Schiffsbesatzungszeugnisse auch für kleinere Schiffe
Am 23. Juni 2021 hat das Bundesverkehrsministerium die Schiffsbesetzungsverordnung geändert; die Änderung ist im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I auf Seite 1849 veröffentlicht worden. Seitdem benötigen auch kleinere Schiffe und Boote unter 8m Länge ein Schiffsbesatzungszeugnis. In der Praxis betrifft das vor allem im Seebereich eingesetzte Wassertaxis, kleine Vermessungsboote und gewerbsmäßig genutzte Sportboote. Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr stellt Schiffsbesatzungszeugnisse auf Antrag standardmäßig in elektronischer Form aus.
Offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der sogenannten "eingeschränkten passiven Küstenfischerei" (v. a. Stellnetz-Fischerei) benötigen dagegen kein Schiffsbesatzungszeugnis. Das ist in den § 8 Absatz 1 Satz 3 und 9b der Schiffsbesetzungsverordnung geregelt. Für diese kleinen Fischereiboote muss der Schiffsführer einen Sportbootführerschein See sowie ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst haben. Auch für Sportboote, die ohne Bootsführer oder einer Besatzung ("bareboat") vermietet werden, sowie für Sportboote im Binnenbereich ist kein Schiffsbesatzungszeugnis erforderlich.
Das Bundesverkehrsministerium hatte die Schiffsbesetzungsverordnung im letzten Sommer aufgrund einer Sicherheitsempfehlung der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) geändert. Die BSU hatte in ihrem Untersuchungsbericht 258/18 zum Seeunfall des Vermessungsbootes "Geo Profiler" empfohlen, auch für gewerbliche Arbeitsboote unter 8m Länge ein Schiffsbesatzungszeugnis vorzuschreiben.
Parallel zur Schiffsbesetzungsverordnung hatte das Bundesverkehrsministerium im letzten Jahr auch die Seeleute-Befähigungsverordnung geändert. Das neues Befähigungszeugnis zum Kapitän NK 100 für den Dienst auf Schiffen bis 100 BRZ ist speziell auf kleine gewerbliche Schiffe unter deutscher Flagge ausgerichtet. Für die Besetzung gewerbsmäßig genutzter Sportboote gilt unverändert die Anlage 4 der See-Sportbootverordnung; ein NK-100-Befähigungszeugnis ist für diese Art von Booten nicht erforderlich.
Für die Kontrolle der Schiffsbesetzung ist die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zuständig. Bei kleineren Schiffen erfolgt das üblicherweise im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfungen nach dem Seearbeitsgesetz (soweit es sich nicht um gewerbsmäßig genutzte Sportboote unter 24m Länge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Seearbeitsgesetz handelt). Fehlt auf einem Schiff das erforderliche Schiffsbesatzungszeugnis oder ist das Schiff unterbesetzt, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Außerdem kann die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr dann das Auslaufen oder die Weiterfahrt des Schiffes verbieten.
Weitere Details zum Thema können Sie der Information der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr entnehmen. Für Fragen zur Antragstellung und Erteilung der Schiffsbesatzungszeugnisse wenden Sie sich bitte an den Zeugnispool der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr, E-Mail: certificates@bg-verkehr.de, Tel.: +49 40 361 37 229. Informationen zur seearbeitsrechtlichen Überprüfung von Schiffen gibt es beim Referat ISM/ILO der Dienststelle Schiffssicherheit, E-Mail: ism-mlc@bg-verkehr.de, Tel.: +49 40 361 37 213.