Längere Arbeitszeiten
Die Laufzeit der beiden Allgemeinverfügungen ist auf zwei Jahre begrenzt. Die BG Verkehr hatte zuvor gleichlautende Bescheide herausgegeben, so dass sich im Vergleich zur Vorgänger-Version inhaltlich nichts verändert hat.
Die Allgemeinverfügung für die saisonale Ausflugsschifffahrt gilt für Schiffe, die keinen Linienverkehr betreiben und für die keine gesetzliche Beförderungspflicht besteht. Die Regelung ermöglicht Jahresarbeitszeitkonten, das heißt Mehrarbeit in der Saison, die nach Abschluss der Saison durch Freizeit ausgeglichen wird.
Die Regelung für die Küstenfischerei und für die Kleine Hochseefischerei ermöglicht ebenfalls längere Arbeitszeiten. Die Fischer müssen auch keine Übersicht die Arbeitsorganisation führen, wenn sie keinem regelmäßigen Wachrhythmus unterliegen.