Seefunk

  • Alle nautischen Offiziere und Kapitäne müssen die Befähigung zum GMDSS-Funker nachweisen.
  • Die Teilnahme an einem Lehrgang ist nur erforderlich, wenn er nicht bereits in der nautischen Ausbildung enthalten war.
  • Ein GMDSS-Funker muss spätestens nach fünf Jahren den Fortbestand der Befähigung durch eine entsprechende Seefahrtzeit, die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung beim BSH oder die Teilnahme an einem Auffrischungs-Lehrgang nachweisen.