BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Seeärztlicher Dienst
Brandstwiete 1
20457 Hamburg

Telefon: +49 40 361 37-365
Fax: +49 40 361 37-333
E-Mail: seeaerztlicher-dienst@bg-verkehr.de


Annelie Ewen
Telefon: +49 40 361 37-252
Fax: +49 40 361 37-333
E-Mail: annelie.ewen@bg-verkehr.de

Helfen statt wegschauen

Rechtliche Verantwortung bei der medizinischen Versorgung an Bord

Kapitäne oder Schiffsoffiziere, die andere Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord medizinisch versorgen, haben rechtlich nichts zu befürchten, wenn sie entsprechend ihrer medizinischen Ausbildung (Erst- und Wiederholungslehrgänge) nach bestem Wissen und Gewissen handeln. 

Natürlich ist es immer am besten, als behandelnder Kapitän oder Offizier die verletzte oder erkrankte Person anzusprechen und nach ihrer Einwilligung zu den medizinischen Maßnahmen zu fragen. Ist eine Person nicht mehr ansprechbar, liegt rechtlich eine mutmaßliche Einwilligung (Geschäftsführung ohne Auftrag) vor, so dass es keine rechtlichen Probleme gibt.

Zivilrechtlicher Schadenersatz nur in Ausnahmefällen

Nur in absoluten Ausnahmefällen - bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, dass zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt – kann eine behandelte Person einen Schadenersatzanspruch gegen einen behandelnden Kapitän oder Offizier an Bord geltend machen. Wer aber bei der medizinischen Versorgung sein Bestes gibt und sachgerecht handelt, macht sich nicht schadenersatzpflichtig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfachste Überlegungen, die allgemein einleuchten, nicht beachtet werden. Fehlendes Wissen kann grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn bewusst und gewollt bei der medizinischen Versorgung eine Verletzung zugefügt oder ein Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Gesundheitsthemen: rechtliche Fragen

Eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z. B. Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage) oder Sachschäden (z. B. zerschnittene Kleidung der verletzten Person) führen nicht zu einem Schadenersatzanspruch.

Eigene Körperschäden im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung sind über den zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt und bedürfen einer formlosen Meldung. Erlittene Sachschäden können über die Reederei geltend gemacht werden.

(nach oben)

Keine Strafbarkeit bei sorgfältiger Hilfeleistung

Auch hier gilt: Wer nach bestem Wissen und Gewissen hilft, macht sich nicht strafbar. Im Gegenteil: Wer nicht hilft, kann wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch verurteilt werden. Die Verpflichtung zur Hilfeleistung ist für Kapitäne und Offiziere an Bord von Seeschiffen im Vergleich zur Ersten Hilfe durch Unbeteiligte noch größer, da der Gesetzgeber den Kapitänen und Offizieren die Verantwortung für die medizinische Versorgung an Bord zugeschrieben hat (§ 109 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes).

Die Pflicht, in einem Notfall unverzüglich die bestmögliche Hilfe zu leisten, entfällt nur, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Hilfeleistung mit einer erheblichen eigenen Gefahr oder mit der Verletzung anderer wichtiger Pflichten verbunden wäre.

Trotz medizinischer Versorgung kann es zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar zum Tod der verletzten Person kommen. Wenn die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt, d. h. den persönlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Umständen entsprechend durchgeführt wurde, ist diese Hilfeleistung nicht strafbar.

Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie in der Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über Rechtsfragen zur Ersten Hilfe. Die in der Broschüre aufgeführten Grundsätze gelten im Grundsatz auch für die medizinische Versorgung an Bord durch Kapitäne und Offiziere.

(nach oben)