Wie Seeleute wählen können
Alle volljährigen Deutschen, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen worden sind (z. B. durch eine Gerichtsentscheidung), dürfen an der Bundestagswahl teilnehmen. Damit dürfen auch deutsche Seeleute wählen. Da es keine Online-Wahlen gibt, bleibt für Seeleute, die am 26. September an Bord eines Seeschiffes unterwegs sind, nur die Möglichkeit der Briefwahl. Was gibt es dabei zu beachten?
Seeleute sollten ihre Briefwahlunterlagen ab sofort bei ihrer jeweiligen Wohnort-Gemeinde schriftlich (E-Mail reicht) beantragen. Dazu benötigt die Gemeinde den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Für den Antrag muss man nicht auf die Wahlbenachrichtigungskarte warten.
Als Adresse für die Briefwahlunterlagen sollten Seeleute den Sitz ihrer Reederei angeben. Die Reederei stellt dann über ihren Schiffsagenten in den jeweiligen Anlaufhäfen die Briefwahlunterlagen zu und sorgt für die Rücksendung der Wahlbriefe nach Deutschland (ggf. per Luftpost).
Falls die Wohnort-Gemeinde eines Besatzungsmitglieds fälschlicherweise der Meinung sein sollte, dass man Briefwahlunterlagen nur an dessen Wohnsitzadresse schicken darf, sollte man auf § 28 Absatz 4 Satz 2 Bundeswahlordnung verweisen. Dort ist geregelt, dass auch eine Versendung an eine andere als die Wohnanschrift zulässig ist. Das Briefwahlverfahren speziell für Seeleute ist auch in einer aktuellen Pressemitteilung des Bundeswahlleiters beschrieben.
Übrigens: Auch deutsche Seeleute, die auf Schiffen unter ausländischer Flagge fahren und aus Deutschland weggezogen sind, dürfen wählen – die Einzelheiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis regelt § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung.