So klappt es mit der Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung macht in kleinen und mittelgroßen Unternehmen oft Probleme. Als Hilfestellung hat die BG Verkehr Formulare für eine Mustergefährdungsbeurteilung für die Branche Seeschifffahrt und Fischerei entwickelt.
Hintergrund Gefährdungsbeurteilung
Ein zentraler Baustein für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist die systematische Beurteilung der Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt fest, welche Schutzmaßnahmen geeignet sind und wie sie umgesetzt werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung sind das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Auch auf Seeschiffen oder Fischereifahrzeugen sind Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich. Eine Gefährdungsbeurteilung für die speziellen Tätigkeiten an Bord ist Pflicht.
In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
Für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung geben das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 einen festgelegten Ablauf vor. Die folgenden Schritte gewährleisten, dass sämtliche Gefährdungen erkannt und aus dem Weg geräumt oder wirksame Schutzmaßnahmen getroffen werden – jetzt und auch in Zukunft:
- Gefährdungsbeurteilung vorbereiten : Was benötige ich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an Informationen, Materialien oder Expertenwissen, Abgrenzung des zu betrachtenden Arbeitssystems?
- Gefährdungen ermitteln: Wo und bei welchen Tätigkeiten an Bord könnte überall eine Gefahr lauern?
- Gefährdungen beurteilen: Wie groß oder klein ist jeweils die Wahrscheinlichkeit, dass der mögliche Gefahrenfall tatsächlich eintritt?
- Schutzmaßnahmen festlegen (gemäß Rangfolge S-T-O-P)
- S (substituieren/ersetzen). Zum Beispiel: Gefahrstoffe durch unbedenkliche Stoffe ersetzen.
- T (technisch): Zum Beispiel: Gefahrstellen durch eine Reling absperren
- O (organisatorisch) Zum Beispiel: Aufenthaltsbeschränkungen festlegen bei Kranarbeiten oder auf der Festmacherstation
- P (personenbezogen) Zum Beispiel: Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung
- Schutzmaßnahmen umsetzen
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
- Gefährdungsbeurteilung fortschreiben: Sind neue Gefährdungen hinzugekommen?
Was tun mit der fertigen Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden. Formale Vorgaben gibt es dafür nicht. Zur Dokumentation gehören:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen: Wer tut was bis wann?
- das Ergebnis der Überprüfung sowie
- die Wirksamkeit der Maßnahmen.
Mustervorlagen der BG Verkehr vereinfachen die Arbeit
Als Grundlage und Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung stellt die BG Verkehr Mustervorlagen für ausgewählte Tätigkeiten im Bordbetrieb zur Verfügung. Sie wurden in Anlehnung an das Handbuch See „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Seeschifffahrt und Fischerei“ erstellt. Dabei wurden drei Vorlagen erstellt:
- Die Vorlage „Gefährdungsbeurteilung“ unterstützt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation.
- Die Vorlage „Schutzmaßnahmen“ nennt beispielhafte Schutzmaßnahmen und verschafft einen Überblick über festgelegte Maßnahmen, deren Umsetzung und die Wirksamkeitskontrolle.
- Die Vorlage „Unterweisung“ nennt beispielhafte Unterweisungsinhalte und kann auch für die Dokumentation der Unterweisung genutzt werden.
Alle drei Mustervorlagen müssen vom Arbeitgeber auf die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und wenn nötig individuell ergänzt werden.
Die PSA-Matrix der BG Verkehr gibt Tipps zur Persönlichen Schutzausrüstung
Als Hilfestellung für die Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der benötigten Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) hat die BG Verkehr eine PSA-Matrix erarbeitet. Die Tabelle gibt eine Übersicht über die nötige PSA für 32 verschiedene Tätigkeiten und zugleich Hinweise für die Beschaffung der Persönlichen Schutzausrüstung.
Und auch hier gilt: Arbeitgeber und Arbeitgeberin müssen die Tabelle an die betrieblichen Gegebenheiten anpassen und individuell ergänzen - zum Beispiel um Typenbezeichnung und Hersteller.