Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S 12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg


Weitere Kontaktmöglichkeiten

Telefon: +49 40 31 90-71 25
Fax: +49 40 31 90-50 10
E-Mail: zeugnisse@bsh.de

Gültigkeitsverlängerung

Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen für Seeleute

Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise mit einer befristeten Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Gültigkeit beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen. Das gilt auch für die Befähigungszeugnisse, die das Hafen- und Seemannsamt Rostock für Absolventen von seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt hat.

Nicht beantragen müssen Sie eine Gültigkeitsverlängerung

  • für folgende Befähigungsnachweise:
    • Befähigungsnachweis für den Dienst auf Fahrgastschiffen
    • Sicherheitsgrundausbildung
    • Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten (sowie schnellen Bereitschaftsbooten)
    • Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen

Für diese Befähigungsnachweise stellt das BSH nach Besuch der entsprechenden Auffrischungslehrgänge (Refresher) keine neuen Dokumente aus. Für den Dienst auf Fahrgastschiffen wird alleine der Qualifikationsnachweis von dem Lehrgangsanbieter wie ein Befähigungsnachweis akzeptiert.
Für die drei anderen wird der zuvor erworbene Befähigungsnachweis in Kombination mit der aktuellen Refresher-Lehrgangsbescheinigung des Anbieters als gültiger Nachweis akzeptiert.

  • für einen Seeleute-Ausweis
    Dieser wird mit einer Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt und muss dann wieder neu beantragt werden. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie auf dieser Website unter Seeleute-Ausweis.

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bild gültigkeitsverlängerung

Voraussetzung: Fortbestand der Befähigung

Seefahrtzeiten

Für die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises müssen Sie den Fortbestand der Befähigung, insbesondere durch Seefahrtzeiten nachweisen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Antragsformularen und den Informationen zu Seefahrtzeiten und Schiffen.

Wenn Sie die Gültigkeitsverlängerung für ein Befähigungszeugnis beantragen, aber innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend auf Schiffen tätig waren, die den Anforderungen an die Gültigkeitsverlängerung nicht genügen oder an Land tätig waren, können Sie Ihre Befähigung auch nachweisen

  • mit einer Seefahrtzeit von 1 ½ Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre mit Tätigkeiten, die dem Befähigungszeugnis entsprechen, dessen Gültigkeit verlängert werden soll und
  • mit einer zugelassenen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre.

Seefahrtzeiten für berufliche Wiedereinsteiger

Wenn die Gültigkeit Ihres Befähigungszeugnisses abgelaufen ist und Sie keine entsprechenden Seefahrtzeiten mehr absolviert haben (berufliche Wiedereinsteiger), kann das BSH auf Antrag ein Befähigungszeugnis in entsprechend niedrigerer Dienststellung erteilen, damit Sie wieder Seefahrtzeiten ableisten können. Dabei müssen die sonstigen Voraussetzungen (gültiger Identitätsnachweis, gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis, aktuelle Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst) erfüllt sein. Sollten Sie mit diesem Befähigungszeugnis wiederum keinen Nachweis über den Fortbestand der Befähigung erbringen, wird bei der nächsten Gültigkeitsverlängerung die Befähigung nicht noch einmal zurückgestuft.

Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen

Auf Kauffahrteischiffen wird unter anderem auch der ISM-Code (Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung) angewendet und das Personal wird regelmäßig entsprechend geschult; Behördenschiffe unterliegen dagegen nicht dem ISM-Code. Wollen ein Kapitän (NK und NK 500), Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder ein Zweiter technischer Schiffsoffizier den Fortbestand der Befähigung mit Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen nachweisen, müssen sie zusätzlich einen Lehrgang im Sinne des ISM-Codes absolvieren. Dieser Lehrgang dient als Nachweis der Gleichwertigkeit von Seefahrtzeiten auf Behördenschiffen mit Seefahrtzeiten auf Kauffahrteischiffen und muss folgende Kriterien erfüllen: 

  • Die Teilnahme an dem Lehrgang soll die Schiffssicherheit und den Schutz  der Meere fördern.
  • Die für den Schiffsbetrieb verantwortliche Behörde hat entschieden, an welchem Lehrgang der Kapitän bzw. Schiffsoffizier teilnimmt.
  • Der Lehrgang darf grundsätzlich nicht von der Dienststelle Schiffssicherheit, dem seeärztlichen Dienst oder dem BSH zugelassen sein, da diese Lehrgänge bereits nach anderen Vorschriften als dem ISM-Code  vorgeschrieben sind.  

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Fortbestand der Befähigung (Nautik / Seefunkdienst)

Den Fortbestand der Befähigung (Nautik) können Sie alternativ auch durch die Teilnahme an einem vom BSH zugelassenen Lehrgang nachweisen.

Den Fortbestand der Befähigung für den Seefunkdienst können Sie alternativ durch die Teilnahme an einem zugelassenen Auffrischungslehrgang oder durch eine erfolgreiche Prüfung für den Seefunkdienst beim BSH nachweisen.

Die vereinfachte Prüfung für den Seefunkdienst beim BSH wird an jedem zweiten und vierten Mittwoch im Monat, vormittags von 11:00 bis 12:00 Uhr, durchgeführt. Sie müssen sich grundsätzlich zehn Werktage vor dem Prüfungstermin zur Prüfung anmelden. Sie können sich nur in Verbindung mit einem vollständigen Antrag auf Gültigkeitsverlängerung für das entsprechende Seefunkzeugnis zu dieser Prüfung anmelden. Sie werden zur Prüfung zugelassen, wenn Sie bis auf die angestrebte Prüfung alle anderen Nachweise für die Gültigkeitsverlängerung glaubhaft machen können.

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Antragsformulare

Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Sie können immer nur ein Formular bearbeiten (nicht mehrere zeitgleich).
  • Sie müssen Ihre Anträge per Post oder Fax an das BSH senden (Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich).
  • Der Umwelt zuliebe: Bitte schicken Sie Ihre Anträge ohne Hüllen / Mappen aus Kunststoff an das BSH.

Datenschutzerklärung

Wenn für einen Seemann mehrere Bescheinigungen gleichzeitig ausgestellt werden, können die Gebühren reduziert werden. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Gebühren.

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