer, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den
Antrag stellt, legen Sie bitte eine Antragsvollmacht vor. - Führt das Schiff nicht die Bundesflagge und/oder hat der eingetragene Eigentümer keinen
Sitz in Deutschland, muss ein Zustellungsbevollmächtigter mit Sitz in Deutschland benannt
werden. Bitte legen Sie in diesem Fall eine Zustellungsvollmacht vor.
Für alle weiteren Einzelheiten zum Antrag und eventuellen Vollmachten, den elektronischen Bescheinigungen sowie dem Verifizieren der elektronischen Bescheinigungen beachten Sie bitte unbedingt unsere Informationen zu elektronischen Haftungsbescheinigungen.
Achtung: Der Eigentümer muss dem BSH unverzüglich mitteilen, wenn sich Änderungen hinsichtlich der Sicherheit ergeben, die in der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung aufgeführt ist.
Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord
Die elektronische Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung muss an Bord auf Verlangen als elektronische Kopie auf dem Bildschirm oder als gedruckte Papierkopie vorgezeigt werden. Die Echtheit und Gültigkeit der Haftungsbescheinigung können Sie folgendermaßen über diese Website bestätigen:
- Entweder über diesen Link: http://www.deutsche-flagge.de/de/zeugnisse-verifikation/e-certificates: Wenn Sie dem Link folgen, öffnet sich eine Maske, in die Sie die TID (unten links auf dem Dokument) eingeben können. Nach der Eingabe wird die elektronische Haftungsbescheinigung angezeigt.
- Oder über den QR-Code unten links auf der Bescheinigung: Wenn Sie den QR-Code scannen, wird direkt die elektronische Haftungsbescheinigung angezeigt.
Weitere Informationen zu elektronischen Bescheinigungen finden Sie in dem INFORMATION LETTERder deutschen Flaggenstaatverwaltung.
Rechtliche Grundlagen
- Internationale Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungsübereinkommen)
- Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt (Seeversicherungsnachweisgesetz – SeeVersNachwG)
- Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz (Seeversicherungsnachweisverordnung – SeeVersNachwV)