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Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
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Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
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Jochen Ritterbusch
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Tagebücher
- Tagebücher
- Arten von Tagebüchern
- Eintragungen in Tagebüchern
- Elektronische Tagebücher
- Aufbewahrungsfristen
- Tagebücher in der Sportschifffahrt
Tagebücher
Auf jedem Seeschiff muss ein Tagebuch geführt werden, in dem die wichtigsten täglichen Ereignisse und Vorgänge zeitlich geordnet eingetragen werden. Die Bandbreite der Eintragungen ist groß und reicht von der Navigation und der Schiffssicherheit über den Schutz der Meeresumwelt bis hin zu Beschwerden von Besatzungsmitgliedern. Für die Deutsche Flagge veröffentlicht die BG Verkehr regelmäßig eine amtliche Bekanntmachung aller Tatbestände, die in ein Tagebuch auf einem Seeschiff eingetragen werden müssen.
Arten von Tagebüchern
Nach deutschem Recht gibt es verschiedene Arten von Tagebüchern auf Seeschiffen:
- Schiffstagebücher (mit Brückenbuch als Nebenbuch),
- Maschinentagebücher (mit Peil- und dem Manöverbuch als Nebenbücher),
- MARPOL-Tagebücher im Umweltschutzbereich (mit Öltage-, Ladungs- und Mülltagebuch als wichtigste Tagebücher) und
- medizinische Tagebücher (z. B. Krankentagebuch).
Eintragungen in den Tagebüchern
Tagebücher auf Seeschiffen – umgangssprachlich auch Logbücher genannt – sind Beweismittel, die beispielsweise bei Schiffsunfällen oder Verstößen gegen Vorschriften zum Meeresumweltschutz eine wichtige Rolle spielen. Deshalb dürfen weder Eintragungen in einem Tagebuch unkenntlich gemacht noch Seiten entfernt werden.
Der Kapitän eines Seeschiffes ist verantwortlich für die Eintragungen in die Tagebücher. Er kann das Führen der Tagebücher auf seine Schiffsoffiziere oder andere Besatzungsmitglieder übertragen.
Elektronische Tagebücher
Für die Deutsche Flagge lässt die BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) Tagebücher in Papier- und in elektronischer Form zu. Die technische Prüfung elektronischer Tagebücher übernimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft.
Die technischen Vorgaben für elektronische Tagebücher sind:
- für Seetagebücher: die ISO 21745 ("Electronic record books for ships - Technical specifications and operational requirements") und
- für MARPOL-Tagebücher: die „Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL" (MEPC.312(74)) vom 17.05.2019).
Einzelheiten zu den Vorgaben und zur Zulassung elektronischer Tagebücher für Seeschiffe unter Deutscher Flagge finden Sie in der nachfolgenden Information der BG Verkehr:
Zulassung elektronischer Tagebücher auf Seeschiffen unter deutscher Flagge
Hersteller können die Zulassung elektronischer Tagebücher für die Deutsche Flagge unter nautik@bg-verkehr.de beantragen, Reedereien die schiffsbezogene Zulassung von MARPOL-Tagebüchern nach der Entschließung MEPC.312(74) unter certificates@bg-verkehr.de.
Liste der für die Deutsche Flagge zugelassenen elektronischen Tagebücher
Folgende elektronische Tagebücher sind von der BG Verkehr/Dienststelle Schiffssicherheit für Seeschiffe unter Deutscher Flagge zugelassen worden:
Name des Herstellers | Produktname | Umfang der Zulassung | Zulassungsdatum |
---|---|---|---|
Anschütz GmbH, Kiel | Anschütz eLog |
|
14.06.2024 |
MARSIG, Rostock | Searecs |
|
02.02.2022 |
MariApps Marine Solutions Pte Ltd Singapore | PAL eRBooks |
|
09.06.2022 |
NAPA Ltd. | NAPA Logbook |
|
14.06.2024 |
Aufbewahrungsfristen
Wie lange ein Tagebuch aufbewahrt oder die Daten gespeichert werden müssen, hängt von der Art des Tagebuchs und den Eintragungen ab:
- Seetagebücher: 3 Jahre; bei Eintragungen zum Bereich Seearbeitsrecht: 5 Jahre
- MARPOL-Tagebücher: 3 Jahre
- Müll- und Ballastwassertagebücher: 2 Jahre
Tagebücher in der Sportschifffahrt
Auch Schiffsführer von Sportbooten sollten Seetagebücher führen. Nach Kapitel V Regel 28 der Anlage des internationalen SOLAS-Übereinkommens müssen Seeschiffe in der Auslandsfahrt - damit auch Sportboote - Aufzeichnungen über die sichere Schiffsführung an Bord mitführen. Im deutschen Recht gibt es mehrere Vorschriften zu Eintragungspflichten, die auch für Sportboote gelten, unter anderem zu:
- allen Vorkommnissen zu Sicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz, § 6 Absatz 3 Schiffssicherheitsgesetz,
- Unfällen, § 6 Absatz 2 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.
In Abschnitt B der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung sind Einzelheiten zur Form der Bücher, zu den Eintragungen sowie zur Aufbewahrung geregelt. Für Sportboote unter 15m Länge gelten Vereinfachungen; zum Beispiel sind keine vorgedruckten Tagebücher vorgeschrieben. Das "Merblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher" enthält weitere Informationen über Seetagebücher auf Sportbooten.