Schiffssicherheit

  • Besatzungsmitglieder, die an Bord Wache gehen sowie Aufgaben zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und Verhinderung von Umweltverschmutzung wahrnehmen sollen, müssen einen anerkannten Lehrgang in der Sicherheits-Grundausbildung absolvieren.
  • Außerdem müssen Besatzungsmitglieder zusätzlich folgende Lehrgänge absolvieren, wenn sie Schiffsdienst auf den entsprechenden Fahrzeugen leisten oder Brandbekämpfungsmaßnahmen leiten:
    • Führen von Überlebensfahrzeugen und (schnellen) Bereitschaftsbooten (SÜB, SÜBS)
    • Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB)
  • Seeleute mit Befähigungsnachweis für den Schiffssicherheitsdienst müssen spätestens nach fünf Jahren den Fortbestand der Befähigung mit der Bescheinigung über die Teilnahme an einem oder mehreren Lehrgängen nachweisen.
  • Befähigungsnachweise (Certificates of Proficiency) im Schiffssicherheitsdienst sowie Qualifikationsnachweise (Documentary Evidence) über die Teilnahme an zugelassenen Auffrischungslehrgängen im Schiffssicherheitsdienst, die von anderen STCW-Vertragsparteien ausgestellt sind, werden regelmäßig anerkannt, sofern
    • es sich um Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland handelt,
    • die Echtheit und Gültigkeit der Nachweise gemäß Regel I/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen verifiziert werden kann und
    • alle weiteren Anforderungen aus dem STCW-Übereinkommen erfüllt sind.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Auffrischungslehrgängen.