BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Nautik
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Peer Lange
Telefon: +49 40 361 37-319
Fax: +49 40 361 37-204
Mobil: +49 171 882 70 68
E-Mail: nautik@bg-verkehr.de
BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Brandschutz
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Jens Niehus
Telefon: +49 40 361 37-201
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: jens.niehus@bg-verkehr.de
Carsten Hackl
Telefon: +49 40 361 37-241
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: carsten.hackl@bg-verkehr.de
John Martens
Telefon: +49 40 361 37-269
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: john.martens@bg-verkehr.de
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S22
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Matthias Lafrentz
Telefon: +49 40 31 90-7210
Fax: +49 40 31 90-50 00
E-Mail: matthias.lafrentz@bsh.de
BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Seeärztlicher Dienst
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Jan Schultz
Telefon: +49 40 36137-335
Fax: +49 40 36137-333
E-Mail: jan.schultz@bg-verkehr.de
Ausrüstung des Schiffes
Keine Umbauten bei einer Einflaggung
Die deutsche Flagge steht für hohe Schiffssicherheitsstandards. Das bedeutet aber nicht, dass ein Schiff bei einer Einflaggung umgebaut werden muss. Deutsche Sondervorschriften gehören der Vergangenheit an. Anders als andere Flaggenstaaten wendet aber die deutsche Flagge die Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organsation (IMO) verbindlich an. Ein Beispiel: Im SOLAS-Übereinkommen, Kapitel II-2, Regel 13, 4.2, sind Notausstiege im Bereich des Maschinenraumes empfohlen, um Seeleuten im Brandfall eine einfache Fluchtmöglichkeit zu bieten. Moderne Schiffe erfüllen diesen Sicherheitsstandard ohne Probleme. Bei älteren Schiffen können zusätzliche Fluchtretter (Emergency Escape Breathing Devices, kurz: EEBD’s) den Nachteil von schlechter erreichbaren Notausstiegen wettmachen.
Bei einer Einflaggung kann Schiffsausrüstung, die eine SOLAS-Zulassung hat, aber nicht der Europäischen Schiffsausrüstungs-Richtlinie (sog. Steuerrad-Kennzeichnung) entspricht, an Bord bleiben und muss nicht ausgetauscht werden. Eine Überprüfung und Auflistung der betreffenden Ausrüstung ist erforderlich und es bedarf der Zustimmung der Dienststelle Schiffssicherheit.
Wir haben Ihnen die wenigen zusätzlichen deutschen/EU-Anforderungen an die Schiffssicherheit in der Liste "Additional Statutory Requirements" zusammengestellt.
Schiff ausrüsten: Rechtsvorschriften an Bord bringen und neuen Heimathafen anbringen
Bei aller Internationalität der Seeschifffahrt bedeutet ein Flaggenwechsel auch immer einen Wechsel der jeweiligen Rechtsvorschriften des Flaggenstaates. Bitte rüsten Sie das Schiff bei einer Einflaggung mit den Gesetzestexten und Hinweistafeln entsprechend unserer Ausrüstungsliste aus. Sie können die Rechtstexte auch in elektronischer Form an Bord nehmen.
Bei einer Einflaggung ändert sich auch der Heimathafen des Schiffes; der neue deutsche Heimathafen ist am Heck des Schiffes anzubringen. Eine Änderung der Freibordmarke ist dagegen nicht notwendig.
Bordapotheke bei Einflaggung auf aktuellen Stand bringen
Nach dem Seearbeitsübereinkommen (Maritime Labour Convention) muss Seeleuten an Bord eines Seeschiffes grundsätzlich ein vergleichbarer medizinischer Standard wie in ihrem Heimatland gewährt werden. Die deutsche Flagge schreibt daher höhere medizinische Anforderungen im Vergleich zum internationalen Standard vor. Bei einer Einflaggung müssen Sie als Reeder die Bordapotheke auf den deutschen Standard aufrüsten lassen. Dazu kontaktieren Sie am besten eine Apotheke, die Erfahrung in der medizinischen Ausrüstung von Seeschiffen hat. Die notwendige medizinische Ausstattung an Bord ("Stand der medizinischen Erkenntnisse") können Sie in unserer Rubrik "Maritime Medizin" nachlesen.