Regionaldirektion Nord
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg
Seemannskasse
Telefon: +49 40 30 388-0
Fax: +49 40 30 388-19 77
E-Mail: hamburg@kbs.de
Seemannskasse
- Sicherung der Altersversorgung der Seeleute
- Antrag auf Überbrückungsgeld
- Beiträge und Leistungen
- Beginn der Leistungen
- Anrechnung der Fahrtzeiten
- Überbrückungsgeld
- Weitere Leistungen
Seemannskasse sichert die Altersversorgung der Seeleute
Die Seemannskasse gewährt Seeleuten, die aus der seemännischen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausgeschieden sind, Überbrückungsgelder und eine Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie trägt damit den besonderen Belastungen in der Seeschifffahrt Rechnung. Dem Berufsseemann wird die Möglichkeit eröffnet, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus seinem Beruf auszuscheiden, indem eine Altersversorgung gewährleistet wird, die die Lücke zwischen dem Zeitpunkt der Aufgabe der Seefahrt und dem Beginn der Altersrente schließt. Die Seemannskasse bietet somit eine zusätzliche soziale Sicherung für Berufsseeleute.
Die Seemannskasse erbringt ihre Leistungen weltweit.
Für Überbrückungsgeld aus Seemannskasse ist ein Antrag erforderlich
Die Überbrückungsgelder und die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden auf Antrag gezahlt. Wir empfehlen, den Antrag möglichst rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus der Seefahrt bzw. dem Beginn der Rente zu stellen, da der Beginn der Leistung auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt. Grundsätzlich kann der Antrag zunächst formlos gestellt werden; das Antragsformular muss dann nachgereicht werden. Wir empfehlen, den Antrag in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) zu stellen. Anträge können auch bei allen Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden abgegeben werden.
Antragsformulare und weitere Dokumente der Seemannskasse finden Sie auf der Website der KBS.
Beiträge und Leistungen
Die Seemannskasse finanziert sich über Beiträge, die von den bei ihr versicherten Seeleuten und den Unternehmern gezahlt werden.
Die Leistungen der Seemannskasse stellen Versorgungsleistungen dar, die der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Darüber hinaus sind sie Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz und damit grundsätzlich steuerpflichtig.
Beginn der Leistungen aus der Seemannskasse
Die Seemannskasse zahlt das Überbrückungsgeld und die ergänzenden Leistungen grundsätzlich nach Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab dem Tage der Antragstellung.
Bestand in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde ein Anspruch auf das Überbrückungsgeld oder eine als Überbrückungsgeld gezahlte ergänzende Leistung, beginnt die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erst mit Ablauf des betreffenden Monats. Bei verspäteter Antragstellung beginnt sie mit dem Antragstag.
Das Überbrückungsgeld nimmt an den Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht teil.
Die Vorschriften des Versorgungsausgleichs im Falle einer Ehescheidung und des Ehegattensplittings finden auf das Überbrückungsgeld keine Anwendung.
Haben Seeleute die Wartezeit für das Überbrückungsgeld erfüllt, können sie neben der Auskunft über die Höhe ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Information über das Überbrückungsgeld erhalten. Wurde noch keine Rentenauskunft erteilt, können Seeleute diese bei der Deutschen Rentenversicherung-Knappschaft-Bahn-See beantragen. Sie werden dann auch über die voraussichtliche Höhe des Überbrückungsgeldes informiert. Für eine verbindliche Information muss das Rentenversicherungskonto geklärt sein. Die Auskünfte beziehen sich immer auf den jeweiligen Stand des Rentenkontos. Zukünftige Rentenversicherungszeiten können nicht – auch nicht als Prognose – in die Auskünfte einbezogen werden.
Fahrzeiten auf Schiffen unter deutscher Flagge zählen für die Seemannskasse
Bei der Seemannskasse werden Seeleute versichert, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Weiterhin sind Küstenschiffer und Küstenfischer versichert, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Seeleute auch während der Seefahrtzeiten auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge in der Seemannskasse versichert, insbesondere bei Seefahrtzeiten mit der sogenannten Ausstrahlungsversicherung oder Seefahrtzeiten mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Antragsversicherung.
Eine in der Seefahrt ausgeübte geringfügige Beschäftigung begründet keine Versicherungspflicht in der Seemannskasse. Dagegen sind Seeleute, die eine Beschäftigung auf Seeschiffen in der sogenannten Gleitzone mit einem Verdienst zwischen 450,01 bis 800,00 Euro monatlich ausüben, in der Seemannskasse versichert.
Die KBS informiert Sie über Seefahrtszeiten in den neuen Bundesländern (erster Reiter unter dem Foto).
Befreiung von der Beitragspflicht
Seeleute, welche die Voraussetzungen für den Bezug des Überbrückungsgeldes bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können, werden auf Antrag von der Beitragspflicht in der Seemannskasse befreit. Die Befreiung wird vom Tage des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses an wirksam, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Beitragsfreiheit erst mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Seemannskasse eingeht.
