BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO - Bereich Seearbeitsrecht
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20457 Hamburg
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Tilo Berger
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Sven Reese
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Kathrin Saß
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Florian Reise
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Bundespolizeidirektion Hannover
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Info Sammelpassagierscheine und Visa
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Bord- und Land-Aufenthalt
Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens für Unterkünfte von Seeleuten an Bord gelten für neue Schiffe
Das Seearbeitsübereinkommen enthält detaillierte Vorgaben, wie die Unterkünfte für Seeleute an Bord beschaffen sein müssen. Beispielweise werden bestimmte Größen für die Kammern der Seeleute vorgegeben. Grundsätzlich haben Seeleute Anspruch auf einen eigenen Schlafraum. Hiervon kann bei kleineren Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3.000, Spezialschiffen sowie Fahrgast- und Fischereifahrzeugen abgewichen werden.
Die neuen Regelungen gelten nur für Schiffe, die nach dem Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens neu gebaut werden. Für ältere Schiffe sind die ILO-Übereinkommen Nr. 92 und Nr. 133 anzuwenden.
Die detaillierten Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens zu den Unterkünften an Bord finden sich im deutschen Recht in der neuen See-Unterkunftsverordnung wieder. Dort ist beispielsweise auch geregelt, dass auch auf größeren Schiffen zwei Auszubildende in einer Kammer untergebracht werden, wenn für sie ein eigenes Bad und Toilette vorhanden sind.
Schiffskoch ist ab 10 Seeleuten an Bord verpflichtend
Seeleute haben für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, angemessene und ausreichende Verpflegung und Trinkwasser. Angemessen ist die Verpflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Abwechslung eine geeignete und ausgewogene Ernährung gewährleistet. Auf genauere gesetzliche Festlegungen - wie früher in der Verordnung über die Speiserolle - hat der Gesetzgeber verzichtet, weil sich Ernährungsgewohnheiten im Laufe der Jahre ändern.
Zukünftig muss ein Schiffskoch an Bord sein, wenn das Schiffsbesatzungszeugnis zehn oder mehr Besatzungsmitglieder vorschreibt. Die Befähigung als Schiffskoch kann auf Seeschiffen unter deutscher Flagge durch:
- eine Ausbildung als Koch oder
- eine Gaststättenunterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer oder
- einen Nachweis eines ausländischen Staates über die Befähigung als Schiffskoch
nachgewiesen werden.
Reeder muss für kostenlose Heimschaffung seiner Seeleute sorgen
Ein Seemann hat auf einem Schiff unter deutscher Flagge einen Anspruch auf Heimschaffung, wenn:
- er so erkrankt oder verletzt ist, dass er nicht mehr arbeiten kann und im Ausland zurückgelassen wird,
- das Heuerverhältnis endet,
- wenn der Reeder seine Verpflichtungen wegen Insolvenz oder Verkauf des Schiffes nicht mehr erfüllt,
- wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen (darunter fällt nicht die Piraterie).
Der Reeder muss eine Bankbürgschaft oder eine Versicherungsbestätigung eines P&I-Clubs über die Deckung der Heimschaffungskosten nachweisen. Damit soll die Heimschaffung von Seeleuten auch im Falle einer Insolvenz des Reeders sichergestellt werden.
Seeleute haben Anspruch auf mindestens 30 Kalendertage Urlaub
Für jedes Beschäftigungsjahr haben Seeleute Anspruch auf 30 Kalendertage Urlaub. Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind:
- gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens gelten,
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Arbeitsausfall infolge Mutterschaft,
- Landgang,
- Sonntags- und Feiertagsausgleich.
Die An- und Abreisekosten zum Urlaubsort und vom Urlaubsort zurück zum Ort der Wiederaufnahme des Dienstes an Bord sind vom Reeder zu tragen.
Landgang mit dem Sammelpassierschein
Die Bundespolizei, die Wasserschutzpolizei (nur in Hamburg) und in kleineren deutschen Häfen der Zoll stellen Sammelpassierscheine aus, wenn ausländische Seeleute in einem deutschen Hafen kurzzeitig an Land gehen wollen (auch bekannt als Landgangsausweise, jetzt aber gesammelt ausgestellt). Sammelpassierscheine gelten ausschließlich im Stadtgebiet dieses Hafens.