Alle Sozialversicherungszweige außer der Unfallversicherung:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Regionaldirektion Nord
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg

Bereich Rente

Stefanie Bruns
Telefon: +49 40 30 388-19 50
E-Mail: stefanie.bruns@kbs.de



Ausländische Seeleute und Sonderfälle:

Guido Bergel
Telefon: +49 40 30 388-19 12
E-Mail: guido.bergel@knappschaft.de



Unfallversicherung:

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg

Michaela Hommann
Telefon: +49 40 39 80 28 38
E-Mail: hvm.team6@bg-verkehr.de

Birgit Striese
Telefon: +49 40 39 80 28 38
E-Mail: hvm.team6@bg-verkehr.de

Beiträge • Versicherte Seeleute

Versicherungspflicht für Seeleute ist dieselbe wie bei Arbeitnehmern an Land

Für Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gelten zunächst dieselben rechtlichen Vorschriften für die Sozialversicherung wie für Arbeitnehmer an Land. Es gibt daher keine Unterschiede zwischen Seeleuten und Arbeitnehmern an Land bei der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit sowie der damit verbundenen Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Besonderheit für Seeleute: Beiträge zur Seemannskasse

Eine Besonderheit sind die Sozialversicherungsbeiträge für die speziell für Seeleute geschaffene Seemannskasse. Seeleute können bereits vor Erreichen der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersgrenzen aus der Seefahrt ausscheiden. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Überbrückungsgeld in Höhe der Regelaltersrente. Lesen Sie mehr dazu unter "Seemannskasse".

(nach oben)

Aktuelle Beiträge · Rechengrößen

Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz (exkl. jeweiliger Zusatzbeitrag) 14,60 %
Anteil Arbeitnehmer 7,30 %
Zzgl. Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer (variiert je nach Krankenkasse) Link
Anteil Arbeitgeber 7,30 %
Pflegeversicherung
Kinderlose insgesamt 4,20 %
Anteil Arbeitnehmer 2,40 %
Anteil Arbeitgeber 1,80 %
Beschäftigte mit 1 Kind insgesamt 3,60 %
Anteil Arbeitnehmer 1,80 %
Anteil Arbeitgeber 1,80 %
Beschäftigte mit 2 Kindern insgesamt 3,35 %
Anteil Arbeitnehmer 1,55 %
Anteil Arbeitgeber 1,80 %
Beschäftigte mit 3 Kindern insgesamt 3,10 %
Anteil Arbeitnehmer 1,30 %
Anteil Arbeitgeber 1,80 %
Beschäftigte mit 4 Kindern insgesamt 2,85 %
Anteil Arbeitnehmer 1,05 %
Anteil Arbeitgeber 1,80 %
Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern insgesamt 2,60 %
Anteil Arbeitnehmer 0,80 %
Anteil Arbeitgeber 1,80 %
Sachsen (hat bei Einführung der PV keinen Feiertag gestrichen,
weshalb die Arbeitnehmer einen höheren Anteil zahlen.)
3,60 %
Anteil Arbeitnehmer 2,30 %
und Zuschlag (+0,40 %)
bzw. Abzug (–0,25 % je Kind, s.o.))
Anteil Arbeitgeber 1,30 %
Rentenversicherung
Allgemeine Rentenversicherung 18,60 %
Anteil Arbeitnehmer 9,3 %
Anteil Arbeitgeber 9,3 %
Seemannskasse
Beitragssatz 4,00 %
Anteil Arbeitnehmer 2,00 %
Anteil Arbeitgeber 2,00 %
Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz 2,60 %
Anteil Arbeitnehmer 1,30 %
Anteil Arbeitgeber 1,30 %
See-Unfallversicherung
Seit dem 1. Januar 2022 errechnen sich die Beiträge für Seeleute und für Landbeschäftigte wie folgt:

(Entgelte* x Gefahrklasse x Beitragsfuß**) : 1.000 = Beitrag

*Entgelte = D-Heuern oder DJEK oder Versicherungssumme oder Lohnsumme
** Der Beitragsfuß für 2023 ist 2,75. Der Vorschuss-Beitragsfuß für 2024 ist 2,89.
Weitere Informationen zum Gefahrentarif finden Sie auf der Website der BG Verkehr.

