Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg
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Birgit Striese
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Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Bezirksverwaltung Hamburg
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg
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Unfallversicherung
- Umfassender Schutz bei Arbeitsunfällen
- Reedereien sind Mitglieder der BG Verkehr
- Selbständige Küstenfischer und -schiffer
- Seeleute unter ausländischer Flagge
- Umfangreiche Leistungen
- Heilbehandlungen (Rehabilitation)
- Unfallrenten
- Durchgangsärzte
- Meldung von Arbeitsunfällen
Umfassender Schutz gegen Arbeitsunfälle: Die gesetzliche Unfallversicherung
Erfreulicherweise ist die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland und auf Seeschiffen unter deutscher Flagge in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Das ist auch ein Erfolg der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, die mit ihren Beratungsleistungen für Unternehmen für einen praxisnahen Arbeitsschutz und für Unfallverhütung sorgt.
Die Unfallversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Dazu erlassen sie Unfallverhütungsvorschriften. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften wird von Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft vorgenommen.
Die Berufsgenossenschaften kümmern sich in den gewerblichen Unternehmen um die Unfallversicherung, die Unfallkassen in den öffentlichen Institutionen.
Für die Seeschifffahrt ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zuständig. Die BG Verkehr ist aus der Fusion der ehemaligen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft (See-BG) hervorgegangen sowie der späteren Fusion mit der Unfallkasse Post und Telekom entstanden. Die BG Verkehr hat ihren Hauptsitz in Hamburg.
Reedereien mit Schiffen unter deutsche Flagge sind Mitglieder der BG Verkehr
Alle gewerblichen Unternehmen sind in einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Die Pflichtversicherung sorgt dafür, dass die hohen Kosten für Arbeitsunfälle und für die Unfallverhütung auf viele Schultern verteilt werden.
Seefahrtunternehmen mit Schiffen unter deutscher Flagge sind Mitglied bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr). Dazu zählen unter anderem:
- alle Fracht- und Passagierschiffe unter deutscher Flagge,
- Fischereifahrzeuge unter deutscher Flagge in der Großen und Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei,
- die Bergung und Taucherei,
- die Landbetriebe der Reedereien,
- die Reederverbände,
- die Schiffsmakler und ihre Verbände,
- die Lotsenbrüderschaften und Lotsenbetriebsvereine,
- die Unternehmen zur Berufsausbildung in der Seefahrt,
- der Verein der Kanalsteuerer und
- selbständige Gewerbetreibende, wie z.B. Restaurationsunternehmer, Kantinenpächter, Friseure, Buchhändler, Blumenhändler und Kapellmeister, die an Bord deutscher Schiffe Arbeitnehmer beschäftigen.
Personen, die in einem der oben genannten Mitgliedsbetriebe beschäftigt sind, sind automatisch - kraft Gesetzes - bei der BG Verkehr unfallversichert. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme und endet mit dem Tag des Beschäftigungsendes. Die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft und die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber.
Selbständige Küstenfischer und -schiffer sind gesetzlich unfallversichert
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie ihre Ehepartner versichert. Diese Unternehmer müssen zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Unternehmer regelmäßig nicht mehr als vier versicherte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen.
Unfallversicherung auch für Seeleute unter ausländischer Flagge
Im Wege der sogenannten Ausstrahlungs- oder Entsendeversicherung oder über eine Antragsversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmer auf Schiffen unter ausländischer Flagge unfallversichert. Diese Seeleute müssen ihren Wohnsitz in Deutschland habe und von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland für einen befristeten Zeitraum in das Ausland (= Schiff unter ausländischer Flagge) entsendet worden sein. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik "Beiträge · Versicherte Seeleute".
Gesetzliche Unfallversicherung bietet umfangreiche Leistungen
Ziel der Unfallversicherung ist es, Unfälle zu vermeiden. Bei allem Bemühen lassen sich aber Unfälle nicht immer verhindern. Dann springt die Unfallversicherung ein und kümmert sich um Versicherte und ihre Hinterbliebenen. Die wichtigsten Leistungen sind:
- Heilbehandlungen und
- Renten.
