Referat S17
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Susanne Cordes
Telefon: +49 40 3190 7437
Fax: +49 40 3190 5008
E-Mail: nwrc@bsh.de
Ölhaftung
- Versicherung für Verschmutzungsschäden durch Öl
- Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung
- Antrag auf eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung
- Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord
- Rechtliche Grundlagen
Versicherung für Verschmutzungsschäden durch Öl
Öl als Bulkladung
Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 haften für Verschmutzungsschäden durch Öl als Bulkladung. Sie benötigen eine dem Artikel VII Absatz 1 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (z.B. die Bürgschaft einer Bank), um ihre Haftung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 abzudecken, wenn das Schiff
- mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung befördert und
- entweder in das Schiffsregister eines Vertragsstaates des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragen ist oder die Flagge eines Vertragsstaates des Haftungsübereinkommens von 1992 führt oder
- in das Schiffsregister eines Nicht-Vertragsstaates des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragen ist oder die Flagge eines Nicht-Vertragsstaates des Haftungsübereinkommens von 1992 führt und sich im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes befindet.
Bunkeröl
Eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Bunkeröl-Übereinkommens haften für Verschmutzungsschäden durch Bunkeröl. Sie benötigen eine dem Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (z.B. die Bürgschaft einer Bank), um ihre Haftung für Verschmutzungsschäden nach dem Bunkeröl-Übereinkommen abzudecken, wenn das Schiff
- eine Bruttoraumzahl (BRZ) von mehr als 1.000 hat und
- entweder in das Schiffsregister eines Vertragsstaates des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragen ist oder die Flagge eines Vertragsstaates des Bunkeröl-Übereinkommens führt oder
- in das Schiffsregister eines Nicht-Vertragsstaates des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragen ist oder die Flagge eines Nicht-Vertragsstaates des Bunkeröl-Übereinkommens führt, sich aber im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes befindet.
Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bestätigt mit einer Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung das Bestehen einer entsprechenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit über die Haftung für Verschmutzungsschäden durch
- Öl als Bulkladung - nach dem Haftungsübereinkommen von 1992
(Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992) oder - Bunkeröl - nach dem Bunkeröl-Übereinkommen
(Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung )
Voraussetzung für einen Antrag auf eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung beim BSH ist, dass
- das Schiff die Bundesflagge führt oder
- das Schiff die Flagge eines Nicht-Vertragsstaates des Haftungsübereinkommens von 1992 bzw. des Bunkeröl-Übereinkommens führt.
Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung wird für längstens ein Jahr ausgestellt. Die Gebühr für jede Bescheinigung beträgt 118,- EUR (nach der Besonderen Gebührenverordnung des BMDV - BMDV-WS-BesGebV).
Antrag auf eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung
Das BSH stellt diese Bescheinigung nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers aus. Bitte verwenden Sie dazu dieses Antragsformular und reichen Sie Antrag und Antragsunterlagen (PDF-Dateien) per E-Mail beim BSH ein.
Zusätzlich müssen Sie in folgenden Fällen eine Vollmacht vorlegen:
- Wenn nicht der eingetragene Eigentümer, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den
Antrag stellt, legen Sie bitte eine Antragsvollmacht vor. - Führt das Schiff nicht die Bundesflagge und/oder hat der eingetragene Eigentümer keinen
Sitz in Deutschland, muss ein Zustellungsbevollmächtigter mit Sitz in Deutschland benannt
werden. Bitte legen Sie in diesem Fall eine Zustellungsvollmacht vor.
Für alle weiteren Einzelheiten zum Antrag und eventuellen Vollmachten, den elektronischen Bescheinigungen sowie dem Verifizieren der elektronischen Bescheinigungen beachten Sie bitte unbedingt unsere Informationen zu elektronischen Haftungsbescheinigungen.
Achtung: Der Eigentümer muss dem BSH unverzüglich mitteilen, wenn sich Änderungen hinsichtlich der Sicherheit ergeben, die in der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung aufgeführt ist.
Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord
Die elektronische Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung muss an Bord auf Verlangen als elektronische Kopie auf dem Bildschirm oder als gedruckte Papierkopie vorgezeigt werden. Ihre Echtheit und Gültigkeit können Sie folgendermaßen über diese Website bestätigen:
- Entweder über diesen Link: http://www.deutsche-flagge.de/de/zeugnisse-verifikation/e-certificates: Wenn Sie dem Link folgen, öffnet sich eine Maske, in die Sie die TID (unten links auf dem Dokument) eingeben können. Nach der Eingabe wird die elektronische Bescheinigung angezeigt.
- Oder über den QR-Code unten links auf der Bescheinigung: Wenn Sie den QR-Code scannen, wird direkt die elektronische Bescheinigung angezeigt.
Weitere Informationen zu elektronischen Bescheinigungen finden Sie in dem INFORMATION LETTERder deutschen Flaggenstaatverwaltung.
Rechtliche Grundlagen
- Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992)
- Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (Bunkeröl-Übereinkommen)
- Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz - ÖlSG)
- Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung - ÖlHaftBeschV)