Kein EU-Exportstopp für medizinische Schiffsausrüstung
Wegen der aktuellen Corona-Pandemie hatte die EU-Kommission vor kurzem beschlossen, den Export von medizinischer Schutzausrüstung nur nach vorheriger behördlicher Ausfuhrgenehmigung zuzulassen (Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 14.03.2020). Daraufhin konnten einige Apotheken nicht mehr ungehindert die vorgeschriebenen Handschuhe oder Mundschutz als Teil der medizinischen Ausstattung an Bord von deutschflaggigen Seeschiffen ausliefern.
Die Generaldirektionen Mobilität und Verkehr (GD Move) sowie Steuern und Zollunion (GD TAXUD) der EU-Kommission haben jetzt in einem gemeinsamen Schreiben vom 23. März an den Verband Deutscher Reeder klargestellt, dass medizinische Schutzausrüstung für Seeschiffe nicht unter die aktuelle Export-Einschränkung fällt. Der Grund dafür ist eine Sonderregelung für Schiffsausrüstung. Nach Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2013/952 (EU-Zollkodex) unterliegen "Waren, die mehrwertsteuerfrei zur Bevorratung von Schiffen geliefert werden" nicht den Zollformalitäten für die Ausfuhr aus dem EU-Zollgebiet - und damit auch nicht den aktuellen Exportbeschränkungen für medizinische Schutzausrüstung.
Schiffsausrüstende Apotheken können damit ungeachtet von Zollbeschränkungen weiterhin medizinische Schutzausrüstung an Bord von Seeschiffen ausliefern und versenden.