Referat S 12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
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Geflüchtete Menschen in der Seeschifffahrt
Zwingende Voraussetzungen
- Erste zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit bzw. Ausbildung in der Seeschifffahrt ist ein international gültiger Reisepass, mit dem die Ein- und Ausreise in alle Länder weltweit möglich ist.
- Weiterhin müssen geflüchtete Menschen ihren Status und die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) klären. Das BAMF bietet in diesem Zusammenhang auch eine Hotline an.
- Außerdem müssen Bewerber ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen. Sie sind erforderlich für eine duale Berufsausbildung (Schiffsmechaniker / Schiffsmechanikerin) oder den Besuch einer Fach-/Hochschule (zum Erwerb eines nautischen, technischen oder elektrotechnischen Befähigungszeugnisses). Ansprechpartner für Integrationskurse und Deutschförderung sind das BAMF sowie die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter.
- Ob Sie überhaupt in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium - auch unabhängig von der Seeschifffahrt - beginnen können, klären Sie bitte ebenfalls mit dem BAMF.
Ausländische Befähigungszeugnisse und –nachweise
Ausländische Bescheinigungen (Befähigungszeugnisse und –nachweise) können nicht in deutsche Bescheinigungen umgetauscht werden.
Seeleute mit ausländischen Bescheinigungen können aber für den Dienst an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge beim BSH einen sogenannten Anerkennungsvermerk beantragen. Diese Anerkennungsvermerke gibt es für alle Befähigungszeugnisse, aber ausschließlich für Befähigungsnachweise für den Dienst auf Tankschiffen für Offiziere/Kapitäne.
Ein solcher Anerkennungsvermerk ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Unter anderem muss die ausländische Bescheinigung von einem Kooperationsstaat ausgestellt worden und noch gültig sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können geflüchtete Menschen an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge bis zum Ablauf der entsprechenden Gültigkeit arbeiten.
Bitte beachten Sie, dass ein Kapitän auf Schiffen unter deutscher Flagge zwingend eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen muss!
Kann die Gültigkeit ausländischer Bescheinigungen nicht im Heimatland verlängert werden, ist sie bereits abgelaufen oder wurde sie von einem Nicht-Kooperationsstaat ausgestellt, so können geflüchtete Menschen mit einer Ausbildung an einer deutschen Fach- oder Hochschule ein deutsches Befähigungszeugnis erlangen.
Wenn Sie eine bereits im Heimatland absolvierte Ausbildung glaubhaft machen können, kann das BSH die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf Antrag prüfen und anerkennen. Dafür reichen Sie bitte einen formlosen Antrag mit folgenden Unterlagen beim BSH, Referat S12 (siehe Kontakt auf der linken Seite), ein:
- Personalausweis-Kopie,
- Lebenslauf,
- Dienstbescheinigung über praktische Ausbildung und Seefahrtzeit,
- ggf. Training Record Book,
- theoretische Ausbildungsnachweise,
- ggf. Hochschulzeugnisse,
- ggf. Offiziers-Seefahrtzeiten sowie
- Kopien der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise.
Die Fach- oder Hochschulen entscheiden selbst, ob eine Verkürzung möglich ist. Bitte wenden Sie sich dazu (zusammen mit dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit des BSH) direkt an die entsprechende Schule. Je nach Ausbildungsstätte sind Deutschkenntnisse vorab oder erst während der Ausbildung nachzuweisen.