Gefahrentarifstelle Gewerbezweig Gefahrklasse
880 Unternehmen und Einrichtungen von Seefahrtsunternehmen an Land 1,71
890,1 Seefahrtsunternehmen (Besatzungsmitglieder in der Personen-, Handels-, Offshore-, Bäder- und Fährschifffahrt, in Schlepp-, Bergungs- und Tauchunternehmen, in der Großen Hochseefischerei, in Segelschulen und auf Privat-Yachten und Kanalsteurer sowie in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei ohne Länderzuschuss) 10,14
890,2 Seefahrtsunternehmen mit Länderzuschuss (Kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie Fischer ohne Fahrzeug) 10,14* Die Reduzierung des Beitrags durch den Länderzuschuss wird nicht durch die Gefahrklasse abgebildet, sondern erfolgt im Zuge der Beitragsberechnung. 

Umlagesätze
Umlage 1 = Krankheit, Kur (Erstattungssatz 80%) 1,10 %
Umlage 2 = Mutterschutz (Erstattungssatz 100%) 0,22 %

Stand 20.12.2024; alle Angaben ohne Gewähr

Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025

  Bezugsgröße - § 18 SGB IV – in EUR Beitragsbemessungsgrenze in EUR
Kranken- und Pflegeversicherung

Gesamte Bundesrepublik

3.745,00 / Monat

44.940,00 / Jahr

5.512,50 / Monat

66.150,00 / Jahr

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Gesamte Bundesrepublik

3.745,00 / Monat

44.940,00 / Jahr

8.050,00 / Monat

96.600,00 / Jahr

Seemannskasse

Gesamte Bundesrepublik

-

8.050,00 / Monat

96.600,00 / Jahr

 
Unfallversicherung: Höchstjahresarbeitsverdienst

Höchstarbeitsverdienst (je Arbeitnehmer)

96.000,00 EUR

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Allgemeine Grenze

73.800,00 EUR

Bordverpflegung – Beköstigungssätze

Vollverpflegung monatlich

333,00 EUR

Mittag- und Abendessen jeweils monatlich

132,00 EUR

Frühstück monatlich

69,00 EUR

Aktueller Umrechnungskurs für nichtdeutsche Seeleute auf ISR-Schiffen (§ 17a SGB IV)

Referenzkurs EZB Januar 2025

Gültig 1.4.-30.6.2025

1 USD = 0,9658 €

1 € = 1,0354 USD

Referenzkurs EZB Oktober 2024

Gültig 1.1.-31.03.2025

1 USD = 0,9171 €

1 € = 1,0904 USD

Referenzkurs EZB Juli 2024

Gültig 1.10.-31.12.2024

1 USD = 0,9222 €

1 € = 1,0844 USD

Stand 2.4.2025; alle Angaben ohne Gewähr

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Besonderes Meldeverfahren für Seeleute

Für jeden Arbeitnehmer sind Meldungen für die Sozialversicherung an die jeweilige Krankenkasse zu erstatten. Das Meldeverfahren ist in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung  (DEÜV) geregelt. Für Seeleute gelten Sonderregelungen. Die Meldungen müssen zusätzliche Angaben über:

  • die Berufsgruppe,
  • die Fahrzeuggruppe,
  • das Befähigungszeugnis und
  • die Versicherungsart (Beschäftigung auf Schiffen im Erstregister, Zweitregister, Versicherung im Rahmen der Ausstrahlung oder auf Antrag)

enthalten. Aufgrund dieser zusätzlichen Angaben wird die Versicherungszeit im Rentenkonto als Seefahrtzeit gekennzeichnet und dient somit als Versicherungsnachweis für die Ansprüche aus der Seemannskasse. Außerdem dienen die zusätzlichen Angaben statistischen Zwecken, welche zum Beispiel für das „Maritime Bündnis für Ausbildung und Beschäftigung in der Seeschifffahrt“ benötigt werden.

Weitergehende Informationen über das Melde- und Beitragsverfahren für Seeleute finden Sie auf der Website der Knappschaft Bahn See.

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Arbeitsunfälle müssen gemeldet werden

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer zu melden, wenn ein Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge haben. Für die Meldung von Arbeitsunfällen von Seeleuten gibt es mehrere Wege:

  1. in Papierform oder digital über das Portal "BGdirekt" an die BG Verkehr oder
  2. über das Online-Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Rubrik "Unfallversicherung".

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Grundsatz: Deutsche Sozialversicherung für europäische Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge

Europäische Seeleute (= aus EU-/EWR-Staaten sowie aus dem Vereinigten Königreich) auf Schiffen unter deutscher Flagge sind grundsätzlich in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Seeleute aus EU- oder EWR-Staaten sowie aus dem Vereinigten Königreich sind damit deutschen Seeleuten gleichgestellt.

