Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S25
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Hans-Karl von Arnim
Telefon: +49 40 3190-7310
Fax: +49 40 3190-5000
E-Mail: NavCom@bsh.de
BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Nautik
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Oya Sönmez
Telefon: +49 40 361 37-239
Fax: +49 40 361 37-204
Mobil: +49 171 88 53 239
E-Mail: oya.soenmez@bg-verkehr.de
Gerhard Wessels
Telefon: +49 40 36137-229
E-Mail: gerhard.wessels@bg-verkehr.de
Bundesnetzagentur
Außenstelle Hamburg
Sachsenstrasse 12 und 14
20097 Hamburg
Telefon: +49 40 23655-0
Fax: +49 40 23655-182
E-Mail: seefunk@bnetza.de
Seefunk
- Seefunk dient der Schiffssicherheit
- Checkliste Seefunk
- Zulassung für Seefunkgeräte
- Zuteilung von Nummern
- Ship Station Licence
Seefunk dient der Schiffssicherheit
Seefunk ist ein internationaler mobiler Funkdienst. Er ermöglicht den erdgebundenen (terrestrischen) Funkverkehr sowie den Funkverkehr über Satelliten:
- zur Übermittlung privater und schiffsdienstlicher Nachrichten,
- zwischen Funkstellen an Land (Küstenfunkstellen/Küsten-Erdfunkstellen) und Funkstellen auf Schiffen (Seefunkstellen/ Schiffs-Erdfunkstellen)
- sowie zwischen den Funkstellen auf Schiffen.
Der Seefunkdienst trägt wesentlich zur Sicherheit der Schifffahrt und der Schiffsbesatzungen bei. Durch das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) sind schon viele Menschenleben gerettet worden. Rettungsgerätfunkstellen und Funkbojen zur Kennzeichnung der Notposition sind Bestandteil dieses Funkdienstes.
Checkliste Seefunk
Wer eine Seefunkstelle betreibt, sollte folgende Punkte beachten:
- Zulassung von Seefunkausrüstung nach der Schiffsausrüstungsrichtlinie (Maritime Equipment Directive – MED) durch eine Benannte Stelle,
- Funksicherheitsprüfung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine seiner anerkannten Einrichtungen im Rahmen der Schiffsbesichtigung,
- Zuteilung der Nummern für den mobilen Seefunk (Maritime Mobile Service Identity - MMSI; Rufzeichen; ATIS) durch die Bundesnetzagentur.
Seefunkgeräte müssen eine Zulassung haben
Seefunkgeräte, die zur Pflichtausrüstung nach SOLAS Kapitel IV gehören, müssen nach der Europäischen Schiffsausrüstungsrichtlinie (Marine Equipment Directive - MED) zugelassen sein. Die Zulassung wird durch ein Steuerrad-Symbol ("wheelmark") gekennzeichnet. Zusätzlich an Bord befindliche Funkgeräte unterliegen dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) einschließlich der CE-Kennzeichnung.
Für die Teilnahme am Seefunk werden jedem Schiff Nummern zugeteilt
In der modernen Seeschifffahrt ist der Seefunk nicht mehr wegzudenken. Wer am Seefunkverkehr teilnimmt, benötigt eine Nutzungserlaubnis. Für Schiffe unter deutscher Flagge teilt die zuständige Bundesnetzagentur die erforderlichen Nummern zu:
- Rufzeichen (Callsign),
- Maritime Mobile Service Identity (MMSI) und/oder
- Automatic Transmitter Identification System-Nummer (ATIS-Nummer).
Die einem Seeschiff individuell zugeteilten Nummern sind in einer Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence) enthalten.
Hier finden Sie den Antrag auf Zuteilung der Nummern für den mobilen Seefunk in der Berufsschifffahrt.
Bisherige Zulassungsurkunden (Ship Station Licence) bleiben gültig
Bis zum 31. Mai 2013 teilte die Bundesnetzagentur auch die Frequenzen für die Teilnahme am Seefunk individuell dem jeweiligen Schiff zu. Dieses Verfahren ist seitdem entfallen. Die bisherigen Zuteilungsurkunden (Ship Station Licence) bleiben weiterhin gültig und müssen nicht ersetzt werden.
Weitere Informationen zum Seefunk finden Sie im Internetangebot der Bundesnetzagentur.