Schiffssicherheit
- Besatzungsmitglieder, die an Bord Wache gehen sowie Aufgaben zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und Verhinderung von Umweltverschmutzung wahrnehmen sollen, müssen einen anerkannten Lehrgang in der Sicherheits-Grundausbildung absolvieren.
- Außerdem müssen Besatzungsmitglieder zusätzlich folgende Lehrgänge absolvieren, wenn sie Schiffsdienst auf den entsprechenden Fahrzeugen leisten oder Brandbekämpfungsmaßnahmen leiten:
- Führen von Überlebensfahrzeugen und (schnellen) Bereitschaftsbooten (SÜB, SÜBS)
- Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB)
- Seeleute mit Befähigungsnachweis für den Schiffssicherheitsdienst müssen spätestens nach fünf Jahren den Fortbestand der Befähigung mit der Bescheinigung über die Teilnahme an einem oder mehreren Lehrgängen nachweisen.
- Befähigungsnachweise (Certificates of Proficiency) im Schiffssicherheitsdienst sowie Qualifikationsnachweise (Documentary Evidence) über die Teilnahme an zugelassenen Auffrischungslehrgängen im Schiffssicherheitsdienst, die von anderen STCW-Vertragsparteien ausgestellt sind, werden regelmäßig anerkannt, sofern
- es sich um Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland handelt,
- die Echtheit und Gültigkeit der Nachweise gemäß Regel I/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen verifiziert werden kann und
- alle weiteren Anforderungen aus dem STCW-Übereinkommen erfüllt sind.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Auffrischungslehrgängen.