Europäische Seeleute können aber beim Sozialversicherungsträger in ihrem EU-Heimatland (bzw. im Vereinigten Königreich) eine sogenannte A1-Bescheinigung beantragen, wenn sie schon in ihrem Heimatland der dortigen Sozialversicherung unterliegen. In diesem Fall unterliegen diese Seeleute nicht mehr der deutschen Sozialversicherung.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Handels- und Kooperationsabkommen stellen sicher, dass Doppelversicherungen vermieden werden und zum Beispiel Rentenanwartschaften von Seeleuten auch bei einer Tätigkeit im europäischen Ausland (Schiffe unter EU-Flagge bzw. Flagge des Vereinigten Königreichs) gesichert werden.

Im Regelfall keine deutsche Sozialversicherung für Nicht-Europäer

Nichteuropäische Seeleute ohne Wohnsitz in der EU, EWR oder in der Schweiz, die auf Seeschiffen unter deutscher Flagge fahren, sind in der deutschen gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

In der Rentenversicherung und in der Seemannskasse besteht zwar für diese Seeleute grundsätzlich Versicherungspflicht, auf Antrag des Reeders können sie jedoch von der Rentenversicherungspflicht (und damit auch von der Seemannskasse) befreit werden. Der Reeder muss den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsbeginn des ausländischen Seemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS) stellen. Bei später eingehenden Anträgen werden die betroffenen Seeleute erst ab dem Eingangsdatum des Antrags von der Rentenversicherung und der Seemannskasse befreit.

Die Regelungen für nicht-europäische Seeleute gelten für alle Seeschiffe unter deutscher Flagge - egal, ob sie nur in einem deutschen Seeschiffsregister (Erstregister) oder auch zusätzlich im Internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR = "Zweitregister") eingetragen sind.

Weitere Informationen zur Sozialversicherung für nicht-europäische Seeleute auf deutschflaggigen Schiffen finden Sie auf der Website der DRV-KBS unter dem Reiter "Rundschreiben und Merkblätter".

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Sozialversicherungsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten

Deutschland hat mit zahlreichen Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen haben auch Auswirkungen auf die Versicherung ausländischer Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge. Einige Abkommen erlauben zum Beispiel nicht die Versicherungsfreiheit in der deutschen Krankenversicherung oder die Befreiung von der deutschen Rentenversicherung auf Antrag.

In der nachfolgenden Tabelle ist aufgelistet, wann Versicherungsfreiheit in welchen Zweigen möglich ist und ob eine Befreiung von der deutschen Rentenversicherung möglich ist:

Staat Versicherungsfreiheit in der: Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Kranken-versicherung Pflege-versicherung Arbeitslosen-Versicherung

Albanien

ja

ja

ja

nein

Australien

ja

ja

ja

nein

Bosnien u. Herzegowina

nein

ja

nein

nein

Brasilien

ja

ja

nein

nein

Chile

ja

ja

nein

nein

China

ja

ja

ja

ja

Indien

ja

ja

ja

nein

Israel

nein

ja

ja

nein

Japan

ja

ja

nein

nein

Kanada

ja

ja

nein

nein

Korea

ja

ja

nein

nein

Kosovo

nein

nein

nein

nein

Marokko

nein

ja

nein

nein

Moldau

ja

ja

ja

nein

Montenegro

nein

ja

nein

nein

Nordmazedonien

nein

nein

nein

nein

Philippinen

ja

ja

ja

ja

Quebec

ja

ja

nein

nein

Serbien

nein

ja

nein

nein

Türkei

nein

ja

nein

nein

Tunesien

nein

ja

ja

nein

Uruguay

ja

ja

ja

nein

USA

ja

ja

ja

nein

Vorübergehende Beschäftigung von Seeleuten als Bauaufsicht

Ein Einsatz von Seeleuten als Bauaufsicht auf Werften wird sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als eine Beschäftigung an Land eingestuft. Damit dem Seemann in der Seemannskasse aber keine Nachteile bei der Wartezeit für das Überbrückungsgeld entstehen, können Beschäftigungen an Land unter folgenden Voraussetzungen weiterhin als Seefahrtzeit behandelt werden:

  1. Die Landbeschäftigung darf nur vorübergehend ausgeübt werden. Als „vorübergehend“ gilt eine Landbeschäftigung nur dann, wenn diese die Dauer von 6 Monaten voraussichtlich nicht überschreitet. Stellt sich im Laufe der Landbeschäftigung heraus, dass diese länger als 6 Monate dauern wird, endet die Einstufung als Seefahrtzeit mit dem Tage der entsprechenden Feststellung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen Beurteilung.
  2. Die Zeit der vorübergehenden Landbeschäftigung muss unmittelbar in Zusammenhang mit der seemännischen Beschäftigung stehen.
  3. Der Seemann kehrt nach einer vorübergehenden Landbeschäftigung wieder dauerhaft in den Schiffsbetrieb zurück.

