Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Abteilung Schifffahrt
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53121 Bonn

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Kabotage

Kabotage-Genehmigung

Kabotage ist das Befördern von Personen oder Gütern mit Schiffen unter ausländischer Flagge von einem Ort zu einem anderen Ort im deutschen Hoheitsgebiet unter Nutzung der deutschen Küstengewässer (12-Seemeilen-Bereich) und gegen Entgelt.

Reedereien benötigen für solche Transporte mit einem Schiff unter Nicht-EU-Flagge (Ausnahme: Norwegen) eine Kabotage-Genehmigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) in Bonn. Die Einzelheiten sind in § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV) geregelt.

Für Schiffe unter EU-Flagge gibt es dagegen keinerlei Kabotage-Beschränkungen; es ist keine Genehmigung erforderlich.

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Kabotage-Anträge

Für eine Kabotage-Genehmigung müssen Reedereien spätestens 5 Werktage vor dem Transporttermin einen Antrag bei der GDWS  stellen - entweder über das Online-Formular oder per E-Mail (Antragsformular). Im Online-Formular ist eine automatische Kalenderfunktion integriert, da für die 5-Tages-Frist die Feiertage des Bundeslandes Nordrhein-Westfalens maßgeblich sind. Die GDWS darf später gestellte Anträge nur in begründeten und nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeiten.

Reedereien können für ihr jeweiliges Schiff mit Nicht-EU-Flagge

  • eine Einzelfahrt und/oder
  • eine Jahresgenehmigung

beantragen. Die Jahresgenehmigung gilt immer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.

Die ausgestellte Kabotage-Genehmigung muss an Bord mitgeführt werden.

Ab dem 1. Oktober 2021 wird für Kabotagegenehmigungen eine Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung erhoben.

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Keine Kabotage-Genehmigung im Offshore-Bereich

Reedereien benötigen keine Kabotage-Genehmigung, wenn sie mit ihren Schiffen

  • Güter oder Personen zu Orten außerhalb des Küstenmeeres (12 Seemeilen-Zone) befördern - also zum Beispiel zu Offshore-Windkraftanlagen in einer Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder
  • keine Güter oder Personen gegen Entgelt befördern, so z. B. bei Assistenzschleppern in einem Hafen.

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Bild: Kabotage

Schiffsraumlageprüfung: Transport unter EU-Flagge möglich?

Nach Eingang eines Antrages auf eine Kabotage-Genehmigung prüft die GDWS innerhalb von 5 Werktagen, ob für den beabsichtigten Transport nicht auch Schiffe unter EU-Flagge zur Verfügung stehen (sog. Schiffsraumlageprüfung). Reedereien mit Schiffen unter EU-Flagge können über ein Online-Portal  ihr Interesse an Transporten in den Kategorien

  • Bagger- und Baustellenverkehre
  • Schlepper
  • Tanker
  • Trockenfrachter
  • Container und Öltransporter

anmelden. Sie werden dann bei den Schiffsraumlageprüfungen berücksichtigt.

Stehen Schiffe unter EU-Flagge zur Verfügung, dann lehnt die GDWS den Antrag auf eine Kabotage-Genehmigung ab.

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Unterschied zur Gleichwertigkeitsbescheinigung

Häufig wird die Kabotage-Genehmigung mit der sogenannten Gleichwertigkeitsbescheinigung gleichgesetzt. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei unterschiedliche Dokumente mit verschiedenen Zielrichtungen. Bei der Kabotage geht es um "die Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt" (§ 9 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes), bei der Gleichwertigkeitsbescheinigung um ein vergleichbares Schiffssicherheitsniveau in deutschen Seegewässern.

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