Referat ISM/ILO - Bereich Seearbeitsrecht
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Arbeits- und Ruhezeiten
Mindestruhezeiten müssen eingehalten werden
einhalten.
Dieselbe Regelung gilt bei der Revierfahrt zwischen zwei oder mehreren Häfen.
Durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Bordvereinbarung kann die Mindestruhezeit unter bestimmten Bedingungen sogar auf 70 Stunden in jedem 7-Tages-Zeitraum herabgesetzt werden.
Außerhalb der Revierfahrt und wenn kein Tarifvertrag oder keine Betriebs- oder Bordvereinbarung gilt, müssen Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge zusätzlich auch die Höchstarbeitszeit einhalten:
- 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
Die Arbeits- und Ruhezeiten an Bord von Handelsschiffen unter deutscher Flagge sind in den Paragraphen §§ 42 bis 55 des Seearbeitsgesetzes geregelt. Auf Schiffen, von denen aus im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden, kann nach der Offshore-Arbeitszeitverordnung die tägliche Regelarbeitszeit verlängert werden.
Besondere Arbeitszeitregelungen für Fischerei und Ausflugsschifffahrt
Arbeitszeitnachweise
Die See-Arbeitszeitnachweisverordnung schreibt detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitsorganisation an Bord und individuelle Arbeitszeiten vor. Die zwei formal streng einheitlich festgelegten Tabellen müssen enthalten:
- eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord mindestens in deutscher und englischer Sprache sowie
- individuelle Arbeitszeitnachweise.