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Seefahrtzeiten · Schiffe
Seefahrtzeiten
Für den Antrag auf Erstausstellung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen für Seeleute ist häufig der Nachweis von geeigneten Seefahrtzeiten erforderlich. Mit diesen Seefahrtzeiten müssen Sie für die jeweilige Befähigung die erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde erwerben und fortlaufend anwenden (siehe auch Spalte 2 der jeweiligen Tabelle im STCW-Code).
Die Dauer der Seefahrtzeiten wird in "Monaten" angegeben. Der Ausdruck "Monat" bedeutet:
- entweder einen Kalendermonat
- oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einen Kalendermonat handelt: einen zusammengesetzten Zeitraum von 30 Tagen.
Tipps zur Berechnung:
- Es werden nur Netto-Fahrtzeiten angerechnet !
- Sie benötigen insgesamt 36 Monate Netto-Seefahrzeit zum Erwerb BZ-NK und BZ-TLM.
- Nach 12 Monaten Fahrtzeit als NWO/NEO < BRZ 3.000 oder als TWO zählt die weitere Fahrtzeit als NEO/NEO < BRZ 3.000 und als TZO doppelt
- Fahrtzeit als TLM < 3.000 kW kann nur mit maximal 6 Monaten TZO-Fahrtzeit angerechnet werden.
Bei der Berechnung unterstützt Sie die
Bitte stellen Sie erst dann Ihren Antrag, wenn Sie ausreichende Seefahrtzeiten nachweisen können. Die Übersicht (unten auf dieser Seite) zeigt Ihnen, welche Seefahrtzeiten im Einzelnen erforderlich sind.
Sie können Seefahrtzeiten nachweisen mit
- einer Dienstbescheinigung (auf Schiffen unter Bundesflagge),
- einem Seefahrtsbuch oder
- mit einem anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält.
Schiffe
Die Seefahrtzeiten müssen auf Schiffen abgeleistet werden,
- die entweder in den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens fallen
(In den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens fallen grundsätzlich alle Kauffahrteischiffe, nicht jedoch: „Behördenschiffe", Fischereifahrzeuge, Yachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, sowie Holzschiffe einfacher Bauart.) - oder auf Fischereifahrzeugen
(nur bei Befähigungszeugnissen für den Dienst auf Fischereifahrzeugen).
Ergänzende Bestimmungen zu folgenden Schiffen:
- Ob Einsatzzeiten auf Yachten als Seefahrtzeiten angerechnet werden können, bewertet das BSH anhand folgender Nachweise: Dienstbescheinigung, Nachweis zur gewerblichen Nutzung (Chartervertrag), Besetzungspflicht nach STCW, MLC-Konformität und ggf. weitere Nachweise zur tatsächlichen Besetzung der Yacht.
- Seefahrtzeiten auf Schleppern mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 500 werden auf Antrag für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Erster Offizier (NEO) oder Kapitän (NK) genehmigt, wenn diese Schiffe während der See- oder Offshoreverschleppung nach den STCW-Regeln II/2 und II/1 zu besetzen sind und im Verlauf eines ununterbrochenen Einsatzes an Bord mindestens eine See- oder Offshoreverschleppung stattgefunden hat, bei der Schlepper und Anhang dann eine BRZ von 500 oder mehr gehabt haben. Freitörns, Arbeitszeitausgleich, Urlaub oder sonstige Abwesenheitszeiten zählen als Unterbrechung des Einsatzes.
- Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen werden auf Antrag genehmigt, wenn sie den Anforderungen an Kauffahrteischiffe (siehe unten: Links zu den entsprechenden Tabellen) entsprechen und die Dauer ausschließlich aus abgeleisteten „Seetagen" oder Hafenliegetagen im Ausland besteht. Für den Erwerb und die Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen NWO oder höherwertig werden als "Seetag" nur die Tage gewertet, an denen das Schiff außerhalb der Hafengrenze eingesetzt wurde. Für alle anderen Befähigungszeugnisse gilt ein Tag als "Seetag", wenn das Schiff mit Eigenantrieb gefahren ist. Zur Berücksichtigung von Hafenliegezeiten im Inland werden auf die "Seetage" 1/10 Anteil der "Seetage" hinzugerechnet. Weitere evtl. erforderliche Nachweise entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen.
- Seefahrtzeiten auf Fischereifahrzeugen mit der entsprechenden Antriebsleistung, werden für die Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung technischer oder elektronischer Befähigungszeugnisse angerechnet.
Übersicht über erforderliche Seefahrtzeiten
Was im Einzelnen für die Erstausstellung und die Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst) erforderlich ist, zeigen die folgenden Tabellen:
- Erstausstellung: Befähigungszeugnisse für den Nautischen Schiffsdienst (außer Fischerei)
- Erstausstellung: Befähigungszeugnisse für den Nautischen Schiffsdienst (nur Fischerei)
- Erstausstellung: Befähigungszeugnisse für den Technischen und Elektrotechnischen Schiffsdienst
- Erstausstellung: Befähigungsnachweise
- Gültigkeitsverlängerung: Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
Informationen für (ehemalige) Soldaten der Deutschen Marine finden Sie in der Rubrik "Marine".