Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S17
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Susanne Cordes
Telefon: +49 40 3190 7437
Fax: +49 40 3190 5008
E-Mail: plc@bsh.de

Personenhaftung

Versicherung für Schäden von Reisenden auf See

Beförderer von Reisenden auf See haften für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden sowie durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck und anderem Gepäck entstanden ist. Der Beförderer haftet, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Schifffahrtsereignis oder ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.

Der Beförderer benötigt eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (z.B. die Bürgschaft einer Bank), um seine Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden abzudecken, wenn

  • er eine Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt und
  • das Schiff für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist.

Die Versicherungspflicht besteht für

  • internationale Beförderungen und
  • Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen, die berechtigt sind, die Seegebiete der Kategorien A und/oder B im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/45/EG zu befahren.

Internationale Beförderungen sind Beförderungen, bei denen nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort

  • in zwei verschiedenen Staaten liegen oder
  • in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll.

Die Seegebiete der Kategorien A und B im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/45/EG ergeben sich aus den folgenden Karten:

Das Gebiet der Kategorie B bezeichnet ein Seegebiet, dessen geographische Koordinaten an keinem Punkt mehr als 20 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entfernt sind, das jedoch außerhalb der Gebiete C und D liegt. Das Gebiet A bezeichnet ein Seegebiet außerhalb der Gebiete B, C und D.

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Personenhaftungsbescheinigung

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bestätigt mit einer Personenhaftungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 das Bestehen einer entsprechenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit über die Haftung für Schäden von Reisenden auf See.

Voraussetzung für einen Antrag auf eine Personenhaftungsbescheinigung beim BSH ist, dass das Schiff

  • die Bundesflagge oder
  • die Flagge eines Nicht-EU-Mitgliedstaates und/oder eines Nicht-Vertragsstaates des Athener Übereinkommens  von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung führt.

Die Haftungsbescheinigung wird für längstens ein Jahr ausgestellt. Die Gebühr für jede Bescheinigung beträgt 118,- EUR (nach der Besonderen Gebührenverordnung des BMDV - BMDV-WS-BesGebV).

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bild personenhaftung

Antrag auf eine Personenhaftungsbescheinigung

Das BSH stellt eine Personenhaftungsbescheinigung nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt, aus. Bitte verwenden Sie dazu dieses Antragsformular und reichen Sie Antrag und Antragsunterlagen (PDF-Dateien) per E-Mail beim BSH ein.

Zusätzlich müssen Sie in folgenden Fällen eine Vollmacht vorlegen:

  • Wenn nicht der Beförderer, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt,
    legen Sie bitte eine Antragsvollmacht vor.
  • Führt das Schiff nicht die Bundesflagge und/oder hat der Beförderer keinen Sitz in Deutschland,
    muss ein Zustellungsbevollmächtigter mit Sitz in Deutschland benannt werden. Bitte legen Sie
    in diesem Fall eine Zustellungsvollmacht vor.

Für alle weiteren Einzelheiten zum Antrag und eventuellen Vollmachten, den elektronischen Bescheinigungen sowie dem Verifizieren der elektronischen Bescheinigungen beachten Sie bitte unbedingt unsere Informationen zu elektronischen Haftungsbescheinigungen.

Achtung: Der Eigentümer muss dem BSH unverzüglich mitteilen, wenn sich Änderungen hinsichtlich der Sicherheit ergeben, die in der Personenhaftungsbescheinigung aufgeführt ist.

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Personenhaftungsbescheinigung an Bord

Die elektronische Personenhaftungsbescheinigung muss an Bord auf Verlangen als elektronische Kopie auf dem Bildschirm oder als gedruckte Papierkopie vorgezeigt werden. Die Echtheit und Gültigkeit der Personenhaftungsbescheinigung können Sie folgendermaßen über diese Website bestätigen:

  • Entweder über diesen Link: http://www.deutsche-flagge.de/de/zeugnisse-verifikation/e-certificates: Wenn Sie dem Link folgen, öffnet sich eine Maske, in die Sie die TID (unten links auf dem Dokument) eingeben können. Nach der Eingabe wird die elektronische Haftungsbescheinigung angezeigt.
  • Oder über den QR-Code unten links auf der Bescheinigung: Wenn Sie den QR-Code scannen, wird direkt die elektronische Haftungsbescheinigung angezeigt.

Weitere Informationen zu elektronischen Bescheinigungen finden Sie in dem INFORMATION LETTERder deutschen Flaggenstaatverwaltung.

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Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
  • Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung)
  • Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt (Seeversicherungsnachweisgesetz – SeeVersNachwG)
  • Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz (Seeversicherungsnachweisverordnung – SeeVersNachwV)

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