Burchardstr. 24
20095 Hamburg
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E-Mail: info@stiftung-schifffahrtsstandort.de
Stiftung "Schifffahrtsstandort Deutschland"
- Förderung der Berufsausbildung von Seeleuten
- Finanzielle Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen
- Fördervoraussetzungen
- Finanzierung der Stiftung
Stiftung "Schifffahrtstandort Deutschland" fördert Berufsausbildung
Die gemeinnützige "Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland" mit Sitz in Hamburg fördert die nautische und technische Ausbildung und Qualifizierung von Besatzungsmitgliedern. Ziel des Förderkonzeptes ist es, ein möglichst großes Maß an Schifffahrts-Know-how in Form von hochqualifizierten Seeleuten am maritimen Standort Deutschland langfristig zu sichern.
Die Stiftung fördert die:
- Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,
- Berufsausbildung zum Nautischen, Elektrotechnischen oder Technischen Offiziersassistenten und
- die Qualifizierung von Schiffsoffizieren und Kapitänen (sog. "Ausfahren der Patente").
Anträge können schriftlich gestellt werden oder nach einer einmaligen Anmeldung im Service Portal. Bitte registrieren Sie sich dafür per E-Mail aninfo@stiftung-schifffahrtsstandort.de
Förderung der Berufsausbildung durch die Stiftung | ||
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Förderhöhe in EUR, hochgerechnet auf ein Jahr (nur quartalsweise und begrenzte Förderung) |
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Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker (bis zu 12 Quartale Förderung ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses) |
14.000 |
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Berufsausbildung zum Elektrotechnischen Offiziersassistent (bis zu 6 Quartale Förderung ab Beginn der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit) |
14.000 |
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Berufsausbildung zum Technischen Offiziersassistent (bis zu 9 Quartale Förderung ab Beginn der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit) |
14.000 |
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Berufsausbildung zum Nautischen Offiziersassistent (bis zu 6 Quartale Förderung ab Beginn der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit) |
14.000 |
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Kapitän oder Schiffsoffizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes (bis zu 16 Quartale Förderung ab erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung) |
32.000 |
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Kapitän oder Schiffsoffizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes bei vorangegangener Arbeitslosigkeit (bis zu 20 Quartale Förderung ab erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung) |
38.000 |
Die Stiftung "Schifffahrtsstandort Deutschland" hat eine zweiseitige Kurz-Übersicht sowie eine vierseitige Auflistung der Förderbedingungen der seemännischen Ausbildung zusammengestellt.
Finanzielle Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen
Die Stiftung „Schifffahrtsstandort Deutschland“ unterstützt auch Fortbildungsmaßnahmen (Lehrgänge), die als Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten für das nautische und technische Seepersonal vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) zugelassen sind. Außerdem werden Lehrgänge im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung zum Schiffsmechaniker oder Technischen Offiziersassistenten, wie zum Beispiel Metallbearbeitung und Brandabwehr finanziell unterstützt.
Förderung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Stiftung | ||
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Maximale Förderhöhe in EUR |
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Fortbildungsmaßnahme (Förderung für Lehrgangsgebühren) |
bis 3.600 |
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Förderung pro Unterstützungsberechtigtem (bezogen auf einzelnen Fortzubildenden) |
bis 4.600 |
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Förderung der überbetrieblichen Ausbildung |
bis 3.200 |
Die Stiftung "Schifffahrtsstandort Deutschland" hat eine zweiseitige Kurz-Übersicht sowie eine vierseitige Auflistung der Förderbedingungen der seemännischen Fortbildung zusammengestellt.
Förderanträge für Fortbildungsmaßnahmen können entweder von den Unternehmen oder den Fortzubildenden gestellt werden. Für das Jahr 2024 können die Anträge bis zum 28. Februar 2025, 18.00 Uhr, bei der Stiftung eingereicht werden.
- Nach einer einmaligen Anmeldung im Service Portal können Sie die Anträge digital ausfüllen und einreichen. Bitte registrieren Sie sich dafür per E-Mail an info@stiftung-schifffahrtsstandort.de
- Schriftlicher Antrag Förderung der Fortbildung 2024 für Unternehmen
- Schriftlicher Antrag Förderung 2024 für Fortzubildende
Fördervoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Förderung der Berufsausbildung und der Qualifizierung sind unter anderem:
- Das Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland.
- Der Auszubildende oder Kapitän/Schiffsoffizier ist bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt.
- Der Arbeitgeber zahlt Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung für den Auszubildenden oder den Kapitän/Schiffsoffizier.
- Der Auszubildende oder Kapitän/Schiffsoffizier erhält eine Vergütung in Höhe von mindestens 850,- EUR.
- Das Schiff fährt unter deutscher Flagge (keine Bundes- oder Landesdienstflagge) oder einer EU-Flagge oder eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist.
Die Ausbildung oder Qualifizierung muss auf der Grundlage der:
- See-Berufsausbildungsverordnung oder der
- Richtlinie für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/in oder der
- Richtlinie für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer/technische Offiziersassistent/in
erfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Finanzierung der Stiftung durch Ablösebeträge der Reeder
Die Stiftung finanziert sich aus Beiträgen der deutschen Reeder, die ihre Schiffe ausflaggen. Ein Reeder darf sein Schiff nur dann ausflaggen, wenn er die durch die Ausflaggung bewirkten Nachteile für den Schifffahrtsstandort Deutschland ausgleicht. Dieser Ausgleich kann entweder:
- durch die Ausbildung von Schiffsmechanikern oder Offiziersassistenten auf dem jeweiligen ausgeflaggten Schiff (Primärverpflichtung) oder
- durch die Zahlung eines Ablösebetrages an die Stiftung (Sekundärverpflichtung)
erfolgen.
Je nach Schiffsgröße variiert der vorgeschriebene Zeitraum, in dem an Bord des ausgeflaggten Schiffes ausgebildet werden muss, damit kein Ablösebetrag fällig wird. Dieser Zeitraum liegt zwischen einem und 5,5 Monaten für jedes Jahr der Ausflaggungsgenehmigung; nähere Details ergeben sich aus der Anlage zu § 7 Absatz 2 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes. Der jeweilige Zeitraum, in dem ausgebildet werden muss, beginnt mit dem Wirksamwerden der Ausflaggungsgenehmigung.
Wenn ein Reeder nicht ausbilden kann oder will, kann er alternativ einen Ablösebetrag an die Stiftung "Schifffahrtsstandort Deutschland" zahlen. Die Höhe des jährlichen Ablösebetrages richtet sich nach der Größe des Schiffes und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung eines Ablösebetrages ist § 7 Absatz 5 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes.
Weitere Informationen bietet Ihnen die Internetseite der "Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland".