Neues zur Qualifikation von Kapitänen auf kleineren Schiffen

Seit 2021 gibt es das Befähigungszeugnis NK 100 für Kapitäne auf kleineren Schiffen in der nationalen Fahrt unter Deutscher Flagge. Am 31. Dezember 2023 endete eigentlich die Übergangszeit, in der diese Schiffe auch mit dem früheren Befähigungszeugnis NSF oder einem Sportküstenschifferschein (SKS) gefahren werden dürfen. Mit einer Ausnahmegenehmigung der BG Verkehr können diese Nachweise nun aber doch noch bis zum 30. September 2024 genutzt werden. (12.01.2024)

Eigentlich ist die Sache klar: Am 31. Dezember 2023 endete die zweijährige Übergangszeit, in der Schiffsführer Fahrzeuge bis 100MV Nathurn © EMT, Helogland 300x200 BRZ auch

  • mit dem früheren Befähigungszeugnis NSF (Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen in der nationalen Fahrt) oder
  • mit einem Sportküstenschifferschein (SKS)

fahren durften. Der Grund für diese Übergangsregelung in den §§ 64 Absatz 3 und 30 Absatz 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) war, dass man Seeleuten genügend Zeit geben wollte, die Ausbildung für das 2021 neu eingeführte Befähigungszeugnis NK 100 zu absolvieren.

Zahlreiche Reedereien gaben aber die Rückmeldung, dass wegen Personal-Engpässen nicht alle Kapitäne rechtzeitig an den NK 100-Lehrgängen teilnehmen konnten. Das Bundesverkehrsministerium und die BG Verkehr haben nun darauf reagiert: Auf Antrag dürfen Kapitäne auf diesen Fahrzeugen ausnahmsweise bis zum 30. September 2024 weiter mit einem Befähigungszeugnis NSF oder einem SKS fahren – unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Betreiber/Eigentümer von Fahrzeugen, deren Schiffsbesatzungszeugnis für die Position des Kapitäns ein Befähigungszeugnis NK 100 ausweist und deren Personal nicht rechtzeitig einen Lehrgang für den NK 100 absolviert hat, können bei der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr per E-Mail an nautik@bg-verkehr.de eine befristete Ausnahme zum Schiffsbesatzungszeugnis beantragen. Dem Antrag ist die Anmeldung für einen NK 100-Lehrgang bei einer der drei Seefahrtschulen (siehe unten) beizufügen.

  2. Die Dienststelle Schiffssicherheit erteilt eine Ausnahmegenehmigung solange wie notwendig, maximal jedoch bis zum 30. September 2024. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

  3. Unverändert geblieben ist die Verpflichtung, als Kapitän auch neben dem NSF oder SKS ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) zu haben.


NK 100-Lehrgänge finden an den Seefahrtschulen Flensburg, Cuxhaven und Rostock-Warnemünde statt. Weitere Informationen zu den Lehrgängen finden Sie auf den Websites dieser Einrichtungen:

Voraussetzung für die Teilnahme am NK 100-Lehrgang ist eine abgeschlossene Ausbildung als Schiffsmechaniker/in oder eine sechsmonatige Seefahrtzeit auf Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen, welche in der Regel den Nachweis der vorgeschriebenen Sicherheitsgrundausbildung beinhaltet.

Das Befähigungszeugnis NK 100 ist vorgeschrieben für Kapitäne auf deutschflaggigen Schiffen:

  • in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt,
  • mit maximal 12 Fahrgästen an Bord,
  • mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100,
  • mit einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt.


Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) stellt auf Antrag Befähigungszeugnisse NK 100 aus. Hier kommen Sie zu den Antragsformularen.  

Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen schließen die Befugnis zum NK 100 ein. Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü benötigen dafür:

  • ein Abschlusszeugnis einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte mit mindestens der Note "ausreichend" in Schiffsbetriebstechnik oder
  • ein Abschlusszeugnis zum Fischwirt mit mindestens der Note "ausreichend" im Fach Motorenkunde.


Die erforderlichen Kompetenzen für das Befähigungszeugnis NK 100 sind in der Anlage 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung aufgelistet.