Bereits in die Seemannskasse gezahlte Beiträge können nicht erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen aus der Seemannskasse noch erfüllt werden können oder nicht.
Eine freiwillige Versicherung in der Seemannskasse ist nicht möglich.
Die "Seemannsrente": Das Überbrückungsgeld der Seemannskasse
Die wichtigste Leistung der Seemannskasse ist das Überbrückungsgeld, umgangssprachlich auch "Seemannsrente" genannt. Das Überbrückungsgeld wegen Vollendung des 56. Lebensjahres wird in Höhe einer gesetzlichen Regelaltersrente ohne Zurechnungszeit, ohne Zeiten nach über- und zwischenstaatlichen Vorschriften gezahlt. Zugrunde gelegt wird der Stand des Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns des Überbrückungsgeldes. Es ist daher besonders wichtig, sich rechtzeitig um die lückenlose Klärung des Rentenversicherungskontos zu bemühen und bei den Ermittlungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) mitzuwirken.
Übersicht: Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld
Überbrückungsgeld wegen Vollendung des 56. Lebensjahres wird geleistet, wenn die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
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Überbrückungsgeld nach dem 56. Lebensjahr |
Differenz-betrag |
Abschlags-ausgleich |
Einmal-zahlungen |
Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze |
Vollendung 56. Lebensjahr |
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Ausscheiden aus der Seefahrt |
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kein Anspruch auf Rente |
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Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen |
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Erfüllung der Wartezeit |
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Antragstellung |
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kein Anspruch auf Arbeitslosengeld |
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kein vorheriges Überbrückungsgeld auf Zeit |
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Anspruch auf lfd. Abschlagsausgleich |
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Erreichen der Regelaltersgrenze |
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Das Überbrückungsgeld und die ergänzenden Leistungen können Sie frühestens nach Vollendung des 56. Lebensjahres erhalten.
Der Abschlagsausgleich wird in der Regel zusätzlich zu einer geminderten Altersvollrente gezahlt, d. h. frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert ist, ist der frühestmögliche Beginn das vollendete 56. Lebensjahr. Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird frühestens ab Erreichen der für Sie geltenden Regelaltersgrenze geleistet.
Um Leistungen erhalten zu können, müssen Sie zunächst aus der deutschen oder ausländischen Seefahrt ausgeschieden sein. Für das Ausscheiden aus der Seefahrt ist das Ende Ihrer letzten seemännischen Beschäftigung einschließlich eventueller Urlaubsansprüche maßgebend.
Anschließende Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Nehmen Sie nach dem Beginn der Leistung erneut eine seemännische Beschäftigung auf, steht dies dem Ausscheiden aus der Seefahrt nicht entgegen.
Der Grundanspruch auf die Leistung bleibt erhalten. Sie wird allerdings für die Dauer dieser neuen seemännischen Beschäftigung nicht gezahlt. Nach Aufgabe der Beschäftigung können Sie die Leistung wieder erhalten.
Das Überbrückungsgeld kann nur gezahlt werden, wenn und solange Sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder auf eine Vollrente wegen Alters (auch mit Abschlägen) haben.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine dieser Renten, beantragen sie aber nicht, besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld. Ob ein Abschlagsausgleich gewährt werden kann, wird dann gesondert geprüft.
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird auch bei Bezug einer Altersvollrente gezahlt. Sie wird in Anlehnung an das Überbrückungsgeld (56. Lebensjahr) ebenfalls wie eine Regelaltersrente berechnet. Allerdings ist sie in der Höhe auf die Hälfte begrenzt. Bei der Berechnung wird auf den Beginn der individuell maßgeblichen Regelaltersgrenze abgestellt.
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist von vornherein auf eine Bezugsdauer von 24 Monaten begrenzt. Dabei werden Zeiten einer erneuten seemännischen Beschäftigung oder Tätigkeit herausgerechnet.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen Sie, wenn Sie ab dem Monat nach Vollendung des 37. Lebensjahres für mindestens 108 Monate in der deutschen Seefahrt (einschließlich Hochsee- und Küstenfischerei) als Arbeitnehmer beschäftigt oder als Küstenschiffer/Küstenfischer tätig waren.
Der Bemessungszeitpunkt (Vollendung des 37. Lebensjahres) wird um Zeiten der Arbeitslosigkeit vorverlegt, sofern sie Beitrags- oder Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung sind und nach dem vollendeten 50. Lebensjahr liegen.
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Sie eine anrechnungsfähige Seefahrtzeit von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahre) zurückgelegt haben.
Auf die Wartezeit angerechnet werden versicherungspflichtige Seefahrtzeiten als Arbeitnehmer oder als pflichtversicherter Küstenschiffer oder Küstenfischer im Sinne der Satzung der Seemannskasse.
