Berufsrechtliche Akkreditierung

Berufsrechtliche Akkreditierung von Studiengängen 

Das STCW-Übereinkommen (STCW-ÜE) und die Mindestausbildungsrichtlinie der EU enthalten Mindestanforderungen an die Ausbildung von Seeleuten, die seefahrtbezogene Studiengänge erfüllen müssen. Da diese Studiengänge zu sogenannten reglementierten Berufen führen, ergeben sich auch berufszulassungsrechtliche Anforderungen: eine berufsrechtliche Akkreditierung sowie eine Berufseingangsprüfung sind erforderlich.

Den Antrag auf eine berufsrechtliche Akkreditierung kann eine nach Landesrecht eingerichtete Hochschule beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) stellen. Nach dem Antrag stellt das BSH der Hochschule eine Übersicht mit den Anforderungen des Bundes an die berufsrechtliche Akkreditierung zur Verfügung. Diese Übersicht listet die internationalen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Dokumente, die zum Nachweis über das Einhalten der Bestimmungen eingereicht werden müssen, auf.
Das BSH kann eine berufsrechtliche Akkreditierung für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilen. Hier finden Sie eine Übersicht der vom BSH berufsrechtlich akkreditierten Studiengänge an deutschen Hochschulen in Nautik, Schiffsbetriebs- und Schiffselektrotechnik.

Mit einer berufsrechtliche Akkreditierung ist sichergestellt, dass die Absolventen bei bestandener Berufseingangsprüfung über die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen, Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde (in Theorie und Praxis) verfügen sowie in der Lage sind, die in der hochschulischen Ausbildung vermittelten Fähigkeiten an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden. Erst dann können Absolventen beim BSH - je nach Studiengang - ein nautisches, schiffsbetriebstechnisches oder schiffselektrotechnisches Befähigungszeugnis beantragen.

Rechtsgrundlagen

für die berufsrechtliche Akkreditierung sind:

  • Regel I/6, I/8 und I/12 der Anlage zum STCW-Übereinkommen (in der jeweils geltenden Fassung),
  • Artikel 11, 14 und 18 der RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Mindestausbildungsrichtlinie) sowie
  • §§ 2, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b Seeaufgabengesetz in Verbindung mit §§ 10 bis 14 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV).