Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S11
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Anette Claudia Scholz
Telefon: +49 40 31 90-7112
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de
Jasmin Lohse
Telefon: +49 40 31 90-7113
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de
Lennart Neumann
Telefon: +49 40 31 90-7115
Fax: +49 40 31 90-5003
E-Mail: flaggenrecht@bsh.de
Uta Paternoga
Telefon: +49 40 31 90 71 14
Fax: +49 40 31 90 5003
E-Mail: flaggenzertifikate@bsh.de
Flaggendokumente
Führen der Bundesflagge
Als Flaggenbehörde führt das BSH das deutsche Flaggenregister und stattet die Schifffahrt mit den Nachweisdokumenten über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge aus. Alle Seeschiffe, die ein solches Dokument erhalten, werden im Flaggenregister erfasst.
Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge kann mit einem der folgenden Dokumente nachgewiesen werden:
- Flaggenschein
für Werftprobefahrten oder Überführungsfahrten in einen anderen Hafen (nach §10 FlRG):
Antragsformular
sowie für zeitweise eingeflaggte ausländische Schiffe (nach §11 FlRG):
Antragsformular - Flaggenbescheinigung
für Behördenfahrzeuge (auf formlosen Antrag hin);
Ausnahme: für Seeschiffe der Bundeswehr erteilt das Bundesministerium für Verteidigung die Flaggenbescheinigung - Flaggenzertifikat
ist möglich für Seeschiffe bis 15m Rumpflänge (Sportschifffahrt); hier finden Sie weitere Informationen zum Flaggenzertifikat - Schiffszertifikat
wird nicht vom BSH), sondern vom Seeschiffsregister für alle Seeschiffe erteilt: für Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe
Sanktionsmaßnahmen gegen Russland: Flaggendienstleistungen
Europäischen Wirtschaftsbeteiligten ist es nur dann erlaubt, Rohöl und Erdölerzeugnisse russischer Herkunft auf dem Seeweg in Drittländer zu befördern und damit verbundene Dienstleistungen wie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen oder finanzielle Unterstützung zu erbringen, sofern sie zu oder unter den von der EU-Kommission durch Verordnung festgelegten und ab dem 05. Dezember 2022 bzw. 05. Februar 2023 geltenden Preisen erworben wurden.
Auch „Flaggendienstleistungen“ des jeweiligen Flaggenstaates sind von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates erfasst, mit der die Sanktionsmaßnahmen gegen Russland umgesetzt werden. Das bedeutet, dass im Falle einer begehrten flaggenrechtlichen Genehmigung für ein Schiff, das Rohöl und Erdölerzeugnisse befördern kann, neben den nach deutschem Flaggenrecht zu erbringenden Angaben und Nachweisen der Ausschluss des Transports von russischem Öl oder das Einhalten der Preisobergrenzen für den Transport der von Anhang XXVIII erfassten Waren in Drittländer nachzuweisen ist.
Als Hilfestellung, wie die Bestimmungen von Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umzusetzen und auszulegen sind, ist von den Stellen der Kommission ein Leitfaden zu den Ölpreisobergrenzen („Guidance on oil price cap“) erarbeitet und veröffentlicht worden.
Bitte beachten Sie, dass sich zum 20. Februar 2024 die Anforderungen an die einzureichenden Bescheinigungen geändert haben. Diese müssen ab dann für konkrete Fahrten (‘per-voyage’ attestation) ausgestellt sein. Der Leitfaden zu den Ölpreisobergrenzen ist aktualisiert worden und beantwortet auch Fragen zu dieser Änderung in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.