Nicht für die Wartezeit berücksichtigt werden Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechnungszeiten, also z. B. Schulzeiten (auch auf Seefahrtschulen), Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Kindererziehung sowie Beitragszeiten auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, auch wenn sie sich unmittelbar an Seefahrtzeiten anschließen.
Seefahrtzeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge, die nicht versicherungspflichtig im Sinne der Satzung sind, werden für die Wartezeit ebenfalls nicht berücksichtigt.
Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, darf kein Überbrückungsgeld gezahlt werden. Überbrückungsgeld kann ebenfalls nicht gezahlt werden, wenn das Arbeitslosengeld I nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Leistung nicht beantragt wurde, eine Arbeitslosmeldung nicht erfolgt ist oder anstelle des Arbeitslosengeldes I ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt voraus, dass Sie alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen und Sie den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit darf grundsätzlich weder im Hinblick auf die Tätigkeit noch auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung eingeschränkt werden. Die Verfügbarkeit von Seeleuten ist allerdings dann nicht eingeschränkt, wenn Gründe vorliegen, die ein weiteres Verbleiben in der Seefahrt unzumutbar erscheinen lassen. Darunter fallen außer gesundheitlichen Gründen auch Probleme im persönlichen und familiären Bereich, zum Beispiel Eheschließung, Gefährdung einer bestehenden Ehe oder Schwierigkeiten bei der Kindererziehung. Es ist deshalb besonders wichtig, dass Sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld I auf solche Gründe hinweisen.
Das Vermittlungsgesuch ist regelmäßig im Abstand von wenigstens drei Monaten persönlich, schriftlich oder telefonisch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit zu erneuern.
Auslandsaufenthalt
Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben, können Sie die Leistung zum Zweck der Arbeitsuche bis zur Dauer von längstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz weiter beziehen (Mitnahme eines Leistungsanspruchs). Wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem zuständigen Träger im Land der Arbeitsuche Ihre Berechtigung mit einer Bescheinigung E303 nachweisen. Die zum Nachweis Ihrer Berechtigung erforderliche Bescheinigung E303 muss vor der Ausreise bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Verbindliche Auskünfte hierüber kann nur die für Sie zuständige Agentur für Arbeit erteilen.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union werden die o. a. Regelungen zum Arbeitslosengeld I auch im Verhältnis zur Schweiz angewendet.
Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldbezuges
Solange Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, ist dieser voll auszuschöpfen. Da das Arbeitslosengeld I in der Regel höher ist als das Überbrückungsgeld, sollten Sie sich zunächst immer an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit wenden. Da eine Landbeschäftigung der Zahlung von Überbrückungsgeld nicht entgegensteht, besteht keine Veranlassung, eine derartige Tätigkeit zu kündigen bzw. die Vermittlung in eine Landbeschäftigung abzulehnen.
Ruhen des Arbeitslosengeldes I / Sperrzeiten
Wurde das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung beendet, so ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während dieser sogenannten Sperrzeit zahlt die Seemannskasse das Überbrückungsgeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichem beendet wird. Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit wird für die Dauer dieser Sperrzeit ebenfalls Überbrückungsgeld gezahlt.
Für die Dauer von Sperrzeiten aus anderen Gründen wie verspätete Arbeitslosmeldung, Zahlung von Arbeitsentgelt über das Beschäftigungsende hinaus oder Urlaubsabgeltung (Entgelt für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub) wird Überbrückungsgeld nicht gewährt. In den beiden letzten Fällen ist das Ende des Entgeltanspruchs bzw. des abgegoltenen Urlaubs der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Seefahrt.
Aus der Seemannskasse können keine weiteren Leistungen gewährt werden, wenn in der Vergangenheit bereits ein Anspruch auf das Überbrückungsgeld auf Zeit bestanden hat.
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird in Anlehnung an das Überbrückungsgeld (56. Lebensjahr) ebenfalls wie eine Regelaltersrente berechnet. Allerdings ist sie in der Höhe auf die Hälfte begrenzt. Bei der Berechnung wird auf den Beginn der individuell maßgeblichen Regelaltersgrenze abgestellt.
Die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist von vornherein auf eine Bezugsdauer von 24 Monaten begrenzt. Dabei werden Zeiten einer erneuten seemännischen Beschäftigung oder Tätigkeit herausgerechnet.
Verstirbt ein Versicherter, der zum Zeitpunkt des Todes die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld erfüllt, so kann der überlebende Partner/die überlebende Partnerin ein einmaliges Hinterbliebenengeld in Höhe von 6.000 Euro als "Einmalige Leistung wegen Todes" beantragen. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Partner zum Todeszeitpunkt rechtsgültig verheiratet oder verpartnerschaftet (eingetragene Lebenspartnerschaft) gewesen sind.