Referat Nautik
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Oya Sönmez
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Gleichwertigkeit
Für Seeschiffe unter ausländischer Flagge (auch EU-Flagge), die:
- gewerblich betrieben werden,
- auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen und innerhalb der deutschen Küstengewässer (12 Seemeilen-Bereich) eingesetzt werden und
- keine internationalen Zeugnisse nach dem SOLAS-Übereinkommen haben,
ist eine Gleichwertigkeitsbescheinigung erforderlich.
Mit der Bescheinigung will der Gesetzgeber auch für küstennah fahrende Schiffe unter ausländischer Flagge ein vergleichbar hohes Sicherheitsniveau wie bei der deutschen Flagge sicherstellen. Die Gleichwertigkeitsbescheinigung umfasst allerdings nur Vorgaben zur Schiffssicherheit, nicht zum Seearbeitsrecht oder anderen Rechtsgebieten. Daher können sich Schiffe unter ausländischer Flagge trotz vorhandener Gleichwertigkeitsbescheinigung immer noch von deutschflaggigen Schiffen unterscheiden.
Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr stellt auf Antrag Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus. In der Praxis werden die meisten Bescheinigungen für Offshore-Servicefahrzeuge ausgestellt. In der Regel überprüfen Besichtigerinnen und Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit die Schiffe vor Ort, bevor eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausgestellt wird.
Die Anlage zu der Bescheinigung enthält genaue Vorgaben zur Schiffsbesetzung einschließlich der Qualifikation der Besatzungsmitglieder. Dabei wird unterschieden zwischen:
- der Schiffsgröße (bis 100 BRZ oder 101-499 BRZ),
- dem Wachsystem (1- oder 2-Wachen-System) und
- der Maschineanlage (> 750 kW, eine oder zwei Maschinenanlagen).
Die Rechtsgrundlage für die Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist § 9 Absatz 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 sowie Anlage 1 D III.1 der Schiffssicherheitsverordnung.
Der Begriff "Gleichwertigkeit" spielt auch bei der Anerkennung von Befähigungszeugnissen und beruflichen Bescheinigungen für den Schiffsdienst eine Rolle (z. B. in der Fischerei). Informationen hierzu finden Sie in unserer Rubrik Ausbildung · Befähigung.