BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat ISM/ILO - Bereich Seearbeitsrecht
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Seeleute-Dokumente · Seearbeits-Zeugnisse

Für Seeleute gibt es zwei  Nachweise für ihre  berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt und ihre  Seefahrtzeiten

  • die Dienstbescheinigung und
  • den Seeleute-Ausweis.

Das früher genutzte Seefahrtbuch und das frühere Musterungsverfahren vor den Seemannsämtern hat der Gesetzgeber dagegen abgeschafft. In einem Seefahrtbuch eingetragene Dienstzeiten werden aber weiterhin angerechnet.

Dienstbescheinigung

Reedereien sind nach § 33 des Seearbeitsgesetzes verpflichtet, ihren Seeleuten eine Dienstbescheinigung auszustellen und darin alle geleisteten Fahrzeiten an Bord von Seeschiffen einzutragen. Diesen Nachweis benötigen Seeleute für die Erstausstellung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen.

Die Dienstbescheinigung muss Folgendes enthalten

  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift des Besatzungsmitglieds,
  • Name und Anschrift des Reeders (bei einem anderen Arbeitgeber auch zusätzlich dessen Name und Anschrift),
  • Name des Schiffes, Schiffstyp, Identifikations-Nr. (= IMO-Nr.), Vermessung, Maschinenleistung und Fahrtgebiet,
  • Beginn und Ende des Dienstes an Bord,
  • Art und Dauer der geleisteten Dienste (es reicht die Angabe des Dienstrangs).

Die Form der Dienstbescheinigungen können Reedereien selbst festlegen. Denkbar sind verschiedene Varianten:

  • elektronische Ausstellung der Fahrzeitnachweise, wenn das Besatzungsmitglied zustimmt oder
  • einzelne Blätter oder
  • ein gebundenes Seearbeitsbuch (auf dem Markt werden solche Seearbeitsbücher angeboten).

Reedereien müssen die ausgestellten Dienstbescheinigungen mindestens fünf Jahre aufbewahren - entweder als Kopie, in Papierform oder elektronisch. Sie sind dazu verpflichtet, damit die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr auch im Nachhinein die sichere Schiffsbesetzung von Schiffen prüfen kann.

Hier finden Sie ein Muster einer Dienstbescheinigung.

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Seeleute-Ausweis

Seeleute können beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) einen Seeleute-Ausweis beantragen, der 10 Jahre gültig ist.

  • Der Ausweis ist freiwillig und keine Voraussetzung für den Dienst auf Kauffahrteischiffen („Handelsschiffen“) unter deutscher Flagge. Er wird auf Antrag ausgestellt.
  • Der Ausweis dient lediglich als Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis.
  • Das BSH stellt den Seeleute-Ausweis nur für solche Seeleute aus, die entweder über eine Befähigungsbescheinigung des BSH oder einen Nachweis über eine Tätigkeit als sonstiges Besatzungsmitglied auf einem Handelsschiff unter deutscher Flagge verfügen.
  • Auf dem Seeleute-Ausweis können keine Daten gespeichert werden. Seefahrtzeiten werden mit Dienstbescheinigungen dokumentiert.
  • Der Seeleute-Ausweis kann in manchen Ländern von Vorteil sein und ist in einigen Ländern möglicherweise erforderlich.

Bitte nutzen Sie dieses Antragsformular und beachten Sie die Datenschutzerklärung:

Haben Sie noch Fragen? Hier finden Sie weitere Kontaktmöglichkeiten.

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Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten werden regelmäßig staatlich überprüft

Nach dem internationalen Seearbeitsübereinkommen werden alle Seeschiffe auf die Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen überprüft. Jeder Flaggenstaat ist für die Handelsschiffe unter seiner Flagge zuständig.

Bei der seearbeitsrechtlichen Überprüfung der Schiffe wird unterschieden zwischen:

  • zeugnispflichtigen und
  • nicht-zeugnispflichtigen Schiffen.

bild dokumente und zeugnisse

Größere Schiffe benötigen ein Seearbeitszeugnis und eine Seearbeits-Konformitätserklärung

Zeugnispflichtig sind alle Handelsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der internationalen Fahrt. Diese Schiffe müssen jeweils über ein Seearbeitszeugnis sowie eine Seearbeits-Konformitätserklärung verfügen. Damit wird für Kontrollen in den Häfen dokumentiert, dass der Flaggenstaat das jeweilige Schiff bereits zuvor überprüft hat und die tatsächlichen Verhältnisse an Bord den Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens und des jeweiligen nationalen Rechts entsprechen.

Das Seearbeitszeugnis ist fünf Jahre gültig. Zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr wird bei einer Zwischenüberprüfung festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses noch vorliegen.

Die Seearbeits-Konformitätserklärung – auf Englisch: Declaration of Maritime Labour Compliance, kurz: DMLC – ist in zwei Teile aufgeteilt: In Teil I erklärt der Flaggenstaat, wie die Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens in deutsches Recht umgesetzt werden. Teil II ist vom Reeder zu erstellen; dort muss beschrieben werden, durch welche Maßnahmen er die Einhaltung des deutschen Rechts an Bord seines Schiffes sicherstellt.

Das Seearbeitszeugnis und die Seearbeits-Konformitätserklärung werden erst nach einer eingehenden Überprüfung des Schiffes von der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr als zuständige Stelle ausgestellt.

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Kleinere Schiffe sind nicht zeugnispflichtig

Schiffe mit einer Größe unter 500 BRZ in der internationalen Fahrt sowie alle Schiffe in der nationalen Fahrt benötigen kein Zeugnis und keine Erklärung, werden aber alle drei Jahre auf die Einhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen überprüft, so dass eine lückenlose Kontrolle aller Schiffe gewährleistet ist.

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Seearbeitsrechtliche Dokumente müssen an Bord sein

Bei den seearbeitsrechtlichen Kontrollen an Bord werden neben dem Seearbeitszeugnis und der Seearbeits-Konformitätserklärung zahlreiche weitere Dokumente überprüft:

  • Seediensttauglichkeitszeugnisse,
  • Befähigungszeugnisse und -nachweise der Besatzungsmitglieder,
  • Heuerverträge der Besatzungsmitglieder und ggf. Tarifverträge,
  • Bescheinigung des Flaggenstaates über die Zulassung privater Arbeitsvermittlungsdienste für Seeleute,
  • Arbeitszeitnachweise und Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord,
  • Seetagebuch,
  • Besatzungsliste,
  • Nachweis über die Qualifikation als Schiffskoch,
  • Protokolle der Sitzungen des Schiffssicherheitsausschusses an Bord,
  • ärztliche Berichtsformulare, medizinische Anleitungen,
  • Information über das Beschwerdeverfahren an Bord mit Kontaktadressen der Beschwerdestellen.

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