Coronavirus – Geänderte Verfahren: Deutsche Flagge reagiert auf aktuelle Corona-Lage
Wie schon im März beim ersten Corona-Lockdown gelten deutsche Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die jetzt ablaufen, pauschal 6 Monate länger. Wenn vorgeschriebene Refresher-Lehrgänge wegen des Corona-Virus ausfallen, alle anderen Voraussetzungen zur Gültigkeitsverlängerung jedoch vorliegen, werden Zeugnisse regulär um 5 Jahre verlängert. Der Nachweis des durchgeführten Wiederholungslehrgangs muss nachgereicht werden. Das BSH bittet darum, entsprechende Anträge zu stellen.
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen können derzeit bei den meisten durch die BG Verkehr zugelassenen Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden (vgl. https://www.deutsche-flagge.de/de/maritime-medizin/seediensttauglichkeit/zugelassene-aerzte). Sollte ein Seediensttauglichkeitszeugnis während der Seereise ablaufen und eine Erneuerung ist wegen der Corona-Restriktionen in den Häfen nicht möglich (kein Crew-Wechsel oder Aufsuchen eines qualifizierten Arztes möglich), dann gilt das Zeugnis bis zum nächsten Hafen weiter, in dem eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden kann – maximal aber für weitere drei Monate. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 12 Absatz 6 des Seearbeitsgesetzes und Norm A1.2 Absatz 9 Maritime Labour Convention (MLC).
Medizinische Wiederholungskurse finden derzeit – bis auf Ausnahmefälle – statt. Sollte es in diesem Bereich Probleme geben, kontaktieren Sie bitte den Seeärztlichen Dienst der BG Verkehr (seeaerztlicher-dienst@bg-verkehr.de).
Die BG Verkehr führt derzeit Schiffsbesichtigungen nur in Ausnahmefällen durch. Für flaggenstaatliche Besichtigungen sollten Reedereien die BG Verkehr kontaktieren, um individuell zu klären, ob und wie anstehende Besichtigungen durchgeführt werden können. Wenn in einem Hafen keine Besichtigung aufgrund von COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich ist, kann die Deutsche Flagge im Einzelfall und nach Prüfung folgender Unterlagen auf eine Besichtigung verzichten:
- Erklärung des Reeders welche Umstände / besonderen Bedingungen aufgrund COVID_19 Beschränkungen eine Besichtigung nicht möglich machen.
- Erklärung/Empfehlung der für das Schiff verantwortlichen Klassifikationsgesellschaft einschließlich Heranziehen des letzten Klassenberichtes
- Auswertung bestehender Auflagen der für das Schiff verantwortlichen Klassifikationsgesellschaft (Class Conditions)
- Einsicht in den Bericht der letzten Bodenbesichtigung unter Angabe IW (In Water) oder Dry-Docking
- Auswertung der Ergebnisse aus den Datenbanken der jeweilige Hafenstaatkontroll-Regime (PSC-MoU's)
- Auswertung des letzten ISM-Auditberichts
- Bei Non-Convention-Schiffen (= unterliegen nicht den internationalen Übereinkommen wie SOLAS u. a.) und Fischereifahrzeugen über 24 m Länge: Auswertung letzter Flaggenstaatsberichte.
In diesen Ausnahmefällen kann die Deutsche Flagge elektronische Kurzzeit-Zeugnisse bis zu dem Zeitpunkt erteilen, in dem eine Besichtigung des Schiffes möglich ist. Die Reedereien müssen auch in diesen Ausnahmefällen auf ihren Schiffen alle technischen und betrieblichen Vorschriften einhalten.
Hafenstaatkontrollen in deutschen Häfen finden derzeit nur aufgrund von Prioritätsfaktoren (overriding factors, vgl. dazu die Erläuterung auf der Website des ParisMoU) statt.
Die Deutsche Flagge hat ihre wichtigsten Maßnahmen in einem offiziellen Statement zusammengefasst, das Sie in unsrem FAQ-Bereich zum Corona-Virus auf unserer Website finden: www.deutsche-flagge.de/de/coronavirus (auch auf Englisch verfügbar).