BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Zeugnispool
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
E-Mail: certificates@bg-verkehr.de
BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S14
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Dr. Anja Eikermann
Telefon: +49 40 3190-7420
E-Mail: maritime.security@bsh.de
Bundesnetzagentur
Außenstelle Hamburg
Sachsenstrasse 12 und 14
20097 Hamburg
Telefon: +49 40 23655-0
Fax: +49 40 23655-182
E-Mail: seefunk@bnetza.de
Zeugnisse für das Schiff
- Einflaggungs-Antrag und Zeugnisse
- Interim-Zeugnisse
- Schiffszertifikat (Seeschiffsregister)
- Bescheid über Eintragung in das ISR
- Schiffsmessbrief
- Schiffsbesatzungszeugnis
- Seearbeitsrechts-Zeugnisse (MLC)
- ISM-Zeugnisse
- ISPS-Zeugnisse
- Ship Station Licence (Seefunk)
- Haftungsbescheinigungen
Mit Einflaggungs-Antrag werden Zeugnisse beantragt
Jeder Flaggenwechsel bedeutet neue schiffsbezogene Zeugnisse des neuen Flaggenstaates. Bitte verwenden Sie bei einer Einflaggung unter die deutsche Flagge folgende Antragsformulare (durch Anklicken zu öffnen):
Bereich | Zuständig | Antrag |
---|---|---|
Alle Bereiche (wenn nicht speziellerer Antrag) |
DS |
|
Schiffsregister |
BSH |
|
Schiffsregister |
Seeschiffsregister |
Schiffszertifikat (Änderung wg. Flaggenwechsel) |
Schiffsvermessung |
BSH |
Schiffsmessbrief |
Schiffsbesetzung |
DS |
|
Seearbeitsrecht |
DS |
Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung (DMLC) |
ISM |
DS |
SMC und DoC |
ISPS |
BSH |
Interim-ISSC und |
Seefunk |
Bundesnetzagentur |
|
Haftung |
BSH |
Wenn Sie wissen wollen, welche schiffsbezogenen Zeugnisse bei der Einflaggung ausgestellt werden und für den laufenden Betrieb eines Schiffes notwendig sind, empfehlen wir Ihnen unseren Zeugniswegweiser.
Bei Einflaggung stellt die Klasse die meisten Interim-Zeugnisse aus
Der Großteil der Zeugnisse wird als Interim-Zeugnisse am Tag der Einflaggung ausgestellt und an Bord dem Kapitän übergeben. Üblicherweise führen Besichtiger einer anerkannten Organisation die Einflaggungsbesichtigung durch und stellen die Interim-Zeugnisse aus.
Folgende schiffsbezogenen Zeugnisse und Dokumente erhalten Sie bei einer Einflaggung direkt von der deutschen Flaggenstaatsverwaltung:
- Schiffszertifikat,
- Bescheid über Eintragung in das ISR,
- Schiffsmessbrief (nur bei Umbauten o. ä.),
- Schiffsbesatzungszeugnis,
- Seearbeitsrechts-Zeugnisse (MLC),
- ISM-Zeugnisse,
- ISPS-Zeugnisse,
- Ship Station Licence (Seefunk) und
- Haftungsbescheinigungen.
Schiffszertifikat (Seeschiffsregister)
Beim Seeschiffsregister ist eine Einflaggung dann besonders einfach, wenn das Schiff zuvor befristet ausgeflaggt gefahren ist - das ist der Regelfall. Dann ist das Schiff bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen und Sie müssen nur noch ein neues Schiffszertifikat beim Seeschiffsregister beantragen.
Achten Sie bitte darauf, dass die schiffsfinanzierende Bank ihre Hypothekenbestellungsurkunden rechtzeitig vor der Einflaggung bereitstellt.
Wenn das Schiff erstmalig in ein deutsches Seeschiffsregister eingetragen wird, erhalten Sie das Unterscheidungssignal des Schiffes, das zugleich das Rufzeichen für den Seefunk ist, vom Seeschiffsregister. Es besteht aus vier Buchstaben (bei Schiffen unter deutscher Flagge mit dem Buchstaben „D“ beginnend). Wenn bei einem Seeschiffsregister der vierstellige Nummernblock ausgeschöpft ist, wird noch eine Ziffer (Zahlen 2 bis 9) angefügt.
Das Seeschiffsregister kann einen Flaggenwechsel oder die erstmalige Registrierung erst dann eintragen, wenn das Schiff nicht mehr in einem ausländischen Register eingetragen ist. Bei fahrenden Schiffen (= keine Neubauten) ist daher zwingend eine Bescheinigung über die Löschung der Eintragung im jeweiligen ausländischen Register notwendig. Das neue Schiffszertifikat kann vom Seeschiffsregister erst am Tag der Einflaggung ausgestellt und ausgegeben werden.