Heilbehandlungen (Rehabilitation)
Ob Arbeitsunfall oder Berufskrankheit - die BG Verkehr versucht mit allen geeigneten Mitteln, Ihre Gesundheit wiederherzustellen und Ihre Arbeitskraft zu erhalten. Es gilt der Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente". Ist ein Unfall eingetreten zahlen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Verletzten- oder Übergangsgelder, damit der Versicherte während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation finanziell abgesichert ist. Rechtsgrundlage für diese Zahlungen ist das Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VII.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet folgende Arten der Rehabilitation:
- Erstversorgung
- Ambulante ärztliche und stationäre Behandlung
- Arznei- und Verbandmittel
- Heil- und Hilfsmittel
Die berufliche Rehabilitation soll die Versicherten in die Lage versetzen, wieder in ihre früheren Berufe zurückzukehren oder einen anderen Beruf aufzunehmen. Welche Maßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach Art der Behinderung und der Eignung der Versicherten.
- die Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
- die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung,
- die berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses.
Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen:
- Kraftfahrzeughilfe,
- Wohnungshilfe,
- Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
- Haushaltshilfe,
- Reisekosten,
- ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
- die Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
- sonstige Leistungen zum Erreichen und Sichern des Rehabilitationserfolges.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Unfallrenten
Nicht immer sind Behandlungen und Rehabilitation so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn trotz aller Maßnahmen der Rehabilitation über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder die Berufskrankheit hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaft nach dem Wegfall des Anspruches auf Verletztengeld eine Verletztenrente. Dabei wird die Höhe der Rente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die volle Rente geleistet.
Stirbt ein Versicherter an den Folgen eines Versicherungsfalls haben die Hinterbliebenen Anspruch auf
- Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten sowie
- Hinterbliebenenrenten.
Zu den Hinterbliebenenrenten zählen:
- die Witwen- und Witwerrenten,
- die Waisenrenten und die
- Renten für nahe Verwandte.
Die Witwen- und Witwerrente wird ab dem Todestag des Versicherten gezahlt. Sie beträgt 40% des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten, wenn die Witwe oder der Witwer
- das 47. Lebensjahr vollendet oder
- ein waisenberechtigtes Kind erzieht oder
- vermindert erwerbsfähig im Sinne der Rentenversicherung ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt die Witwen- und Witwerrente 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten.
Der Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente besteht nur 24 Monate nach Ablauf des Todestages. Sie wird nur auf Dauer gezahlt, wenn der Partner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder der Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird auf die Rente angerechnet.
Kinder haben nach dem Tod von Vater oder Mutter einen Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der oder die Verstorbene die allgemeinen Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat. Verstirbt ein Elternteil besteht der Anspruch auf eine Halbwaisenrente, versterben beide Eltern besteht der Anspruch auf eine Vollwaisenrente.
Ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befinden sich die Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder ist das Kind wegen einer Behinderung nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, verlängert sich der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Halbwaisenrente beträgt 20 %, die Vollwaisenrente 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen.
Verwandte der aufsteigenden Linie erhalten eine Rente, wenn sie von dem Verstorbenen aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall unterhalten worden wären.
Die Rente beträgt für ein Elternteil 20 % und für ein Elternpaar 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen.
Besondere Betreuung durch Durchgangsärzte
Nach einem Arbeitsunfall ist eine schnelle und optimale Versorgung des Verletzten besonders wichtig. Die Unfallversicherung setzt bei Arbeits- oder Wegeunfällen auf die Kompetenz besonders geschulter Ärzte, die sogenannten Durchgangsärzte. Unfallverletzte müssen nach Arbeits- oder Wegeunfällen einem Durchgangsarzt aufsuchen, wenn:
- die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt
oder - die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert oder
- Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder
- es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Der Durchgangsarzt entscheidet, ob eine allgemeine Behandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Behandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.
Weitergehende Informationen zum Durchgangsarztverfahren erhalten Sie auf im Internetangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Arbeitsunfälle müssen gemeldet werden
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können nur dann ihre Leistungen erbringen, wenn Arbeitsunfälle gemeldet werden. Der jeweilige Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsunfall seines Arbeitnehmers zu melden, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge haben.
Für die Meldung von Arbeitsunfällen von Seeleuten gibt es mehrere Wege:
- in Papierform oder digital über das Portal "BGdirekt" an die BG Verkehr oder
- über das Online-Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einem Mitarbeiter eine Berufskrankheit vorliegen könnte, sollte der Arbeitgeber dies möglichst frühzeitig der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden.
Aufgrund der Meldungen stellt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fest, in welcher Art und Schwere eine Schädigung vorliegt und legt fest, welche Maßnahmen oder Leistungen ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen. Auch das Zahlen von Geldleistungen wird vom Unfallversicherungsträger geprüft. Ein Antrag ist nicht notwendig.