Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S 13
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Angela Boemke
Telefon: +49 40 3190-7130
Fax: +49 40 3190-5020
E-Mail: schifffahrtsfoerderung@bsh.de

Lohnnebenkostenförderung

Zuschüsse zur Senkung der Lohnnebenkosten

Der Bund gewährt im Rahmen seiner finanziellen Fördermaßnahmen Zuschüsse zur Senkung der Lohnnebenkosten (LNK) an Seeschifffahrtsunternehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffe zu stärken, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, führen.

Die aktuelle Richtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt gilt für die Förderjahre 2022 bis 2027 und sieht als Bewilligungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr vor.

Antragsberechtigt sind Seeschifffahrtsunternehmen, die die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Seeleute gemäß Nr. 4.3 der Richtlinie, die auf Schiffen gemäß Nr. 4.1 der Richtlinie im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, tragen.

Schiffe im Sinne der Richtlinien sind Handelsschiffe, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im internationalen Seeverkehr eingesetzt oder zu diesem Zweck gewerbsmäßig vermietet werden, sowie Kabelleger-, Nassbagger- und Schleppschiffe, wenn diese im Bewilligungszeitraum mehr als 50 % der tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr erbringen.

Voraussetzung ist, dass das Schiff in einem  Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen ist und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, führt.

Für Schiffe, die erst im Verlauf des Bewilligungszeitraumes unter eine förderfähige Flagge gebracht werden, gilt dies ab dem Tag, von dem an diese Flagge geführt wird, bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes.
Wenn Schiffe im Bewilligungszeitraum das Recht verlieren, eine förderfähige Flagge zu führen, können sie nur gefördert werden, wenn sie im Bewilligungszeitraum mindestens drei Monate unter förderfähigen Flaggen betrieben wurden.

Die Förderung erfolgt individuell pro Schiff auf Grundlage der einzubeziehenden Seeleute. Seeleute im Sinne der Richtlinie sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Die individuelle Fördersumme errechnet sich aus der Summe der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, zu deren Aufbringung das Seeschifffahrtsunternehmen verpflichtet ist. Dazu gehören die Arbeitsförderung, die Kranken-, soziale Pflege-, Unfall- sowie Rentenversicherung einschließlich der Seemannskasse.

Bei Nassbagger- und Schleppschiffen wird nur der maritime Teil der Schlepp- und Baggerarbeiten gefördert.

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Antragstellung und Formulare

Bitte reichen Sie den vollständigen Förderantrag bis zum 31.12. des Vorjahres ein. Bei Antragseingang ab dem 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres wird zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses der Zeitraum bis zum Eingang des Antrages nicht berücksichtigt.

Nach dem 30.09. des aktuellen Förderjahres eingehende Anträge können wie bisher nicht mehr berücksichtigt werden, da für sie die Ausschlussfrist gilt.

Bei allen Fristen ist das Eingangsdatum beim BSH entscheidend, nicht das Antragsdatum oder die Aufgabe zur Post. Beachten Sie bitte auch, dass es für die Wahrung von Fristen erforderlich ist, dass die Anträge vollständig (mit allen Anlagen) und auf dem Postweg eingereicht werden beim:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S13
Postfach 30 12 20
20305 Hamburg

Bitte verwenden Sie folgende Formulare:

Sie können den "Antrag Lohnnebenkostenförderung" online ausfüllen, die eingegebenen Daten speichern und für einen folgenden Antrag wieder in das Formular hochladen. Wichtige Hinweise zum Ausfüllen finden Sie im Formular immer in den gelben Feldern. Bitte lesen Sie auch die Anleitung mit weiteren Informationen und Hilfe.

Weitere Informationen zum aktuellen Förderprogramm finden Sie in:

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bild lohnnebenkostenförderung

Verwendungsnachweise

Zuwendungsempfänger, die Zuschüsse zu den Lohnnebenkosten bekommen haben, müssen deren Verwendung nachweisen. Dieser Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes, spätestens bis zum 30. Juni des auf das Förderjahr folgenden Jahres, vollständig (mit allen Anlagen) und schriftlich einzureichen beim:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S13
Postfach 30 11 20
20305 Hamburg

Bitte verwenden Sie folgende Formulare für einen Verwendungsnachweis Lohnnebenkosten:

Hinweise zu den Anlagen:

  • Die „Anlage Beschäftigte“ ist ab dem Förderjahr 2023 nicht mehr mit Excel zu erstellen, sondern in dem BSH-Fachverfahren „ANLBESCH – App Formular Anlage Besch“. Für den Zugang zu diesem Fachverfahren müssen Sie sich einmal mit Ihrer E-Mail-Adresse unter https://login.bsh.de registrieren. Sie erhalten daraufhin Ihre Zugangsdaten von uns und können sich anschließend anmelden. Hier finden Sie eine Werkzeug zum Erzeugen der Anlage.

    Die mit dem Fachverfahren erstellte Datei ist in elektronischer Form an das Postfach LNK-VN@bsh.de zu senden. Zusätzlich müssen Sie das erzeugte Dokument zunächst weiterhin als Ausdruck in Papierform zusammen mit den anderen Unterlagen zum Verwendungsnachweis an die oben genannte Adresse senden.
     
    Für Rückfragen und Feedback steht Ihnen das Team der Schifffahrtsförderung jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter den bekannten Telefonnummern und über unser Funktionspostfach schifffahrtsfoerderung@bsh.de.
  • Die Anlage "Anlage Kabelleger / Nassbagger / Schlepper" bitte ebenfalls zusätzlich in elektronischer Form an das Postfach LNK-VN@bsh.de senden und als Ausdruck dem in Schriftform eingereichten Verwendungsnachweis beifügen. 

Nähere Informationen zu den Verwendungsnachweisen entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid und der Richtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt vom 01. Dezember 2021.

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