Der Auszug aus dem geänderten Schiffszertifikat muss am Tag der Einflaggung möglichst schnell an Bord des eingeflaggten Schiffes gebracht werden. Um Schwierigkeiten bei Hafenstaatkontrollen in manchen Fahrtgebieten im Ausland zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, den per Fax übermittelten Auszug aus dem Schiffszertifikat von einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) bestätigen zu lassen und möglichst schnell an Bord des eingeflaggten Schiffes zu geben. Wenn sich ein Schiff zum Zeitpunkt der Einflaggung im Ausland befindet, kann auch ein auf sechs Monate befristetes Schiffsvorzertifikat ausgestellt werden. In der Praxis kommt dies aber selten vor.
Bescheid über Eintragung in das ISR
Wenn ein Schiff in das ISR eingetragen werden soll, darf es nicht mehr befristet ausgeflaggt fahren. Bitte beantragen Sie daher bei der Einflaggung eines zuvor befristet ausgeflaggten Schiffes die Rücknahme der Ausflaggungsgenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Endet dagegen die Genehmigung zur Ausflaggung genau am Tag der Einflaggung, brauchen Sie nur die ISR-Eintragung zu beantragen.
Schiffsmessbrief
Bei einer Einflaggung benötigen Sie als Reeder keinen neuen Internationalen Schiffsmessbrief („International Tonnage Certificate 1969“ - ITC 69), wenn das Schiff zuvor befristet ausgeflaggt gefahren ist und bereits in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist. Nur bei Umbauten, Tiefgangsänderung oder Änderung des Schiffsnamens oder Heimathafens ist ein neuer Messbrief notwendig. Bei erstmaliger Registrierung bleibt der ausländische Messbrief für 3 Monate gültig; in diesem Zeitraum muss rechtzeitig ein deutscher Messbrief beantragt werden.
Die Messbriefe des vorherigen ausländischen Flaggenstaates für den Suez- und Panama-Kanal sind auch nach einer Einflaggung gültig und müssen nicht neu ausgestellt werden, wenn keine Umbauten oder Nutzungsänderungen der Kammern oder Räume vorgenommen wurden.
Schiffsbesatzungszeugnis
Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor einer Einflaggung das Schiffsbesatzungszeugnis (Minimum Safe Manning Certificate), damit Ihnen die Dienststelle Schiffssicherheit das Zeugnis rechtzeitig übermitteln kann. Bestimmte Positionen vor allem in der Führungsebene (Kapitäne, Schiffsoffiziere) müssen mit EU-Staatsangehörigen besetzt werden – es sei denn, Sie bilden seemännischen Nachwuchs aus. Die näheren Einzelheiten zur Flexibilisierung der Schiffsbesetzung finden Sie unter "Nationalitätenvorgaben".
Seearbeitsrechts-Zeugnisse (MLC)
Schiffe in der internationalen Fahrt mit einer Größe von 500 BRZ oder mehr benötigen ein Seearbeitszeugnis und eine Seearbeits-Konformitätserklärung (DMLC). Nach dem Seearbeitsübereinkommen wird das bisherige Seearbeitszeugnis bei einem Flaggenwechsel ungültig. Bitte beantragen Sie vor einer Einflaggung bei der Dienststelle Schiffssicherheit den schiffspezifischen Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung (DMLC Teil I). Anhand dieses Teils I erstellen Sie bitte einen Entwurf für einen Teil II der DMLC und mailen sie diesen der Dienststelle Schiffssicherheit (mlc@bg-verkehr.de). Nach einer seearbeitsrechtlichen Überprüfung an Bord des Schiffes erhalten Sie ein vorläufiges Seearbeitszeugnis mit einer Laufzeit von sechs Monaten. Während dieser Zeit benötigen Sie keine von der Dienststelle genehmigte Seearbeits-Konformitätserklärung. Nach Ablauf der sechs Monate muss das einflaggende Schiff über ein endgültiges Seearbeitszeugnis sowie eine genehmigte Seearbeits-Konformitätserklärung verfügen.
ISM-Zeugnisse
Für eine Einflaggung und den laufenden Betrieb eines Seeschiffes in der internationalen Fahrt sind nach dem International Safety Management Code (ISM-Code) zwei Zeugnisse notwendig:
- ein „Document of Compliance“ (DoC) für die Reederei und
- ein „Safety Management Certificate“ (SMC) für das jeweilige Schiff.
Reedereien, die bereits Schiffe unter deutscher Flagge betreiben, benötigen kein neues deutsches DoC, wenn das einzuflaggende Schiff dem im DoC aufgeführten Schiffstyp entspricht. Hat eine Reederei dagegen kein gültiges DoC für die deutsche Flagge, führt ein Auditor der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr ein zusätzliches Büroaudit (Additional Office Audit) durch.