Sofern diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, liegt weiterhin eine seemännische Beschäftigung vor, mit der Folge, dass das Arbeitsentgelt weiterhin in den Lohnunterlagen für das seemännische Personal nachzuweisen ist. Die Beitragsberechnung richtet sich für die Dauer der Landbeschäftigung nach Abschnitt „G“ der Beitragsübersicht der BG Verkehr. Für die Dauer der Landbeschäftigung ist der Beköstigungssatz bei der Bildung der Durchschnittsheuer nicht zu berücksichtigen. Urlaubsansprüche teilen das Schicksal der Beschäftigung, aus der sich der Urlaubsanspruch ergibt.

(nach oben)

bild sonderfälle

Versicherung deutscher Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge

Der "Normalfall" ist einfach:

  • deutsche Flagge = deutsches Sozialversicherungsrecht,
  • ausländische Flagge = ausländisches Sozialversicherungsrecht.

Es gibt aber drei Ausnahmen: die Ausstrahlungs-, Antragsversicherung und die Versicherungspflicht nach Art. 11 Absatz 3 Bst. e) der Verordnung (EG) Nr. 883/04.

Die Ausstrahlungsversicherung (auch "Entsendung" genannt) hat folgende Voraussetzungen:

  • Deutscher Seemann oder ausländischer Seemann mit Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
  • Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland,
  • befristetes Heuerverhältnis auf einem Schiff unter ausländischer Flagge (zum Beispiel bei einer befristeten Ausflaggung nach § 7 Flaggenrechtsgesetz),
  • keine Anhaltspunkte dafür, dass Seemann nach Ende seines befristeten Heuerverhältnisses nicht wieder nach Deutschland zurückkehrt.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, ist der Seemann in allen Zweigen der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Besonderheiten gelten für die Entsendung auf Schiffe unter einer EU-Flagge; hier ist das EU-Recht vorrangig.

Die Antragsversicherung kommt in der Praxis nur selten zum Tragen und hat folgende Voraussetzungen:

  • deutscher Reeder mit Sitz in Deutschland,
  • deutscher Seemann,
  • Tätigkeit auf Schiff unter ausländischer Flagge, das entweder im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist oder in einem ausländischen Seeschiffsregister + der Reeder hat ein überwiegendes wirtschaftliches Eigentum an dem Schiff.

In diesen Fällen muss der Reeder einen Antrag auf Aufnahme seiner deutschen Seeleute in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung stellen. Der Reeder kann den Umfang der Versicherung wählen:

  • in allen Sozialversicherungszweigen oder
  • nur in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Seemannskasse (also ohne Unfallversicherung).

Die Versicherungspflicht nach Art. 11 Absatz 3 Bst. e) der Verordnung (EG) Nr. 883/04 ist zu prüfen, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherung kraft Ausstrahlung nicht erfüllt sind, weil zum Beispiel das Heuerverhältnis bei einem ausländischen Arbeitgeber in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz besteht und die Tätigkeit auf einem Schiff unter Flagge eines Drittstaats ausgeübt wird.


Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.05.2019 (C-631/17) ist für Personen,

  • die Angehörige eines Mitgliedstaates der EU/EWR oder der Schweiz sind,
  • als Seemann an Bord eines unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes beschäftigt werden und
  • deren Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Seemannes hat,

das Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaats des Seemanns anzuwenden (Art. 11 Absatz 3 Bst.e) der Verordnung (EG) Nr. 883/04).

Wird also ein Seemann für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes tätig und behält er seinen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat, gilt nach diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das nationale Recht des Wohnmitgliedstaats des Seemanns.

Für Seeleute mit Wohnsitz in Deutschland gilt in diesen Fällen somit das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Bei der Prüfung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. In Zweifelsfällen ist auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (persönliche, familiäre, wirtschaftliche Bindungen im Inland) abzustellen.

Ausländische Arbeitgeber mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in Deutschland müssen nach § 28f Abs. 1b SGB IV ab 01.01.2021 einen Bevollmächtigten in Deutschland bestellen, der für künftige Betriebsprüfungen zwingend Entgeltunterlagen in deutscher Sprache führen und aufbewahren muss.


Die Knappschaft hat zur Ausstrahlungs-, Antragsversicherung und zur Versicherungspflicht nach Art. 11 Absatz 3 Bst. e) der Verordnung (EG) Nr. 883/04 ein Merkblatt herausgegeben.

(nach oben)