Bei einer Einflaggung unter die deutsche Flagge ist üblicherweise kein zusätzliches Schiffsaudit oder eine Flaggenstaatinspektion notwendig. Nur, wenn die Auditberichte und die Hafenstaatkontroll-Datenbanken Hinweise auf größere Mängel oder Sicherheitslücken des Schiffes enthalten, führt die Dienststelle Schiffssicherheit ein zusätzliches Schiffsaudit durch.
Die Laufzeit der bisherigen ausländischen ISM-Zeugnisse wird bei einer Einflaggung für die deutsche Flagge übernommen, wenn keine größeren Mängel oder Sicherheitslücken beim Schiff vorliegen.
ISPS-Zeugnisse
Bitte beantragen Sie mindestens 14 Tage vor der Einflaggung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ein vorläufiges Zeugnis über die Gefahrenabwehr (Interim-ISSC = Interim Ship Security Certificate) und teilen das Einflaggungsdatum mit. Reichen Sie bitte dazu vor der Einflaggung den neuen Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Ship Security Plan – SSP) beim BSH zur Planprüfung ein. Weitere Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren finden Sie in der Rubrik "Gefahrenabwehr (ISPS-Code).
Eine zusätzliche Erstüberprüfung (Pre-Verifikation) durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft (RSO) ist nur in Ausnahmefällen notwendig, und zwar wenn:
- mit der Einflaggung ein Managementwechsel stattfindet oder
- vom vorherigen SOLAS-Vertragsstaat lediglich ein Interim-ISSC ausgestellt wurde oder
- die Einflaggung aus einem Nicht-SOLAS-Vertragsstaat erfolgt.
Bei einer Einflaggung stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zunächst ein Interim-ISSC mit einer Laufzeit von maximal sechs Monaten aus.
Nach der Einflaggung reichen Sie bitte beim BSH das Protokoll eines Testalarms an die Zentrale Kontaktstelle (Point of Contact) ein. Mit dem Protokoll wird nachgewiesen, dass das Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSAS) funktioniert. 30 Tage nach der Genehmigung des Gefahrenabwehrplans können Sie eine Folgeüberprüfung durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft (RSO) durchführen lassen, so dass das BSH ein endgültiges ISSC ausstellen kann.
Bei einer Einflaggung wird zusätzlich eine neue Schiffsstammdatendokumentation (Continuous Synopsis Record – CSR) auf Antrag ausgestellt. Bitte übermitteln Sie - falls vorhanden - dem BSH Kopien der bisherigen CSR anderer Flaggenstaaten. Für eine Löschung aus dem Register des bisherigen Flaggenstaates müssen Sie dort ein (Löschungs-)CSR beantragen. Bei einem Flaggenwechsel dürfen bis zur Ausstellung des neuen CSR (max. jedoch für 3 Monate) hilfsweise die Berichtigungsformulare der IMO als Originalersatz an Bord geführt werden.
Ship Station Licence (Seefunk)
Bei einer Einflaggung beantragen Sie bitte bei der Bundesnetzagentur die erforderlichen Nummern für die Teilnahme am Seefunk:
- Maritime Mobile Service Identity (MMSI) und/oder
- Automatic Transmitter Identification System-Nummer (ATIS-Nummer).
Die individuellen Nummern für das Seeschiff sind in einer Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence) enthalten. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Ship Station Licence rechtzeitig vor der Einflaggung direkt an die Reederei.
Das Rufzeichen des Schiffes (Callsign) wird vom Seeschiffsregister des Heimathafens zugeteilt.
Haftungsbescheinigungen
Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor der Einflaggung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) eine Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung für ein Schiff, das eine Größe von 1.000 BRZ oder mehr hat. Reichen Sie dazu bitte die Versicherungsbescheinigung ("Blue Card") oder eine sonstige finanzielle Sicherheit über die Deckung von Verschmutzungsschäden durch Bunkeröl beim BSH ein.
Für Schiffe, die mehr als 2.000 t Öl als Bulkladung befördern (unter anderem Öltanker), benötigen Sie als Schiffseigentümer eine Ölhaftungsbescheinigung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992. Mit der Bescheinigung bestätigt die Flaggenstaatverwaltung, dass die vorgelegte Versicherung oder finanzielle Sicherheit in Kraft ist.
Für die möglichen Kosten einer Wrackbeseitigung müssen Sie als die Eigentümer eines Schiffes mit einer Größe von 300 BRZ oder mehr eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorweisen können.
Als Betreiber eines Fahrgastschiffes in der internationalen Fahrt benötigen Sie eine Bescheinigung des Flaggenstaates über die Gültigkeit einer Versicherung oder finanziellen Sicherheit. Diese Personenhaftungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) 392/2009 ist ein Nachweis darüber, dass der Beförderer von Fahrgästen über eine ausreichende Versicherung über die Haftung für Tod oder Körperverletzung von Reisenden verfügt.